21

Zwischenprüfung (Fach) / RK2 - Raub (Lektion)

Raub

Diese Lektion wurde von Soulja erstellt.

Lektion lernen

Anzeige
  • Prüfung §249 (1) Objektiver TB fremde bewegliche Sache Wegnahme Gewalt gegen Person Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib o Leben Subjektiver TB Finalzusammenhang Gewalt/drohung u Wegnahme Vorsatz, mind bedingter Zueignungsabsicht Rechtswidrigkeit der Zueignung
  • Def.: Gewalt gegen die Person jede Einwirkung auf den Körper eines anderen, nach Vorstellung des Täter geeignet und dazu bestimmt, geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen
  • Def.: Drohung Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende EInfluss hat oder zu haben vorgibt.
  • Drohung mit Gefahr für Leib o Leben wenn Täter nicht unerhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität in aussicht stellt.
  • Gegenwärtig ist die Gefahr für Leib o Leben wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt des Schadens sicher oder höchstwahrscheinlich ist falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
  • Finalzusammenhang fordert, dass die Gewalt / Drohung das Mittel zur Wegnahme sein muss.
  • Definition: fremde bewegliche Sache Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand unabhängig seines Aggregatzustandes und seines wirtschaftlichen Wertes.
  • Definition: Wegnahme ist der Bruch fremden und die begründung neuen Gewahrsams
  • Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherschafts eines Menschen über eine Sache
  • Definiton: Tatsächliche Sachherrschaft wenn jemand die jederzeitige unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache hat.
  • Anzeige
  • Natürlicher Herrschaftswille Gewahrsamsinhaber muss wissen, dass er die Verfügungsgewalt über eine Sache hat und den Willen haben davon Gebrauch zu machen.
  • Bruch fremder Gewahrsam wenn bestehender fremder Gewahrsam ohne oder gegen den Willen des Gewahrsaminhaber durch den Täter aufgehoben wird.
  • Begründung neuen Gewahrsam wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine weiteren Hindernisse mehr entgegenstehen.
  • Zueignungsabsicht ist die Absicht des Täters, den Eigentümer der Sache zu enteignen und sich oder einen 3. die Sache zuzueignen
  • Enteignungswille ist die Absicht des Täters den Eigentümer auf Dauer von der Sache auszuschließen
  • Aneignungsabsicht ist die Absicht des Täters sich selbst oder 3. wenigstens an die Stelle des Eigentümers zu setzen um die Sache beliebig wirtschaftlich zu nutzen
  • Rechtswidrigkeit der Zueignung wenn die Zueignung der materiellen Eigentumsordnung widerspricht und deshalb der Täter kein Recht der Zueignung hatte.
  • Prüfung Wegnahme Wegnahme Gewahrsam Tatsächliche Sachherrscahft Natürlicher Herrschaftswille Bruch fremden Gewahrsam Begründung neuen Gewahrsam
  • Rechtswidrigkeit Tatbestandsmäßigkeit indziert Rechtswidrigkeit. Es sind keine Rechtfertigungsgründe erkennbar. XY handelte rechtswidrig.  
  • Schuld XY ist als Erwachsener schuldfähig. Es liegen keine Schuldausschließungs- oder -minderungsgründe vor. Er stammt aus dem hiesigen Kulturkreis. Ein Unrechtsbewusstsein, also die Fähigkeit das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser EInsicht zu handeln ist ihm vorauszusetzen.Ein rechtmäßiges Handeln wäre ihm möglich und zumutbar gewesen. Es liegen keine Entschuldigungsgründe vor. XY handelte somit schuldhaft.  
  • Fazit Xy handelte tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft. Er machte sich gem. § StGB strafbar. Dies ist ein Offizialdelikt. Der Versuch ist strafbar. Die freiheitsstrafe beträgt .. Jahren. Es ist somit ein Vergehen.