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Bilanz und Erfolgsrechnung (Fach) / Latente Steuer VL10 (Lektion)
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- Grundproblematik der Steuerabgrenzung Ermittlung der Steuerbelastung durch separate steuerliche Gewinnermittlung (->effektive Steuerbelastung) Übertragung der effektiven Steuerbelastung in die handelsrechtliche GuV als Steueraufwand (im HGB: Steuern vom Einkommen und Ertrag) Problem: Ergebnisunterschiede zw. Handels- und Steuerrecht effektive Steuerbelastung korrespondiert nicht mit handelsrechtl. Erfolgsausweis Daher: Korrektur der effektiven Steuerbelastung durch zusätzlichen latenten Steueraufwand bzw. latenten Steuerertrag
- Überblick. Abweichende Bilanzzwecke als Ursache für divergierende Sachverhaltsbildungen Bilanzzwecke IFRS: Information über die Vermögens- und Finanzlage sowie Ertragskraft und Cashflows / Bereitstellung entscheidungsnützlicher Informationen HGB: vorsichtige Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns / Inforamtion Steuerrecht: Darstellung der individuellen Leistungsfähigkeit zur Steuerbemessung
- Klassifizierung von Differenzen zw. Handels- und Steuerrecht Permanente Differenzen (permanent differences) Zeitlich begrenzte Differenzen (timing differences) Quasi-permanente Differenzen
- Permanente Differenzen einmalige Ergebnisdifferenz zw. Handels- u. Steuerrecht keine Auflösung der Differenz im Zeitablauf Bsp.: steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen (Aufsichtsratvergütungen) nicht steuerpflichtige Erträge (Dividendenerträge)
- Zeitlich begrenzte Differenzen identischer Gewinn- bzw. Erfolgseffekt über die Totalperiode Ergebniswirksamkeit in jeweils untersch. Einzelerioden Diefferenzen zw. Handels- u. Steuerrecht gleichen sich in absehbarer Zeit automatisch aus
- Quasi-permanente Differenzen grundsätzlich Ähnlichkeiten zur zeitlich begrenzten Differenzen identischer Gewinn- bzw. Erfolgseffekt üder die Totalperiode Differenzenausgleich erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern bedarf spezieller unternehmerischer Entscheidungen (z.B. Liquidation des UN)
- Bilanzierungskonzepte latenter Steuern: Temporary-Konzept Bilanzorientiertes Konzept: Ziel: Darstellung des zutreffenden UN-Vermögens in der Bilanz Voraussetzungen zur Bilanzierung von Steuerlatenzen: Bestehen von Ansatz und Bewertungsunterschieden in handels- u. steuerrechtlichen Bilanz (Differenzen) bei Auflösung der Differenzen: Ergebniswirksamkeit sonst: keine latenten Steuern Erfasste Differenzen: zeitlich begrenzte und quasi-permanente Differenzen (=temp. Differenzen) nicht erfasst: permanente Differenzen
- Latente Steuern auf Verlustvorträge nach §274 Abs. 1 S. 4 HGB --> Bildung aktiver latenter Steuer auf Verlustvorträge erforderlich, wenn Verlustverrechnung erwartet wird (Auslegung anhand Vorsichtsprinzip) Verlustrechnung innerhalb der nächsten fünf Jahre erfolgt
- Anstaz latenter Steuern der Höhe nach Bewertung der zukünftigen Steuermehr- oder minderbelastung anhand von UNindividuellen Steuersätzen im Abbauzeitpunkt ABER: Verwendung zukünftiger Steuersätze nur dann zulässig, wenn Zustimmung des Bundesrates zu entsprechnder Gesetzesgrundlage vorliegt / --> meist Rückgriff auf gegenwärtige Steuersätze Abzinsungsverbot für latente Steuer
- Bilanzausweis latenter Steuern Wahlrecht I: Saldierter Ausweis aktiver latenter Steuen Unsaldierter Ausweis latenter Steuern Wahlrecht II: Aktivierungswahlrecht für aktiven Überhang latenter Steuern
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- Ausschüttungssperren (§268 Abs. 8 HGB) Ausschüttungsgesperrt sind: Gewinne aus dem Ansatz immaterieller VG abzüglich hieraus resultierender passiver latenter Steuern Gewinne aus dem Ansatz von VG (i. S. des §246 Abs. 2 S. 2 HGB) abzüglich hieraus resultierender passiver latenter Steuern Gewinn aus dem Ansatz aktiver latenter Steuern abzüglich passiver latenter Steuern (§268 Abs. 8 S. 2 HGB)
- Latente Steuern auf Verlustvorträge HGB Steuerlich besteht grundsätzlich die Möglichkeit, nicht ausgeglichene Verluste vorzutragen Verminderung zukünftiger Steuerbelastungen durch Nutzung des Verlustvortrages nutzbarer Verlustvortrag stellt Steuermiderungspotenzial dar keine Aktivierungsmöglichkeit für den steuerlichen Verlustvortrag in der Handelsbilanz ABER: Möglichkeit der Abbildung des Steuermiderungspotenzials durch Bildung aktiver latenter Steuern keine Verursachung einer zeitlich begrenzten oder temp. Differenz durch Bildung des Verlustvortrags --> Notwendigkeit einer Spezialvorschrift zur Steuerabgrenzug