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Vorbereitung mündl. StB-Prüfung (Fach) / HGB (Lektion)

HGB

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  • Prokura §§ 48-53 HGB ist eine handelsrechtliche, durch Rechtsgeschäft erteile Vollmacht. Sie verleiht gewillkürte Vertretungsmacht. Der Prokurist ist kein gesetzlicher Vertreter! deshalb grds. keine Haftung, da kein gesetzlicher Vertreter § 69, § 34 AO Ausnahme § 35, § 69 AO
  • Besonderheiten der Prokura - nur der Inhaber des Handelsgeschäfts persönlich bzw. sein gesetzlicher Vertreter kann Prokura erteilen § 48 I HGB Bei Kleingewerbetreibenden wird die erteilte Prokura somit in eine Handlungsvollmacht umgedeutet (nicht nach § 54 HGB sondern nach § 164 HGB - die Prokura muss ausdrücklich erteilt werden, nicht konkludent § 48 I HGB - die Prokura ist unübertragbar § 52 II HGB - die Prokura erlischt nicht mit dem Tode des Geschäftsführers § 52 III HGB - im HR eintragungspflichtig, jedoch nur deklaratorische Wirkung
  • Prokurist der Prokurist ist kaufmännischer Angestellter; kann nur natürliche Person sein  
  • Arten der Prokura Einzelprokura (=umfassende Bevollmächtigung, abgesehen von Grundstücksgeschäften können sämtl Rechtsgeschäfte eines beliebigen Handelsgeschäfts vorgenommen werden) Gesamtprokura (= Erteillung mehreren Personen "gemeinschaftlich"; gemeinschaftliches Handeln; Ermächtigung des einen durch den anderen oder nachträgl Genehmigung des alleinigen Handelns möglich) Generalprokura (= als Einzel oder Gesamtprokura für die Hauptniederlassung u sämtliche Zweigniederlassungen; bei jeder Zweigniederlassung im HR einzutragen) Filial- oder Zweigniederlassungsprokura (=Beschränkung auf Zweigniederlassung, wenn diese als zu unterscheidende Firma im HR eingetragen ist) Immobilienprokura (=Erweiterung des Umfangs um Ermächtigung zur Veräußerung u Belastung der Betriebsgrundstücke)
  • Umfang der Prokura § 49 I HGB "...ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt." = umfassende Vertretungsvollmacht NICHT:  -  Grundlagengeschäfte (zB Einstellung & Veräußerung Betrieb, Aufnahme Gesellschafter, Änderung GesellVertrag) - Stellung InsoAntrag - Wissenserklärungen (Unterzeichnung JA) - Veräußerung und Belastung von Grundstücken, es sei denn, die Prokura ist ausdrücklich darauf erweitert worden (§ 49 II HGB)
  • Beschränkung der Prokura im Außenverhältnis keine Beschränkung möglich im Innenverhältnis schon (bestimmt durch den Dienst- / Arbeitsvertrag)
  • Unterschied Vertretungsmacht des BGB - Prokura HGB Vertretung BGB : handelt Vertreter außerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht (zB Kauf Ma auf 5 T€ beschränkt, KV über 8 T€) liegt "Vertretung ohne Vertretungsmacht" vor; die abgegeben WE hat unmittelbar keine Wirkung für und gegen den Vertretenen; Rechtsfolgen §§ 177, 179 BGB Prokura HGB : eine interne Beschränkung ist außenstehenden Dritten ggü unwirksam , § 50 HGB; aber Pflichtverletzung des Prokuristen führt uU zu Schadenersatzpflicht
  • Erlöschen der Prokura Widerruf der Prokura Tod des Prokuristen Veräußerung od Einstellung des Handelsgeschäfts Insolvenz Geschäftsinhaber Aufhebung Dienstvertrag ABER: Das Erlöschen der Prokura ist -ebenso wie die Erteilung- zur Eintragung in das HR anzumelden, § 53 II HGB
  • Charakterisieren Sie das Handelsrecht bzw umschreiben Sie die Bedeutung des Handelsrechts das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute, das für diese Personen vorrangig zum BGB Anwendung findet (vgl Art. 2 EGHGB) Teil des Privatrechts
  • Welche Kaufmannsbegriffe gibt es? Istkaufmann § 1 HGB Kannkaufmann § 2 HGB Land- und Forstwirtschaftlicher Kannkaufmann § 3 HGB Formkaufmann § 6 HGB Kaufmann kraft Rechtsschein
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  • Istkaufmann § 1 I HGB Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.   § 1 II HGB Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb: - jede erlaubte, - auf Dauer und Gewinnerzielung gerichtete - nach außen erkennbare - selbständige Tätigkeit - Ausnahme : Urproduktion, freier Beruf, priv Vermögensverwaltung es sei denn, das UN erfordert nicht einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.
  • Aufbau HGB 1. Buch: Handelsstand §§ 1 - 104a HGB 2. Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft §§ 105 - 237 HGB 3. Buch: Handelsbücher §§ 238 - 342e HGB 4. Buch: Handelsgeschäfte §§ 343 - 475h HGB 5. Buch: Seehandel §§ 476 - 904 HGB
  • was ist das Handelsregister öffentliches Register, das allen Interessierten die Möglichkeit bietet, die eingetragenen Tatsachen einzusehen, vgl § 9 I HGB  
  • Kriterien zur Abgrenzung zwischen Kleingewerbetreibenden (kein Kaufmann) zum Kaufmann Objektive Betrachtungsweise: - erfordert der Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb - Vielfalt des Geschäftsgegenstandes - Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge - Geschäftsbeziehungen - Bilanzvolumen - Anlage- und Umlaufvermögen - Zahl der Mitarbeiter / Höhe Lohnsumme
  • Kannkaufmann § 2 HGB Die Eintragung ins Handelsregister hat konstitutive Wirkung (rechtsbegründende, rechtsaufhebende, rechtsgestaltende Wirkung)
  • Wie ist das Handelsregister aufgebaut? Abteilung A = Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften Abteilung B = Kapitalgesellschaften
  • welche Rechtswirkungen kann die Eintragung in das Handelsregister haben? deklaratorisch: Rechtswirkung ist unabhängig von der Eintragung bereits eingetreten konstitutiv: Rechtswirkung tritt erst mit Eintragung ein salvatorisch: [heilend] Eintragung trotz Fehlen einer materiell-rechtlichen Voraussetzung, heilt den Mangel
  • Änderungen durch das Gesetz über das elektronische Handelsregister & Genossenschaftsregister und Unternehmensregister (EHUG)? in Kraft getreten 01.01.2007 - Umstellung HR/GenR/PartR auf elektronischen Betrieb; Zuständigkeit: Amtsgericht - für Veröffentlichung Jahresabschluss: Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung durch elektronischen Bundesanzeiger ; Unterlagen sind elektronisch einzureichen - unter www.bundesregister.de können wesentliche publikationspfl. Daten eines UN online abgerufen werden Rechtsgrundlage: §§ 8 - 16 HGB
  • Rechtsfolgen der Eintragung ins HR § 15 HGB Schutz des gutgläubigen Rechtsverkehrs in Vertrauen auf Richtigkeit von Handelsregisterpublikationen - positive Publizität: Tatsache wurde (versehentlich) unrichtig bekannt gemacht ---> Dirtter kann sich auf Bekanntmachung berufen ; § 15 III HBG - negative Publizität: Tatsache ist nicht eingetragen u bekannt gemacht ---> Tatsache kann einem Dritten nicht entgegengesetzt werden ; § 15 I HGB Tatsache wurde richtig eingetragen u bekannt gemacht ---> Dritter muss die Tatsache gegen sich gelten lassen
  • Was ist eine "Firma" ? Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, § 17 I HGB
  • Welche Arten der Firma kennen Sie? Personen - , Sach- , Phantasie- , Mischfirma  
  • Welche Firmengrundsätze gibt es? Prinzip der Firmenunterscheidbarkeit Prinzip der Firmeneinheit Prinzip der Firmenwahrheit Prinzip der Firmenöffentlichkeit Prinzip der Firmenausschließlichkeit Prinzip der Firmenbeständigkeit
  • Handlungsvollmacht ist jede Vollmacht, die nicht Prokura ist, welche ein Kfm im Rahmen seines Handelsgewerbes erteilt , § 54 I HGB Abart der bürgerlich-rechtlichen Vertretungsvollmacht iSd § 167 BGB mit minimalen Besonderheiten kann nicht in das HR eingetragen werden  
  • Handelsgeschäfte alle Geschäfte eines Kfm, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören; § 343 HGB dabei ist Geschäft jedes rechtserhebliche Verhalten § 344 HGB: Vermutung für Zugehörigkeit
  • Zustandekommen von Handelsgeschäften (Schweigen) grds. durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen, §§ 145 ff BGB, wobei Schweigen keinen Erklärungswert hat Ausnahmen: § 362 HGB: Schweigen auf Angebot zu Geschäftsbesorgung ist Annahme, wenn Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften mit sich bringt; zu verhindern durch unverzügliche Antwort Schweigen auf kaufm. Bestätigungsschreiben ist Zustimmung; kaufm. Bestätigungsschreiben ist schriftliche Fixierung von bereits ausgehandelten Vertragsbedingungen  
  • Handelskauf Kaufvertrag über Waren oder Wertpapiere, der für mind. einen Vertragspartner ein Handelsgeschäft ist Stärkung der Rechtsstellung des Verkäufers beim Handelskauf können Sachmängelansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn der Käufer den Mangel rechtzeitig rügt § 377 HGB; -->  Verkäufer soll möglichst schnell Gewissheit darüber erlangen, ob seine Lieferung beanstandet wird u ihm deshalb Ansprüche des Käufers drohen
  • Begriff Gesellschaft Zusammenschluss mehrerer zur gemeinsamen Zweckverfolgung
  • Grundsatz des Typenzwangs (Gesellschaftsrecht) Gesellschafter haben eine der im Gesellschaftsrecht geregelten Formen des Zusammenschlusses zu wählen dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs: Gläubiger, Publikum u Gesellschafter sollen erkennen können, mit welchen rechtlichen Verhältnissen sie es zu tun haben
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Bruchteilsgemeinschaft GbR § 705 BGB Zusammenschluss mehrerer Personen durch Gesellschaftsvertrag. Inhalt ist die Verpflichtung, einen gemeinsamen Zweck durch Zusammenwirken zu erreichen   Bruchteilsgemeinschaft § 741 BGB Bloße Interessengemeinschaft, die auch ohne Vertrag entsteht
  • GbR Rechtliche Verselbständigung der BGB-Gesellschaft seit Grundsatzurteil des BGH 29.01.2001: Rechtsfähigkeit der GbR in entsprechender Anwendung des § 124 I HGB Rechtsfolgen: - GbR kann als Personenzusammenschluss Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, insb Eigentum u andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben - GbR kann vor Gericht klagen und verklagt werden; Parteifähigkeit  - über Vermögen kann selbständig ein InsoVerfahren eröffnet werden - in das Vermögen kann die Zwangsvollstreckung mit eingem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel durchgeführt werden 
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  • GbR Gesellschaftsvermögen § 718 BGB: Gesellschaftsvermögen gemeinschaftliches GesellVermögen / Gesamthandsvermögen - zu leistende Beiträge der Gesellschafter - durch GF erworbene Gegenstände - aufgrund eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts Erworbene - was als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung, Entziehung eines zum Gesell.vermögen gehörenden Gegenstandes erworben wird  § 719 BGB : Gesamthänderische Bindung Träger des Gesellschaftsvermögens sind die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit
  • Rechtsfolgen der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR  die GbR kann Kommanditist einer KG sein § 162 I S.2 HGB - die GbR kann persönlich haftende Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft sein - die GbR-Gesellschafter haften auch für Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt begründet wurden, nach § 130 HGB analog - umstritten ist die Anwendung des § 28 HGB analog auf die GbR, abgelehnt im BGH Urteil vom 22.01.2004 - umstritten war weiterhin die Grundbuchfähigkeit der GbR. Die h.L. bejaht die Grundbuchfähigkeit als logische Konsequenz der Rechtsfähigkeit. Mit Beschluss vom 04.12.2008 hat nunmehr der BGH entschieden, dass die GbR nicht nur Eigentümerin eines Grundstücks sein kann, sondern auch Grundbuchfähigkeit besitzt (somit Registerfähig). Neben der Gesellschaft sind auch die Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen § 47 II GBO
  • GbR Geschäftsführung Einstimmigkeitsgrundsatz Grds. steht allen Gesellschaftern die Geschäftsführungsbefugnis gemeinschaftlich zu § 709 I BGB. = für jede Maßnahme ist nach dem Gesetz die Zustimmung aller Gesellschafter erforderling (Anschaffung eines PKW für die Gesellschaft) Abweichende Regelungen sind möglich!
  • GbR Gesellschaftsvermögen Verfügungsverbot Ein Gesellschafter kann über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen nicht verefügen. Der Anteil am GEsellschaftsvermögen verkörpert die vermögensrechtliche Seite der umfassenderen Mitgliedschaft. § 719 I BGB stellt zwingend klar, dass beides nicht auseinanderfallen kann. Eine Verfügung wäre nichtig § 134 BGB. Auch eine Verpfändung ist nicht möglich und auch eine Gläubigerpfändung kann nicht erfolgen § 859 I S.2 ZPO
  • GbR Geschäftsführung und Vertretung Geschäftsführung = Innenverhältnis; §§ 709 - 713 BGB Grundsatz: Gesamtgeschäftsführung § 709 BGB; aber abdingbar so dass Einzelgeschäftsführungsbefugnis (s.§ 710 BGB) möglich ist  Vertretung = Außenverhältnis; §§ 164 ff., §§ 177 ff. BGB Vertretung ist Abgabe u Empfang von WE mit unmittelbarer und ausschließlicher Rechtswirkung für u gegen Vertretenen (hier GbR, da rechtsfähige Gesellschaft) über § 714 BGB Verknüpfung der Geschäftsführung mit der Vertretung; Folge: bei gemeinschaftl geschäftsführung auch nur gesamtvertretungsbefugnis
  • GbR Haftung für Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft gem. BGH vom 29.01.2001 gelten für die BGB-Außengesellschaft die OHG-rechtlichen Haftungsbestimmungen, insb § 128 - § 130 HGB Somit haften die Gesellschafter einer GbR gesamtschuldnerisch, akzessorisch und persönlich für alle Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft. Wird ein Gesellschafter einer GbR auf Zahlung nach § 128 HGB analog in Anspruch genommen, so ensteht schon mit der ernsthaften Inanspruchnahme durch den Gesellschaftsgläubiger ein echtes Gesamtschuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern. Der in Anspruch genommene Gesellschafter hat im Innenverhältnis gegenüber den Mitgesellschaftern einen Befreiungsanspruch.
  • GbR Gewinn- und Verlustbeteiligung soweit gesellschaftsvertraglich keine Bestimmungen vorliegen, hat gem § 722 BGB jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust
  • GbR Auflösung, wichtigste Gründe - Kündigung § 723 - § 725 BGB - Zweckerreichung § 726 BGB - Tod eines Gesellschafters § 727 BGB - Insolvenz eines Gesellschafters § 728 BGB
  • GbR Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters gem. § 738 I S.1 BGB wächst der Anteil eines ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu (Anwachsung) der ausscheidende Gesellschafter verliert seine Rechte am Gesellschaftsvermögen. (Abwachsung)
  • OHG Begriff § 105 HGB Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der alle Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt haften
  • OHG Verteilung von Gewinn und Verlust - § 121 I S.1 HGB 4 % seines positiven Kapitalanteils bei Geschäftsjahresbeginn - Rest nach Köpfen gleichmäßig aufgeteilt ohne Rücksicht auf ihre Kapitalanteile § 121 III HGB - der Gesellschaftsvertrag kann andere, als die gesetzlichen Regelungen enthalten (Gewinn und Verlust)
  • OHG rechtliche Verselbständigung ggü ihren Gesellschaftern - kann unter ihrer Firma Rechte erwerben u Verbindlichkeiten eingehen; insb Eigentum u andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, § 124 I HGB --> grundbuchfähig - kann klagen und verklagt werden, § 124 I HBG - über ihr Vermögen kann das InsoVerfahren eröffnet werden, § 11 II Nr. 1 InsO - in das Vermögen kann Zwangsvollstreckung stattfinden, § 124 II HGB
  • OHG Entstehung - durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags (formlos) , § 109 HGB - durch Eintragung einer GbR ins HR, § 105 II HGB - durch Überschreiten der Schwelle gem § 1 II HGB wird aus GbR OHG - Aufnahme der Geschäfte der OHG vor Eintragung ins HR, § 123 II HGB
  • OHG Haftung Die Gesellschafter der OHG haften als Gesamtschuldner § 421 BGB, und zwar auch mit ihrem sonstigen pfändbaren privaten Vermögen. kraft Gesetz (§ 128 HGB): - primär - persönlich - unmittelbar - gesamtschuldnerisch
  • OHG Auflösungsgründe § 131 I HGB - Zeitablauf - Gesellschafterbeschluss (i.d.R. einstimmig) - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft - gerichtliche Entscheidung (Zweckerfüllung oder Unmöglichwerden lösen die Gesellschaft im Gegensatz zur GbR nicht auf § 726 BGB)
  • OHG Geschäftsführungsbefugnis § 115 I HS 1 HGB: Prinzip der Einzelgeschäftsführung (im Gegensatz zum Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung der GbR) im Gesellschaftsvertrag kann geregelt werden, dass nur einzelne Gesellschafter geschäftsführungsbefugt sind
  • OHG Grundsatz der Selbstorganschaft Übertragung der alleinigen Geschäftsführung auf einen Nicht-Gesellschafter ist nicht möglich
  • OHG Umfang der Geschäftsführungsbefugnis gem § 116 I HGB: alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt gem § 116 II HGB ist zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinaus gehen ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich
  • OHG Vertretungsmacht Grundsatz § 125 I HGB: jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch GesV ausgeschlossen ist; Gesetz geht von Einzelvertretung im Regelfall aus beachte: Eintragung des Ausschlusses ins HR erforderlich (§ 15 HGB) § 125 II HGB: Gesamtvertretung möglich Umfang der Vertretung ist (im Gegensatz zu GbR) nicht beschränkt
  • OHG Auflösungsgründe § 131 I HGB - Zeitablauf - Gesellschafterbeschluss (i.d.R. einstimmig) - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft - gerichtliche Entscheidung (Zweckerfüllung oder Unmöglichwerden lösen die Gesellschaft im Gegensatz zur GbR nicht auf § 726 BGB)