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Strafrecht Besonderer Teil (Fach) / Sachbeschädigung, § 303 (Lektion)

Strafrecht Besonder Teil

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  • § 303 I ist der Grundtb. der Sachbeschädigung Stimmt
  • Was ist taugl. Tatobj. und Tatmodalität der Sachbeschädigung? taugl.Tatobj.: fremde bewegl. oder unbewegl. Sache Tatmodalität: Beschädigen oder Zerstören Schutzgut ist demnach ausschließlich fremdes Eigentum
  • Was sit der § 303 II? weitere Variante unbefugtes Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache nicht nur unerhebl. und nicht nur vorübergehend
  • Es existieren sondertb. für bestimmte fremde Sache und Angriffsarten im StGB (Sachbeschädigung)! Stimmt
  • § 305, tell me something about it näddi § 305=Qualifikation zu § 303, sodass dieser insoweit zurücktritt Zerstörung bestimmter Bauwerke Schutzgut ist auschließlich das fremde Eigentum  
  • Ist § 306 lex specialis zu §§ 303, 305? Ja! fremde Gebäude und andere Anlagen hier gegen Brandstiftung in bes. gravierender Form geschützt hinsichtl. der Zerstörung von Sachen innerhalb des abgebrannten Gebäudes: Idealkonkurrenz zu § 303, da § 306 diese nicht miterfasst    
  • Gibt es eine strafbare fahrlässige Sachbeschädigung? § 306 I iVm § 306d I 1.Alt = ausnahmsweise fahrlässige Eigentumsverletzung in Form fahrlässiger Brandstiftung Konkurrenzprobleme zu den §§ 303, 305 nicht gegeben, da diese vorsätzl. Begeung voraussetzen
  • Wie verhält sich das StGB zur bloßen Sachentziehung? §§ 133, 274 strafbar sonst straflos Veränderung des Aufenhaltsortes der Sache oder Verhinderung der Zugänglichkeit  der Verfügungsgewalt des Berechtigten davon abgesehen kann sie von ihm oder anderen bestimmungsgem. genutzt werden
  • Was versteht die h.M. unter einer Beschädigung iSv § 303 ? unmittelbare körperl. Einwirkung auf die substanz einer Sache, die die körperl. Unversehrtheit oder die bestimmungsgem. Brauchbarkeit nicht nur unwesentl. beeinträchtigt
  • Was ist Zerstörung iSv § 303? Zerstörung als "Mehr" verglichen mit Beschädigung unmittelbare körperl. Einwirkung auf die Substanz einer Sache, die die Sache der Substanz nach vernichtet oder die bestimmungsgem. Brauchbarkeit völlig aufhebt
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  • Wann fehlt es an einer unmittelbaren Einwirkung? zB Unterbrechung einer Stromleitung, dadurch  betreiben bestimmter Maschinen nicht mögl. zB Brunnen durch Abgrabungen an einer anderen Stelle trocken gefallen => es fehlt dann nicht an der Beeinträchtigung der bestimmungsgem. Brauchbarkeit einer Sache, aber an der unmittelbaren Substanzeinwirkung
  • Wann ist die körperl. Unversehrtheit einer Sache verletzt? wenn die Sache in ihrer Substanz verletzt wird zB Einschlagen einer Fensterscheibe, Zerstechen von Aureifen jede Substanzverletzung stellt für sich eine Sachbeschädigung dar, ohne das es auf die Beeinträchtigung ankommt, wirde jedoch regelmäßig vorliegen  
  • Was ist der bestimmungsgemäße Gebrauch, wann liegt darauf bezogen eine Sachbeschädigung vor?  wenn die Sache durch unmittelbare Einwirkung in ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit nicht nur unwesentl. beeinträchtigt wird Substanzverletzung nicht erforderlich Minderung der Brauchbarkeit ist unwesentl., wenn deren Beseitigung keinen größeren aufwand an Mühe, Zeit und Kosten verursacht
  • Prüfungsschema des § 303 I ? I. Tb.    1. Obj. Tb.           a. Tatobj.: fremde Sache           b. Tathandlung: Beschädigen oder Zerstören     2. Subj.Tb. : Vorsatz II. Rewi III. Schuld/ evtl. Strafantrag, § 303c
  • Warum wurde der Tb. der Sachbeschädigung um eine weitere Variante erweitert? nach verschiedenen Schätzungen durch die Graffiti entstandenen Schäden auf eine Größenordnung zwischen 200 und 500 Millionen Euro jährlich belaufen mit dem vormaligen Recht nicht zufriedenstellend erfasst
  • Wie wurden die Graffiti-Fälle bisher gelöst, nach § 303I ? BGH: Verunstalten des Erscheinungsbildes einer Sache, nur dann Miderung der Brauchbarkeit (+), wenn der Gegenstand seuber Bestimmung nach gerade durch sein Aussehen auf den Betrachter wirken soll zB Kunstwerke, Plakate, Schaufenster u.a.
  • Mögliche Wortformulierungen hinsichtl. des Sachbeschädigungstb.! stoffliche Zsm.setzung (nicht) verändert technische Brauchbarkeit (nicht) beeinträchtigt äußerl. Verunstaltung des Erscheinungsbildes eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit?
  • Neuer Ansatz des § 303II? strafbare Tathandlung:  bloße Veränderung des Erscheinungsbildes Strafbar ist die Veränderung des Erscheinungsbildes dann, wenn diese "nicht nur unerheblich", "nicht nur vorübergehend" und "unbefugt" vorgenommen wurde
  • Prüfungsschema des § 303 II bitte näädi! I Tb.    1. Obj Tb.        a. Tatobj.: fermde Sache        b.Tathandlung: Veränderung des Erscheinungsbildes        c. Korrektive: nicht nur unerhebl., nicht nur vorübergehend           und unbefugt     2. Subj Tb: Vorsatz II Rewi, Schuld/ evtl. Strafantrag § 303c
  • Erfasst § 303 I bewegl. und unbewegl. Sachen? ja
  • Wird § 303 nur auf Antrag verfolgt? ja gem. § 303c oder wenn die Staatsanwaltschaft ein bes. öffentlichen Interesse bejaht