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Verkehrsrecht (Fach) / StVO §1 - §23 (Lektion)
Grundlagen des Verkehrsrechts
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- § 1 (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer, den Umständen nach unvermeidbar, behindert oder belästigt wird