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Strafrecht Besonderer Teil (Fach) / Räuberischer Diebstahl, § 252 (Lektion)

Strafrecht Besonderer Teil

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  • Kann der Gehilfe des Diebstahls nach der Vortat-Täter-Theorie im Stadium der Beutesicherung noch Täter v. § 252 werden? e.A.: Täter des § 252 kann nur Täter der Vortat sein, § 252 setzt sich aus Diebstahl- und Nötigungselement zsm., Täter wird "gleich einem Räuber" bestraft, daher müssen beide Elemente des räuberischen diebstahls auch täterschaftl. verwirklicht werden, Wortlaut von § 252 verlangt ein Betreffen auf frischer "Tat", daher nur Täter angesprochen  
  • Kann der Gehilfe des Diebstahls nach der Vortat-Teilnehmer-Theorie im Stadium der Beutesicherung noch Täter des § 252 werden? a.A.: bloße Vortat-Teilnehmer kann Täter des § 252 sein, wenn er die Beute in seinem Gewahrsam hat, wortlaut des § 252 verlangt nicht, dass der drohende Gewalt anwendende Täter des § 252 zugleich Täter der Vortat gewesen sein muss, auch diebstahlsgehilfe kan auf frischer Tat betroffen werden, Raubähnlichkeit des § 252 ist auch beim Vortat-Teilnehmer gegeben: er wendet Raubmittel an und hat BIst von einem "Betroffensein" iSd § 252 auzugehen, wenn der unbeteiligte Dritte den Täter als solchen noch nicht einmal sinnl. wahrgenommen hat Beuterhaltungsabsicht
  • Wie wird das Merkmal "Betreffen" iSv § 252 nach der Theorie vom räuml-zeitl. Zsm.treffen entschieden? e.A.: "Betreffen" iSv § 252 sei schlichtes raumzeitl. Zsm.treffen von Täter und Opfer, ohne dass das Opfer den Täter sinnlich wahrgenommen haben muss,altertüml. Begriff "betreffen" gibt keinen verlässl. Anhalt für die auslegung (Unschärfe des Wortlauts)Schutzweck des § 252: derjenige muss bestraft werden, der durch schnelles Zuschlagen dem Bemerktwerden zuvorkommt, betroffen sein muss von dieser ratio legis her aus Täterperspektive bestimmt werden, § 252 muss wegen seiner Raubähnlichkeit wie § 249 ausgelegt werden, weil es nur vom Zufall abhängt, ob die Wegnahme schon vollendet ist oder nicht, hier wie dort, schadet es nicht, wenn das Opfer den täter nicht bemerkt hat