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Bilanz und Erfolgsrechnung (Fach) / Abgrentung / Bilanzierung VL7 (Lektion)
Abgrenzung Eigen- / Fremdkapital
Bilanzierung der Schulden
- Verbindlichkeiten
- Rückstellungen
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- Voraussetzungen für bilanzielle Eigenkapitalqualifikation nach HGB Nachrangigkeit des Überlassenen Kapitals + Erfolgsabhägigkeit der Vergütung + Verlustteilnahme bis zur vollen Höhe + Nachhaltigkeit der Kapitalüberlassung = Längerfristigkeit --> Ein Kriterium nicht erfüllt: Einordnung als bilanzielles Fremdkapital
- Voraussetzungen für bilanzielle Eigenkapitalqualifikation nach IFRS Laufzeitbesfristung? Verpflichtung zu laufenden Zahlungen? Kündbrakeit durch den Inhaber? Nein --> Eigenkapital Ja --> Fremdkapital
- Voraussetzungen für bilanzielle Eigenkapitalqualifikation Vergleich IFRS / HGB EK-Kriterien nach IFRS insgesamt strenger, insb. Kündbarkeit durch Kapitalgeber ebenso wie Befristung der Kapitalüberlassung schließen EK nach IFRS grundsätzlich aus (nach HGB nur Längerfristigkeit gefordert) automatische Vergütung i.H. von x% des GEwinns schließt EK nach IFRS bereits aus, da die EK-Vergütung eine Ermessensentscheidung des UN voraussetzt (HGB - Erfolgsbhägigkeit der Vergütung für EK ausreichend) --> nach IFRS für EK-Qualifizierung i.d.R. Kopplung der Vergütungan eine Dividendenzahlung (die stellt Ermessensentscheidung des UN)
- Schulden Mittel, die vom UN in absehbarer Zukunft benötigt werden, um Verpflichtungen abzudecken.
- Bilanzierung der Schulden - HGB - Überblick Passivierung als Verbindlichkeit (Bsp. Bankdarlehen): Verpflichtungen, die zum Bilanzstichtag bzgl. Eintritt und Höhe feststehen. Passivierung als Rückstellung (Bsp. Pensionsrückstellungen) Verpflichtungen, bei denen am Bilanzstichtag Eintritt oder Höhe nicht feststehen, eine Inanspruchnahme des UN aber wahrscheinlich ist Keine Passivierung (Bsp. Bürgschaftsverpflichtungen) Verpflichtungen, deren Eintritt zwar grundsätzlich möglich, aber zum Bilnazstichtag unwahrscheinlich ist)
- Verbindlichkeiten - Ansatz Eine passivierungspflichtige Verbindlichkeit liegt nach HGB vor, wenn folgende Kriterien kumulativ (summiert) erfüllt sind: feststehende Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung an Dritte wirtschaftliche Belastung bilanzielle Greifbarkeit eideutgie Quantifizierbarkeit = abstrakte Passivierungsfähigkeit
- Verbindlichkeiten - Bewertung Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Erfüllungsbetrag (=der zu Tilgung der Verbindlichkeit notwendige Geldbetrag) zu bewerten, eine Minderung des Erfüllungsbetrags während der Laufzeit darf grds. nicht berücksichtigt werden (Imparitätsprinzip) eine Erhöhung des Erfüllungsbetrages ist dagegen zu berücksichtigen (sog. Höchstwertprinzip analog zum Niederstwertprinzip auf der Aktivseite)
- Rückstellungen Ansatz Passivposten, die der Berichtsperiode Wertminderungen als Aufwand zurechnen, der dem Grunde nach (ob?) oder der Höhe nach (wie viel?) noch ungewiss ist Durch passivierung --> Gläubigerschutz (Vorsichtsprinzip), da sichergestellt wird, ob ein UN genug Kapital besitz um die Verpflichtungen zu erfüllen. Auswweis der Verpflichtungen ggü. Dritten = Außenverpflichtungen Ausweis von Aufwandsrückstellungen = Innenverpflichtugnen
- Rückstellungsarten HGB Aufgrund einer Außenverpflichtung --> Verbindlichkeitsrückstellung ...für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ...für ungewisse Verbindlichkeiten (Pensionsverpfl., Steuerrückstellungen, sonst. Rückst. für ungewisse Verbindl.) ...für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung Aufgrund einer Inneverpflichtung --> Aufwandsrückstellung ...für unterlassene Instandhaltung bei Nachholung im folg. GJ innerhalb v. 3 Monaten ...für im Folgejahr nachgeholte Abraumbeseitigung
- Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind Pflicht! zu bilden, wenn es sich um eine Verbindlichkeit ggü. einem Dritten (o. eine öffentl. Verpflichtung) handelt die vor dem Bilanzstichtag verursacht ist und mit einer Inanspruchnahme (aus einer nach ihrer Entstehung o. Höhe ungewissen Verb.) ernsthaft zu rechnen ist. Bsp.: Rückstellungen für Garantieverpflichtungen (Aufwand ist bereits durch die verkauften Produkte des jeweiligen GJ verursacht) Pensionsrückstellungen
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- Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Drohverlustrückstellungen sind Pflicht! zu bilden --> wenn der (erwartete) Ertrag aus einem schwebenden Geschäft geringer ist als der (erwartete) Aufawand. Folie 186
- Rückstellungen für Gewährleistungohne rechtliche Verpflichtung sind Graniteleistungen, die über des gesetzliche Maß hinausgehen oder nach Ablauf der vereinbarten/gesetlichen Garantiefrist erbracht werden obwohl keine rechtl. Verpfl. --> kann UN Kulanzleistungen erbrigen
- Aufwandsrücktellungen unterscheiden sich von andren dadurch, dass sie nicht auf einer Verpflichtung ggü. einem Dritten beruhen (Außenverpflichtung), sondern wegen einer Verpflichtung des UN gegen sich selbst (Innenverpflichtung) gebildet werden.
- Arten von Aufwandsrücktellungen ...für unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen in Folgeperiode verschobene Reparatur-/Wartungsmaßnahme Rückstellungspflicht bei Nachholung innerhalb von 3 Monaten des folgenden Geschäftsjahres, sonst Rückstellungsverbot ...für Abraumbeseitigung Abraum = über Bodenschätzen liegende Gestein-/Erdschichten Rückstellung, wenn deren Beseitigung in spätere Perioden fällt, als die Gewinnung der Bodeschätze
- Bewertung von Rückstellungen Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen
- Bilanzierung der Schulden IFRS - Überblick Liability = Oberbegriff für Schulden (Verbindlichkeiten + Rückstellungen) aus vergangenen Ereignissen resultierende gegenwärtige (Außen-)Verpflichtungen, von deren Begleichung ein Abfluss von Mitteln erwaret wird, die einen ökonomischen Nutzen verkörpern Passivierungspflicht, wenn der damit verbundene Abfluss wirtsch. Ressourcen wahrscheinlich ist die zuverlässige Bewertung des Sachverhalts möglich ist sonst: Passivierungsverbot
- Abnahme der Wahrscheinlichkeit der Verpflichtung sicher -------> unwahrscheinlich Verbindlichkeit (liabilities = payables/borrowings) dem Grunde und der Höhe nach festsehend ---> Passivierungverbot Accruals (kein dt. äquivalent) dem Grunde nach feststehend; aber Restrisiko bzgl. Höhe o. Fälligkeit ---> Passivierungsverbot Rückstellungen (provosions) dem Grunde u./o. der Höhe nach ungewiss (Bsp. Drohverlustrückstellungen) ---> Passivierungsverbot Eventualverbindlichkeiten (contingent liabilities) - unsicheres zukünftiges Ereignis; nicht wahrscheinlich o. nicht hinreichend verlässlich messbar -----> Passivierungsverbot ( aber Angabepflicht)
- IFRS Verbindlichkeiten (liabilities) Bewertung Zugangsbewertung: zu AK = beizulegender Zeitwert (fair value) = Barwert Folgebewertung: grundsätzlich fortgeführte AK = Aufgezinster Betrag (nach Effektivzinsmethode) so dass sich am Ende der Laufzeit der Rückzahlungsbetrag ergibt
- IFRS Rückstellungen (Provisions) Ansatz sind nach IFRS eine Unterkategorie der Schulden dürfen nur gebildet werden, wenn die generellen Passivierungsvoraussetzungen nach IFRS erfüllt sind, d.h. sie sind nur dann z bilden, wenn eine Verpflichtung ggü. Dritten besteht und ein Ressourcenabfluss wahrscheinlich ist
- IFRS Bewertung Rückstellungen Betrag, der zur Erfüllung der Verpflichtung oder zur Übertragung auf Dritte notwendig ist: 1. Einzelne Verpflichtung (bsp. Schadenerstazverpfl.) ↓ Erwrtungswert mit subjektiven Schätzgrößen 2. Mehrere ähnliche Verpflichtungen (bsp. Garantierisiken für Produkte) ↓ Erwartungswert mit objektiven (statistischen) Schätzgrößen