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Vorbereitung mündl. StB-Prüfung (Fach) / die steuerliche Betriebsprüfung (Lektion)
die stl BP
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- Möglichkeiten der Finanzbehörden steuerrechtl bedeutsame SV aufzuklären: - betriebsnahe Veranlagung - Fahndungsprüfung § 208 AO - Außenprüfung (BP) § 193ff AO - abgekürzte Außenprüfung § 203 AO - Sonderfall: LSt-Außenprüfung § 193 II Nr. 1 AO - Sonderfall: USt-Sonderprüfung (besondere Form der BP) - elektronischer Datenzugriff § 147 VI AO
- betriebsnahe Veranlagung Aufgrund §§ 93, 97, 98 iVm 99 AO: Möglichkeit Veranlagung auch im Betrieb des Stpfl durchzuführen; dient zur punktuellen Aufklärung komplizierter SV oder nicht schlüssiger StE es gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften §§ 85, 88, 90ff. AO
- Fahndungsprüfung § 208 AO Aufgaben § 208 I Satz 1 Nr... AO: 1. Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten erforschen 2. Besteuerungsgrundlagen ermitteln 3. Aufdeckung unbekannter Steuerfälle Befugnisse: grds. polizeiliche Rechte (aufgrund §404 AO Rechte der StPO); insb: - Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen - Sicherstellung bzw Beschlagnahmung von Gegenständen - Sichtung von Unterlagen im Rahmen der Durchsuchungen §§ 386 II, 399 I, 404 Satz 2 AO
- Außenprüfung §§ 193 ff. AO § 193: Zulässigkeit der Außenprüfung: § 194: Sachlicher Umfang § 196: Prüfungsanordnung § 200: Mitwirkungspflichten des Stpfl § 201: Schlussbesprechung § 202: Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
- abgekürzte Außenprüfung Unterschied zur allgmeinen Außenprüfung § 203 AO wenn die umfassende Ap aufgrund der voraussichtlich geringen steuerlichen Bedeutung nicht angemessen erscheint (Ermessensentscheidung des FA § 4 Abs. 5 Satz 1 BpO) Unterschiede : - Beschränkung auf einzelne Besteuerungsgrundlagen eines od mehrer Zeiträume - zeitlich kürzer - kein Anspruch des Stpfl auf eine Schlussbesprechung, § 203 II Satz 3 iVm § 201 I AO - in Prüfungsanordnung muss auf § 203 AO Bezug genommen werden, § 5 II Satz 4 BpO bzw AEAO zu § 203 Tz3
- Lohnsteueraußenprüfung legitimiert durch § 193 II Nr. 1 AO "... Außenprüfung zulässig, 1. soweit sie die Verpflichtung dieser Stpfl betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten od Steuern einzubehalten und abzuführen" § 42f EStG: Zuständigkeit u Mitwirkungspflichten
- Zulässigkeit der Außenprüfung: § 193 AO bei Steuerpflichtigen: Absatz 1: - gewerblichen Betrieb - luf Betrieb - freiberuflich tätig - § 147a AO: Summe positive Überschusseinkünfte (§ 2 I Nr. 4-7 EStG) > 500 T€ ("Einkunftsmillionäre") Absatz 2: - soweit sie die Verpflichtung betrifft, für Rechnung eines anderen Steuer zu entrichten oder einzubehalten und abzuführen - wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen u eine Prüfung an Amtsstelle nicht zweckmäßig ist - wenn ein Stpfl seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt
- Umsatzsteuer-Sonderprüfung besondere Form der Betriebsprüfung; beschränkt auf USt-SV keine Außenprüfung ist die USt-Nachschau § 27b UStG
- elektronischer Datenzugriff § 147 VI AO Recht der Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen u Datenverarbeitungssysteme zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen
- Verwaltungsakt § 118 AO - jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme - die eine Behörde - zur Regelung eines Einzelfalls - auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die - auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist Prüfungsanordnung ist Verwaltungsakt: § 121 AO: Begründung, § 124 AO: Wirksamkeit erst mit Bekanntgabe (§122 AO) werden mehrere Steuern und Jahre geprüft, liegen entsprechend viele VWA vor, die in einer Verfügung zusammengefasst werden
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- Inhalt der Prüfungsanordnung gem. § 5 II BpO: MUSS: - Rechtsgrundlage der BP - Begründung - zu prüfende Steuerarten, Steuervergütungen, Prämien, Zulagen - zu prüfende bestimmte SV - Prüfungszeitraum KANN: - voraussichtl Beginn der Prüfung - Festlegung des Ortes des Prüfung - Namen des Prüfers Rechtsbehelfsbelehrung (§ 5 II Satz 2 BpO iVm 356 AO) Anfechtung mit Einspruch (§ 347 AO) möglich
- Prüfungsbericht § 202 AO, § 12 BpO kein VwA sondern finanzamtsinterne Mitteilung der Prüfungsfeststellungen --> Stpfl kann sich erst gegen die Steueränderungsbescheide mit Einspruch wenden Antrag auf Übersendung des Prüfungsberichts möglich § 202 II AO Inhalt: - die für die Besteuerung erheblichen Feststellungen in tatsächlicher u rechtlicher Hinsicht - Änderung der Besteuerungsgrundlagen
- verbindliche Zusage §§ 204, 205, 206, 207 AO Zusage des FA über Auslegung eines während der BP aufgetauchten SV für die Zukunft ; ist VWA Voraussetzungen: - im Anschluss an eine Ap - auf Antrag des Stpfl - ein für die Vergangenheit geprüfter - im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt - wenn die Kenntnis der steuerrechtlichen Behandlung für die - geschäftlichen Maßnahmen des Stpfl von Bedeutung ist ≠ verbindliche Auskunft § 89 II AO und tatsächliche Verständigung
- Rechtsfolgen der allgemeinen Außenprüfung - Ablauf der Festsetzungsfrist wird gehemmt § 171 IV AO - Änderungssperre für Steuerbescheide, die aufgrund einer AP ergehen § 173 II AO - VdN ist aufzuheben, wenn sich aufgrund einer AP keine Änderungen des StB ergibt § 164 III S. 3 AO - mit Beginn der AP erlischt Recht des Stpfl auf strafbefreiende Selbstanzeige § 371 II AO