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Fachwissen (Fach) / Krankenversicherung (Lektion)
Für den Vertrieb der Privatenkrankenversicherung
Fachwissen
Wichtiges Know-How
Diese Lektion wurde von YilmazOkan erstellt.
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- Jahresarbeitsentgeltgranze (JAEG) * Auch Versicherungspflichtgrenze genannt * Diese Grenze wird durch den Gesetzgeber jedes Jahr neu festgelegt *Für das Jahr 2012 liegt die Grenze bei 50.850 EUR Brutto Wird diese Grenze 3 Jahre in folge überschritten wir der Pflichtversicherte Arbeitnehmer zum Freiwillig Versicherten der GKV und kann in die PKV wechseln. Seit 1.Januar 2003 exestieren zwei Grenzwerte: eine allgemeine und eine besondere Entgeltgrenze.
- Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2012 - 45.900 EUR Jahr / 3.825 EUR Monat 2011 - 44.500 EUR Jahr / 3.708 EUR Monat Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem in Deutschland Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung höchstens erhoben werden. Der Teil des Bruttoeinkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt für die Beitragsbemessung außer Betracht.
- GOÄ Gesetzlichegebürenordnung der Ärzte Regelt die Abrechnung aller medizinischen Leistungen
- GOZ Gebührenordnung für Zahnärzte Soll die Vergütung von Zahnärztlichen Leistungen regeln
- BAP Beitragsanpassung Die Leistungen, welche die privaten Krankenkassen gegenüber ihren Versicherten zu erbringen haben, sind im Versicherungsvertrag festgeschrieben. Dies hat zur Folge, dass, im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenkassen nicht die Möglichkeit haben, ihre Leistungen zu kürzen, um den Beitrag stabil zu halten. Eine Beitragsanpassung ist für die privaten Krankenkassen somit die einzige Möglichkeit, Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben im Gleichgewicht zu halten. Findet eine BAP statt, so hat der Kunde ein Ausserordentlicheskündigungsrecht innerhal 2 Wochen nach dem er den Bescheid bekommen hat.
- Wartezeiten Es gibt in der PKV: Allgemeine Wartezeiten (3 Monate) Und Besondere Wartezeiten (8 Monate)
- Allgemeine Wartezeiten Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate Sie gilt für alle ambulanten Leistungen, ob Arzt, Heilpraktiker, Medikamente, Brille, Massagen etc. Und auch für Behandlungen im Krankenhaus.
- Besondere Wartezeit Nach den Musterbedingungen des PKV-Verbands betragen die besonderen Wartezeiten< 8 Monate. Bei manchen Versicherern werden sie auch verkürzt, z.B. auf 5 Monate. Sie gelten für alle: Zahnleistungen (auch Kieferorthopädie), bei Schwangerschaft und Psychotherapie.
- Gesetzlicher Zuschlag Wieso ? Der Gesetzgeber hat zum 01. 01. 2000 einen so genannten gesetzlichen Zuschlag eingeführt. Dieser dient der Milderung von Beitragsanpassungen und ist von allen Versicherten mit Neuverträgen nach dem 1. 1. 2000 zu zahlen. Grundlage ist der §12 Abs. 4a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Gesetzlicher Zuschlag Wer zahlt diesen Zuschlag und wie hoch ist er? Alle Versicherten nach dem 21. Lebensjahr, bis zum 60. Lebensjahr Der Zuschlag beträgt 10% auf den Krankenversicherungsbeitrag (ambulant, stationär, Zahn) Der Zuschlag ist jedoch nicht auf den Beitragsanteil für Krankentagegeld, Pflegeversicherung, Zusatzbausteine oder Risikozuschläge zu berechnen. Bei einer Beitragsanpassung erhöht sich der Zuschlag somit in gleichem Maße. Der Arbeitgeber beteiligt sich im Rahmen des Arbeitgeberzuschusses zur Hälfte
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- Student Der Student kann innerhalb von 2 Wochen sich rückwirkend zum Studium beginn bei der GKV befreien lassen und sich Privat Versichern. Das nennt sich dann Immatrikulation Er/Sie benötigt für den wechsel eine immatrikulationsbescheinigung
- Primärarztprinzip Einige Tarife bei der privaten Krankenversicherung bieten das sogenannte Primärarztprinzip an.Dieses gilt nur im ambulanten Bereich und sieht eine grundsätzliche Erstattung zu 100 Prozent vor, wenn die Heilbehandlung durch einen Primärarzt erfolgt.Also bei Behandlung durch den Hausarzt oder bei Überweisung vom Hausarzt zu einem Facharzt.Als Primärärzte gelten praktische Ärzte ohne Facharztbezeichnung, Fachärzte für Allgemeinmedizin ohne weitere Facharztbezeichnung, Frauen-, Kinder-, Augen- sowie Not- oder Bereitschaftsärzte.
- Bindefrist Damit der Versicherer Zeit hat, den Antrag zu prüfen (Arztrückfragen usw.), wird im Antragsvordruck eine Bindefrist von sechs Wochen vereinbart