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Strafrecht BT 1 (Fach) / Definitionen (Lektion)
Definitionen
- Delikte gegen Persönlichkeitsrechte
- Delikte gegen die Allgemeinheit
Diese Lektion wurde von Lawfull erstellt.
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- Heimtücke Es handelt heimtückisch, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt
- Arglos Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt des Beginns der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht.
- Wehrlos Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs zur Verteidigung außer Stande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.
- Grausam Grausam tötet, wer dem Opfer Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
- Gemeingefährliche Mittel Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln greift ein, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährdet, wobei der Täter die Gefahr nicht beherrscht.
- Habgier Aus Habgier tötet, wer ausschließlich oder in erster Linie das Leben eines anderen Menschen auslöscht, um dadurch wirtschaftliche Vorteile zu erlangen.
- Sonstige niedrige Beweggründe Als sonstige niedrige Beweggründe kommen alle Tatantriebe in Betracht, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
- Objektive Sorgfaltspflichtverletzung (im Rahmen der Fahrlässigkeit) Hierbei handelt es sich um das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt ergeben sich aus den Anforderungen, die – bei einer Betrachtung der Gefahrenlage ex ante – an einen besonnen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind
- Objektive Vorhersehbarkeit Objektiv voraussehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde
- Verlangen Zum Verlangen gehört mehr als eine bloße Einwilligung, der Getötete muss auch auf den Willen des Täters eingewirkt haben
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- Ausdrücklich Das Verlangen muss ausdrücklich, also in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise gestellt worden sein
- Ernstlich iSd. § 216 StGB Die Ernstlichkeit des Verlangens setzt voraus, dass es auf freier und fehlerfreien Willensbildung beruht
- Bestimmtsein iSd. § 216 StGB Der Tatentschluss des Täters muss durch das Verlangen des Opfers geweckt worden sein.
- Unglücksfall iSd. § 323c Abs. 1 StGB Hierunter versteht man ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt oder zu bringen droht
- Unglücksfall iSd. § 323c Abs. 1 StGB Hierunter versteht man ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt oder zu bringen droht
- Körperliche Misshandlung iSd. § 223 StGB Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man jede üble, unangemessene Behandlung durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist
- Gesundheitsschädigung iSd. § 223 StGB Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden krankhaften (=pathologischen) Zustandes körperlicher oder seelischer Art.
- Beleidigung iSd. § 185 StGB Beleidigung ist die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung.
- Waffe Hierunter versteht man eine Waffe im technischen Sinn. Dieser Begriff der Waffe umfasst nur solche gebrauchsbereiten Werkzeuge, die nach der Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen.
- Gefährliches Werkzeug Als gefährliches Werkzeug gilt jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
- Hinterlistiger Überfall Unter einem Überfall versteht man einen plötzlichen unerwarteten Angriff auf einen Ahnungslosen. (vgl. Sternberg-Lieben Schönke Schröder § 224 Rdn. 10; mwN.) Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter seine Angriffsabsicht planmäßig verbirgt, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs und eine Vorbereitung auf die Verteidigung zu erschweren.
- Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich iSd. § 224 StGB Eine solche Begehung setzt voraus, dass mindestens zwei Personen bei der Körperverletzung zusammenwirken und dem Verletzen unmittelbar – allerdings nicht notwendig unter eigenhändiger Mitwirkung jedes einzelnen an der Verletzungshandlung –
- Führen eines Fahrzeugs iSd. § 316 StGB Ein Fahrzeug wird geführt, wenn nicht bloß der Motor gestartet, sondern es in Bewegung gesetzt wird. Fahrzeugführer ist dabei diejenige Person, die sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, und das Fahrzeug in Bewegung setzt oder es während der Fahrtbewegung lenkt.
- Fahrzeug iSd. § 316 StGB Fahrzeuge sind alle zur Ortsveränderung bestimmten Fortbewegungsmittel, die zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind, wobei es auf die Antriebsart nicht ankommt.
- Im Verkehr iSd. § 316 StGB Straßenverkehr ist nur der öffentliche Verkehr, dh. der auf Wegen (einschließlich Plätzen), die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von V erkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen.
- Grob verkehrswidrig iSd. § 315c StGB Dies setzt einen objektiv als besonders schwerwiegend erscheinenden V erkehrsverstoß voraus, also eine besonders schwerwiegende V erletzung von V erkehrsvorschriften und der Verkehrssicherheit.
- Rücksichtslosigkeit iSd. § 315c StGB Rücksichtlos handelt, wer sich zwar seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Personen nicht kommen werden.
- Hindernis bereiten iSd. § 315b StGB Dies umfasst jeden Vorgang, der geeignet ist, den regelmäßigen Betrieb zu hemmen oder zu stören. Als Hindernisse kommen alle mechanisch wirkenden Verkehrshindernisse in Betracht, die auf einem verkehrsfremden Eingriff beruhen, also auf einer Einwirkung, die von außen her kommt und zu den Verkehrsvorgängen nicht in Beziehung steht.
- Ähnlicher ebenso gefährlicher Eingriff iSd. § 315b StGB Erfasst sind nur solche V erhaltensweisen, die unmittelbar auf einen Verkehrsvorgang einwirken und den in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Tathandlungen der Art und Gefährlichkeit nach gleichwertig sind.
- Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs iSd. § 315b StGB Die Verkehrssicherheit ist beeinträchtigt, wenn andere V erkehrsteilnehmer infolge der Einwirkung nicht ohne (abstrakte) Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum am V erkehr teilnehmen können
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- Unfall im öffentlichen Straßenverkehr iSd. § 142 StGB Hierbei handelt es sich um ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt.