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Strafrecht Besonderer Teil (Fach) / Raub, § 249 (Lektion)
Klausurvorbereitung
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- Besonderheit des § 249? Zweiaktiges Delikt eigenständiger Art: Merkmale des § 242 verbunden mit qualifizierter Nötigung
- Welche Rechtsgüter werden von § 249 geschützt? entsprechend der Rechtsnatur als zsm. gesetzes Delikt aus §§ 242, 240: Vermögen, Eigentum und h.M. auch Gewahrsam, Freiheit der Willensbildung und -betätigung
- Sind die §§ 247, 248a auf § 249 anwendbar? Nein!
- Vollständige Übereinstimmung der Diebstahlskomponente? § 249 stimmt voll überein mit § 242: Probleme bzgl. bewegl. Sachen und deren Wegnahme, bzgl. Zueignungsabsicht auch bei § 249
- Was ist Wegnahme ? Bruch fremden und Begründung neuen nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
- Was ist bei der Nötigungskomponente zu beachten? verglichen mit § 240 höhere Anforderungen Gewalt gegen eine Person bzw. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
- Wie ist die Verbindung von Nötigungsmittel und Wegnahme zu beurteilen? Die Anwendung des Nötigungsmittels muss für das Gelingen der Wegnahme nach h.M. weder obj. erforderlich noch kausal sein. Finale Verknüpfung: nach subj. Zwecksetzung des Täters soll das Nötigungsmittel dazu dienen, die Wegnahme durch Ausschaltung oder Überwindung eines erwarteten Widerstands zu erreichen.
- Werden die §§ 242, 240 geprüft, wenn § 249 durchgeht? Nein! Keine eigenständige Prüfung
- Wie verhält es sich mit dem Raub in Wohnungen? § 250 hat keinen vergleichbaren Qualifikationstb. mit § 244 I Nr.3 daher nach der Prüfung des § 249 ( ggf. iVm §§ 250,251 ) Wohnungseinbruchdiebstahl erörtern bei § 244 I Nr.3 (+), durch dessen bes. Unrechtsgehalt Annahme von Tateinheit mit den Raubdelikten
- Wie stehen §§ 250, 251 zu § 249 ? § 250: weitgehende Entsprechung mit Diebstahl mit Waffen und dem Bandendiebstahl - Qualifikationstb. - § 251: Erfolgsqualifikation, bei der der Täter den Tod eines anderen Menschen wenigstens leichtfertig verursacht haben muss §§ 249,252: Exklusivitätsverhältnis
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- Unterscheide §§ 249, 252 Natalia! Bzgl. der Nötigungshandlung § 249: Nötigung als Mittel zur Wegnahme § 252: Nötigung nach Vollendung der Wegnahme zur Sicherung des bereits erlangten Gewahrsams
- Was ist zu prüfen, wenn die Wegnahme vollendet aber nicht beendet ist? Rspr: Nötigung zur Beutesicherung §§ 249,250 bzw. §§ 249,251 h.L: sieht darin eine unzulässige Ausweitung der den Raub qualifizierenden Phase und Unterlaufen des § 252 kennzeichnenden Beutesicherungsasicht; im Beendigungsstadium ist ausschließlich § 252 anwendbar wenn (-) Strafbarkeit nach milderen Vorschriften etwa §§ 240, 223, 222
- Nach h.M. muss obj. ein bestimmter räumlich-zeitlicher Zsm.hang zwischen Nötigung und Wegnahme vorliegen. Stimmt!
- Wann fehlt es an der Finalität der Nötigungsmittel? Wenn Täter zunächst ohne Ziel zur Wegnahme nötigt und die Situation anschließend ausnutzt fehlt die finale Verknüpfung.
- Was ist eine Duldung? bloßes Gewährenlassen der Wegnahme
- Abgrenzung Raub, § 249 und räuberische Erpressung, §§ 253, 255 nach h.L. bitte?! h.L.Weggabe und Wegnahme schließen sich begrifflich aus - Eklusivitätsverhältnis zueinander - aufgrund der zu fordernden Vermögensverfügung ist (räuberische) Erpressung ein Selbstschädigungsdelikt, Raub sei aufgrund der Wegnahmehandlung ein Fremdschädigungsdelikt Weggabe und Wegnahme beurteile sich wesentl. nach der inneren Willensrichtung des Opfers Opfer überträgt willentl., mit faktischem (erzwungenen) Einverständnis Gewahrsam - Vermögensverfügung (+) - §§ 253, 255 Opfer glaubt es hat keine Wahl, werde Gewahrsam sowieso verlieren - § 249 - auch wenn nach äußerdem Erscheinungsbild Geben vorliegt
- Abgrenzung Raub, § 249 und räuberische Erpressung, §§ 253, 255 nach Rspr. bitte?! Rspr:stellt ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild der Täterverhaltens ab Täter nimmt Sache: § 249 Opfer gibt Sache: §§ 253, 255 keine Vermögensverfügung bei § 255 erfordert, sondern Dulden der Wegnahme genüge = in jedem Raub ist gleichzeitig ein räub. Erpress. § 249 ist lex specialis und verdrängt § 255 (Gesetzeskonkurrenz) bei Fehlen der Zueignungsabischt bei § 249 ( nur Gebrauchsanmaßung) nach Rspr. § 255 " gleich einem Räuber"
- § 249 in Abgrenzung zu § 253, 255 in der Fallbearbeitung sofern Abgrenzung durch Sachverhalt nahe gelegt: Beginn mit Wegnahmedelikt § 249 wenn (+) keine Prüfung der §§ 253, 255, h.L dann (-) da Wegnahme vorliegt und nicht Vermögensverfügung vorliegen kann nach Rspr. auch keine Prüfung, da § 249 lex specialis zu § 253, 255 entscheidend, ob Wegnahme oder Weggabe! kein Streit über Vermögensverfügen, wenn diese (+) Erpress.Tb (+) Streit kann dahinstehen, wenn § 253, 255 mit Vorraussetzungen ausscheidet
- Was ist Gewalt iSv § 240 Naddi? Gewalt ist jeder durch körperliche Kraftentfaltung vermittelte Zwang, der auch beim Opfer körperlich und nicht nur psychisch wirkt und der Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands dient
- Auslösen von Angst- oder Erregungszustände auch Gewalt iSv § 240? psychische Einwirkung scheidet generell aus
- Gewalt bzgl. § 249? Muss auf den Körper des Opfers bezogen sein mittelbare Auswirkung für § 249 allg. ausreichend
- Sachgewalt als taugl. Raubmittel? Nein
- T hält Handtasche in Erwartung einer mögl. Wegnahme schutzbereit so fest, dass der Widerstand nur durch vis absoluta überwunden werden kann. Raub gem. § 249 ? yo
- Ist Gewalt iSd § 249 auch ggü. Schlafenden, Bewusstlosen und Betrunkenen mögl.? körperliche Zwangswirkungals Folge der Gewaltanwednung unerlässlich, das Opfer muss diese aber nicht zwingend auch empfinden
- Ist Gewalt iSd § 249 auch ggü. Schlafenden, Bewusstlosen und Betrunkenen mögl.? körperliche Zwangswirkung als Folge der Gewaltanwendung unerlässlich, das Opfer muss diese aber nicht zwingend auch empfinden