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Internationale Rechnungslegung (Fach) / Lek.2 - Sachanlagevermögen (Lektion)
Lek.2 - Sachanlagevermögen
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- Anwendungsbereich Sachanlagevermögen IAS 16 -> materielle Vermögenswerte, die das UN für die Herstellung oder Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder für Verwendungszwecke hält und erwartungsgemäß länger als eine Periode nutzt z.B. Grundstücke, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung
- Was gilt zum Beispiel nicht als Sachanlagevermögen? - als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien - biologische Vermögenswerte
- Aktivierung Sachanlagevermögen - unter welchen Bedingungen? Anko oder Heko einer Sachanlage sind dann zu aktivieren, wenn: - mit ihnen ein wahrscheinlicher zukünftiger Nutzenzufluss verbunden ist und - Anko bzw. Heko verlässlich ermittelt werden können
- Aktivierung Sachanlagevermögen - Wie? Grundsätzlich einzelne Aktivierung Ausnahme: unbedeutende Gegenstände können zusammengefasst werden, sofern angemessen Bewertung der Anko und Heko (und nachträglicher Anko) zum Zeitpunkt ihres Anfallens
- Erstbewertung Sachanlagevermögen Bewertung mit Anko oder Heko
- Bestandteile Anko/Heko - Kaufpreis inkl. Einfuhrzölle und nicht erstattungsfähige Umsatzsteuer nach Abzug von Rabatten, Boni und Skonti - alle direkt zurechenbaren Anschaffungsnebenkosten zur Schaffung des betriebsbereiten Zustands - ggf. Abbruch- und Rekultivierungskosten - ggf. FK-Kosten gemäß IAS 23
- Anschaffungsnebenkosten (direkt zurechenbar/nicht direkt zurechenbar) direkt zurechenbar: u.a. Leistungen an Arbeitnehmer mit direktem Bezug zur Errichtung der Sachanlage, Kosten der Standortvorbereitung, Installations- und Montagekosten nicht direkt zurechenbar: u.a. Kosten ohne direkten Bezug zur jeweiligen Sachanlage, insb. Kosten für die Eröffnung einer Betriebsstätte, Produkteinführungskosten, sowie Verwaltungs- und Gemeinkosten (z.B. Strom und Abschreibungen)
- Folgebewertung Sachanlagevermögen UN hat Wahl zwischen: - Anschaffungskostenmodell (Cost Model) - Neubewertungsmodell (Revaluation Model) Die Anwendung der Methode hat für gleichartige Vermögenswerte konsistent zu erfolgen
- Anschaffungskostenmodell Nach dem erstmaligen Ansatz zu Anko oder Heko sind in den Folgeperioden die kumulierten Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen abzuziehen
- Neubewertungsmodell sofern der beizulegende Zeitwert gemäß IFRS 13 einer Sachanlage verlässlich ermittelt werden kann, kann diese wie folgt bewertet werden: Zeitwert zum Zeitpunkt der Neubewertung ./. nachfolgende kumulierte planmäßige Abschreibung ./. nachfolgende kumulierte Wertminderungen
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- Häufigkeit der Neubewertung im Neubewertungsmodell hängt von der Volatilität des Marktwerts ab -> bei stark volatilen Märkten: jährliche Neubewertung -> ansonsten längere Fristen möglich
- Neubewertungsmodell in der Praxis seltene Anwendung wg. hoher Kosten Anwendung lediglich bei Verfügbarkeit von Marktpreisen sinnvoll (z.B. Grund und Boden)
- Werterhöhung und Wertminderung im Neubewertungsmodell Werterhöhung: Erfassung erfolgsneutral in einem separaten Posten -> Neubewertungsrücklage Wertminderung: Erfassung erfolgswirksam über GuV
- Werterhöhung und Wertminderung im Neubewertungsmodell Werterhöhung: Erfassung erfolgsneutral in einem separaten Posten -> Neubewertungsrücklage Wertminderung: Erfassung erfolgswirksam über GuV
- Planmäßige Abschreibung = Abbildung des Werteverzehrs (u.a. durch Nutzung und technischen Fortschritt) die Abschreibungsmethode ist so zu wählen, dass sie den erwarteten Werteverzehr widerspiegelt Unterjährig in Gang gesetzte Sachanlagen sind im Jahr des Zugangs zeitanteilig (pro rata temporis) abzuschreiben (Gleiches gilt auch für unterjährig abgehende Sachanlagen)
- Abschreibungsmethoden - lineare Abschreibung (Straight Line Depreciation) - degressive Abschreibung (Diminishing Balance Depreciation) - leistungsabhängige Abschreibung (Units of Produktion Depreciation)
- Abschreibung in der Praxis und Wechsel der Methode v.a. lineare Abschreibungsmethode (einfache, pragmatische Handhabung) Wechsel der Methode nur dann zulässig, wenn sich der Werteverzehr tatsächlich anders verhält -> der im deutschen Steuerrecht zulässige Wechsel von der degressiven zur linearen Methode ist nach IFRS demnach nur schwer zu rechtfertigen
- Komponentenansatz bei der erstmaligen Aktivierung einer Sachanlage ist zu prüfen, inwiefern sich diese in mehrere Komponenten aufteilen lässt -> v.a. dann, wenn die Komponenten eine kürzere Nutzungsdauer haben oder der Werteverzehr sich anders verhält als der der eigentlichen Sachanlage
- Erfassung Komponenten jeder Teil einer Sachanlage mit bedeutendem Anschaffungswert (gemessen im Verhältnis zum Gesamtwert des Gegenstands) wird getrennt erfasst und abgeschrieben Wesentlichkeitsgrenze ist abhängig von den unternehmensspezifischen Rechnungslegungsgrundlagen (keine vorgeschriebene Grenze lt. IFRS) pragmatisches Vorgehen: Wesentlichkeitsgrenze von 5 % der Anko
- Außerplanmäßige Abschreibungen (engl.) E: Impairments Sind in IAS 36 geregelt -> bei Vorliegen von Anzeichen einer Wertminderung muss die Werthaltigkeit des Vermögenswerts belegt oder ein etwaiger Abschreibungsbedarf ermittelt werden -> erfolgswirksame Erfassung über GuV
- Vorgehen Impairment Vergleich Buchwert eines Vermögenswertes mit seinem erzielbaren Betrag (Recoverable Amount) -> Impairmenttest sofern sich der erzielbare Betrag auf einen einzelnen Vermögenswert schätzen lässt, erfolgt der Wertminderungstest auf der Ebene des einzelnen Postens -> ansonsten auf der Ebene der kleinsten identifizierbaren Gruppe von Vermögenswerte die unabhängige Mittelzuflüsse erzeugen kann
- Bestimmung erzielbarer Betrag = höherer Wert aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung und dem Nutzwert Kosten der Veräußerung -> z.B. Gerichts- und Anwaltskosten, Transaktionssteuern, direkt zurechenbare Kosten, die den Vermögenswert in den Zustand für seinen Verkauf versetzen
- Bestimmung Nutzwert = Barwert der erwarteten Zahlungsströme bei Nutzung des Vermögenswertes -> zukünftige Nettozahlungsströme werden prognostiziert und abgezinst
- Reduzierung des Schätzrisikos beim Nutzwert Reduzierung des Schätzrisikos durch Verwendung von Erwartungswerten der Zahlungsströme (Sicherheitsäquivalenzmethode) oder durch einen Risikozuschlag (Risikozuschlagsmethode) Prognosen für Zahlungsströme können dem Businessplan des Managements entnommen werden -> wenn über 5 Jahre dann branchen- und länderspezifisches Wachstumsrate
- Wertaufholung liegen die Anzeichen für eine vorher erfolgte Wertminderung nicht mehr vor, ist zu prüfen, ob eine Zuschreibung zu erfolgen hat (= Reversal of Impairment) Liegt der erzielbare Betrag über dem Buchwert -> Zuschreibung in Höhe des Minimums aus erzielbarem Betrag und fortgeführten Anko Zuschreibung erfolgswirksam über GuV
- Ausbuchung -> bei Abgängen von Vermögenswerten durch Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen oder wenn kein Nutzenzufluss mehr zu erwarten ist
- Ausweis von Sachanlagevermögen und dazugehöriger Posten -> als kumulierter Aktivposten in der Bilanz -> in der Gesamtergebnisrechnung: ggf. nicht saldierte Werte für planmäßige Abschreibungen, Wertminderungen und Zuschreibungen -> in der Kapitalflussrechnung: Informationen über Zu- und Abgänge im Bereich der Investitionstätigkeit -> Eigenkapitalveränderungsrechnung: Veränderungen aufgrund der Neubewertungsmethode
- Ausweis von Sachanlagevermögen im Anhang = nähere Erläuterung der Informationen aus den Zahlenwerken (u.a. Bilanz) - grundlegende Methode im Bezug auf den Ansatz (z.B. Aktivierung Heko) und die Bewertung (z.B. Abschreibungsmethoden, Nutzungsdauern) - Sachanlagespiegel mit Anfangswert und Endwert - Vergleichszahlen der Vorperiode obligatorisch - zusätzliche Informationen u.a. für Wertminderungen, die Ermittlung von beizulegenden Zeitwerten und die dabei getroffenen Annahmen