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Jus (Fach) / Zivilgerichtsverfahren I (Lektion)

Zivilprozessrecht Kodek/Mayr Zmf

Diese Lektion wurde von CamillaS erstellt.

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  • Wann liegt keine Klagsänderung vor? • der vom Klägerbeantrage Zwischenfeststellungsantrag, der Antrag auf Sicherungsleistungund auf Schadenersatz wegen mutwilliger Prozessführung.• der vom Beklagtengestellte Zwischenfeststellungsantrag, Aufrechnungseinredeund Antrag auf Schadenersatz wegen mutwilliger Prozessführung•Änderung der rechtlichen Qualifikationbei gleich bleibenden rechtserzeugenden Tatsachen und gleich bleibendem Klagebegehren (zB anstelle des SE-Anspruches ein Bereicherungsanspruch aus demselben Sachverhalt und in selber Höhe) •Parteiänderung•Änderung/Richtigstellung der Parteienbezeichnung (§ 235 Abs 5 ZPO)•Änderungen des Vorbringens, das die Entscheidungsgrundlage für die Prozessvoraussetzungen bildet.
  • Was sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klagsändeurng? Eine Klagsänderung ist zulässig, wenn durch sie keine Prozessvoraussetzungen wegfallen oder ein Prozesshindernis geschaffen wird. [Ausdrücklich erwähnt das Gesetz nur die Zuständigkeit des Prozessgerichts (§ 235 Abs 1 ZPO)] Ist das Prozessgericht durch die geänderte Klage sachlich/örtlich unzuständig, kann dies durch Einwilligung des Bekl saniert werden. Bei einer unprorogablen Unzuständigkeit müssen jedoch die Voraussetzungen des § 104 Abs 3 JN erfüllt sein. Eine Klagsänderung ist von der Klagseinbringung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zulässig. Besteht Neuerungserlaubnis, kann die Klage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 2. Instanz geändert werden. Bis zur Streitanhängigkeit kann die Kläger die Klage ohne weiteres ändern (§ 235 Abs 1 ZPO). Nach Streitanhängigkeit bedarf es aber der Zustimmung des Beklagten(§ 235 Abs 2 ZPO). Die Zustimmung des Beklagten ist anzunehmen(unwiderlegbare Vermutung), wenn er, ohne gegen die Änderung eine Einwendung zu erheben, über die geänderte Klage in der Sache verhandelt (§ 235 Abs 2 ZPO). Das Gerichtkann die Klagsänderung auch gegen den Willen des Beklagten zulassen, wenn- durch die Änderung das Prozessgericht nicht unzuständig wird und- keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu befürchten ist (§ 235 Abs 3 ZPO). Nach der Rsp sind Klagsänderungen tunlichst zuzulassen, wenn dadurch ein zweiter Prozess vermieden werden kann. Der Prozess darf durch die Klagsänderung aber nicht unbillig erschwert oder verzögert werden. Über die Zulassung einer Klagsänderung wird in Beschlussform entschieden.
  • Welche Arten der Klagszurücknahme gibt es? §§ 237 f ZPO: Klagszurücknahme ist die im Prozess abgegebene Erklärung des Klägers, auf die Entscheidung über das in der Klage gestellte Rechtsschutzgesuch zu verzichten. Arten: Bei der Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht beschränkt sich der Verzicht auf die Geltendmachung im konkreten Rechtsstreit. Eine neuerliche Erhebung ist möglich. Bei der Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht wird auf eine weitere gerichtliche Geltendmachung verzichtet. Eine neue Erhebung ist unzulässig und stellt ein Prozesshindernis dar.[Es handelt sich um eine sog doppelfunktionelle Prozesshandlung --> bei prozessualer Wirkungslosigkeit des Verzichtes ist zu prüfen, ob evtl ein materiellrechtlicher Verzicht vorliegt.]
  • Wann ist eine Klagszurücknahme zulässig? Die Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht ist ohne Zustimmung des Beklagten (§ 237 Abs 1 S 1 ZPO):- Im GH-Verfahrenbis zum Einlangen der Klagebeantwortung / des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl- Im BG-Verfahrenbis zum Beginn der vorbereitenden Tagsatzung / des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehlzulässig. --> Danach nur noch mit der Zustimmung des Beklagten. Die Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht ist ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung dritter Instanz, bzw (wenn eine solche nicht stattfindet) bis der OGH seine Entscheidung zur Ausfertigung an die Gerichtskanzlei übergeben hat (§ 237 Abs 1 letzter Satz).
  • Wie wirkt eine Klagszurücknahme? Durch die Klagszurücknahme gilt die Klage als nicht eingebracht (§ 237 Abs 3 ZPO) --> Gerichts-und Streitanhängigkeit werden aufgeboben; der Prozess ist beendet. Die Prozessbeendigung tritt schon ipso iure ein. Es wird aber aus Gründen der Rechtssicherheit zweckmäßig sein, einen deklarativen Beschluss über die Klagszurücknahme zu fassen. Erfolgt die Klagszurücknahme während eines Rechtsmittelverfahrens, wird die angefochtene Entscheidung im Umfang der Klagszurücknahme wirkungslos. Diese Wirkungslosigkeit hat das RM-Gericht mit Beschluss festzustellen. Der Kl hat dem Bekl grds alle Kosten zu ersetzen, zu deren der Bekl nicht bereits rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 237 Abs 3 ZPO).
  • Wann kommt es zur gesetzlich fingierten Klagszurücknahme? § 238 ZPO: In manchen Fällen fingiert die Rechtsordnung eine Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht: - als Säumnisfolge, die aber nur auf Antrag des Bekl eintritt (§ 60 Abs 3, § 460 Z 5 ZPO)- als vorläufig endgültige Sacherledigung, zur Vermeidung mehrerer, womöglich divergierender Entscheidungen in derselben Statusfrage (§ 460 Z 10 ZPO).
  • Was ist eine Klagseinschränkung? Die Klagseinschränkung ist laut Gesetz keine Klagsänderung (§ 235 Abs 4 ZPO) -das ist aber das Einzige was die ZPO dazu regelt. Die Meinungen über die prozessuale Behandlung gehen auseinander:▪ Nach der Rsp ist die Klagseinschränkung (mangels gesetzlicher Regelung) ohne Zustimmung des Bekl zulässig. Weil das Prozessverhältnis (im Gegensatz zur Klagszurücknahme) nicht gänzlich aufgelöst wird, sollen Prozessökonomieerwägungen vor Beklagtenschutzerwägungen überwiegen.▪ Nach R/S und K/M ist die Klagseinschränkung nichts anderes als eine partielle Klagszurücknahme-daher haben auch für die Klagseinschränkung die Voraussetzungen des § 237 ZPO zu gelten. Zu einer Klagseinschränkung auf Kosten kommt es, wenn der Bekl das Klagebegehren erfüllt hat und nur noch die Frage ist, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dabei ist entscheidend, ob der Hauptanspruch bestanden hat. ▪ Nach einer Meinung ist die Klagseinschränkung auf Kosten in eine Einschränkung darauf, dass der Hauptanspruch bis zu seiner Einschränkung bestanden habe, umzudeuten.▪ Auf die Klagseinschränkung auf Kosten sollen nach R/Sdie Regeln über die Klagszurücknahme (--> Voraussetzungen des § 237) Anwendung finden [K/Msagt dazu nichts].
  • Was ist die Prozessleitung? Zur Prozessleitung gehören alle Handlungen des Gerichts, die die Ingangsetzung und Inganghaltung des Prozesses zum Gegenstand haben. Die formelle Prozessleitung umfasst den Prozessbetrieb -also alle den äußeren Gang des Verfahrens betreffenden Gerichtshandlungen, wie Anberaumung von Tagsatzungen, Ladungen, Zustellungen und Fristerstreckungen. Die materielle Prozessleitung ist die Sammlung, Gliederung und Aufbereitung des Prozessstoffes (--> Tatsachenbehauptungen und Beweisanbote) -zB die Befragung von Zeugen und Parteien.
  • Die materielle Prozessleitung 1 (richterliche Aufklärungs- und Anleitungspflicht) Der Richter hat in der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht und die erforderlichen Beweismittel bezeichnet und angeboten werden, die zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Tatbestandes notwendig erscheinen (§ 182 Abs 1 ZPO). Die richterliche Anleitungspflicht nach § 182 ZPO gilt auch im Anwaltsprozess. Das Gericht ist hier aber nicht verpflichtet, vertretene Parteien über die Rechtsfolgen ihrer Handlungen aufzuklärenoder zur Stellung bestimmter prozessualer Anträge anzuleiten. Anleitung nach hM: 1. Abgrenzung des SV2. Erörterung der daraus entspringenden Rechtsfragen3. Inwieweit ist ergänzendes Vorbringen nötig Im BG-Verfahren trifft den Richter gegenüber rechtsunkundigen und nicht anwaltlich vertretenen Parteien eine über die Prozessleitung hinausgehende Anleitungspflicht.Die Anleitungspflicht findet ihr Grenze dort, wo sie den Anschein der Parteilichkeit des Richters erregen könnte. Die Verletzung der Anleitungspflicht bewirkt einen Verfahrensmangel.
  • Die materielle Prozessleitung 2 (Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens ("Rechtsgespräch", § 182a ZPO) Der Richter hat das Sach-und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern, sowie strittige Tat-und Rechtsfragen und dafür in Betracht kommende Beweismittel festzustellen. Das Gericht muss bei der Erörterung auch auf rechtliche Umstände Bedacht nehmen, die das Gericht für entscheidungserheblich hält, die von einer oder beiden Parteien erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurden.(zB muss ein offensichtlich verfehltes Klagebegehren aufmerksam gemacht werden, um eine Klagsänderung zu ermöglichen) Die Anleitungspflicht zur Vervollständigung des Vorbringens besteht aber nicht, wenn der Prozessgegner gegen das Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat.Hat das Prozessgericht den Irrtum nicht erkannt, obwohl er erkennbar war, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.Bei der Erörterung des Sach-und Rechtsvorbringens geht es darum, dass alle entscheidungserheblichen Tatsachen in den Prozess eingeführt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass eine Partei um ihren Rechtsschutz mit der Begründung umfällt, es seien ja nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen vorgebracht worden.--> Das Gericht darf seine Entscheidung nämlich nur dann auf rechtliche Gesichtspunkte, die von einer Partei übersehen oder für unerheblich gehalten wurden, stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen so Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (Verbot der Überraschungsentscheidung, § 182a S 2 ZPO). Das gilt auch für das RM-Gericht und den OGH.
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  • Die materielle Prozessleitung 3 (Stoffgliederung) Zur Vereinfachung oder Verbilligung des Verfahrens sehen die §§ 187-189 ZPO die Möglichkeit der Verbindung und Trennung von Prozessen sowie die Beschränkung der Verhandlung auf bestimmte Streitpunkte (Absonderung) vor. Weiters kann das Verfahren nach den §§ 190, 191 ZPO unterbrochen werden, wenn eine Vorfrage auftaucht, über die die zuständige Behörde noch nicht rechtskräftig entschieden hat.
  • Verhandlungsleitung und Ordnungsgewalt 1. Verhandlungsleitung:  Der Richter eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung. Er muss dafür sorgen, dass die Sache erschöpfend erörtert, die Verhandlung aber nicht unnötig ausgedehnt wird (§ 180 ZPO).Er legt außerdem die Reihenfolge der Prozesshandlungen fest (Grundsatz der arbiträren Ordnung). 2. Ordnungsgewalt Der Richter hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhinderung störender Einflüsse in der mündlichen Verhandlung zu sorgen (§ 197 ZPO). Als Mittel stehen ihm die Ermahnung zur Ordnung, die Entfernung von Personen aus der Verhandlung und die Verhängung von Ordnungsstrafen zur Verfügung -näheres regeln die §§ 197-203 ZPO.
  • Welche Arten von Prozesshandlungen gibt es? Parteienprozesshandlungen sind Willensbetätigungender Parteien zur Gestaltung des Prozesses.Ob eine Handlung dem materiellen oder dem Prozessrecht angehört, richtet sich danach, auf welchem Gebiet die Handlung ihre unmittelbare Hauptwirkung entfaltet (Rechtsfolgentheorie). 1. Erwirkungshandlungen sind Prozesshandlungen, die das Gerichtzu einem bestimmten Handeln bzw zu einer bestimmten Entscheidung veranlassen sollen. --> Dazu gehören Anträge, Behauptungen und Erklärungen. 2. Bewirkungshandlungen schaffen ganz ohne die Mitwirkung des Gerichtseine neue Rechtslage. --> Dazu gehören Willens-und Wollenserklärungen, Mitteilungen und Realakte.
  • Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Prozesshandlungen Für wirksame Prozesshandlungen sind natürlich Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit erforderlich. Weiters allenfalls die erforderliche Vertretung. Befristungen und Bedingungen, die an• außerprozessuale Ereignisse anknüpfen, sind unzulässig.• die an prozessuale Tatsachen und Bedingungen geknüpft werden, sind zulässig, sofern der Prozessablauf dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Einleitung eines Verfahrens und die konstitutiven Parteiwillenserklärungen (Anerkenntnis, Verzicht, Klagszurücknahme und Rechtsmittelverzicht) können niemals unter Setzung einer Bedingung erfolgen. Eventualbegehren, Eventualvorbringen, eine bedingte Klagebeantwortung und ein (aufschiebend) bedingter Vergleich sind vom Gesetz aber ausdrücklich erlaubt. Willensmängelsind (außer gesetzlich besonders vorgesehen -zB in § 530 ZPO) unbeachtlich. Widerruf, Abändeurng und Ergänzungen sind zulässig sofern- nicht schon eine gerichtliche Entscheidung über die Prozesshandlung ergangen ist,- das Gesetz sie für unwiderruflich erklärt oder- der Gegner durch die Prozesshandlung bereits ein Recht erworben hat.
  • Doppelfunktionelle Prozesshandlungen = Prozesshandlungen von Parteien, die neben prozessrechtlichen auch materiellrechtlichen Wirkungenhaben können. Hinsichtlich der Frage, wie sich ein materiellrechtlicher Mangel auf die prozessuale Seite der doppelfunktionellen Prozesshandlungen auswirken kann und umgekehrt, werden folgende Meinungen vertreten: 1. Die Lehre von der DoppelnaturDemnach ist die doppelfunktionelle Prozesshandlung nur wirksam, wenn die Wirksamkeitserfordernis der Handlung nach materiellem und prozessualem Recht erfüllt sind. --> Ein Mangel auf nur einem Rechtsgebiet bewirkt die volle Unwirksamkeit. 2. Die Lehre vom DoppeltatbestandhM --> Hier sind die Wirksamkeiten der beiden Tatbestände (materiellrechtlich und prozessual) getrennt voneinander zu betrachten. Die Unwirksamkeit der Handlung nach einem Tatbestand lässt also die andere Tatbestandsdimension unberührt. Beispiele für doppelfunktionelle Prozesshandlungen sind jene, die auch im materiellen Recht vorkommen:der Vergleich, der Verzicht, das Anerkenntnis und die Aufrechnungseinrede (nach der neueren Rsp und Lehre auch die gerichtliche Aufkündigung).
  • Doppelfunktionelle Prozesshandlungen = Prozesshandlungen von Parteien, die neben prozessrechtlichen auch materiellrechtlichen Wirkungenhaben können. Hinsichtlich der Frage, wie sich ein materiellrechtlicher Mangel auf die prozessuale Seite der doppelfunktionellen Prozesshandlungen auswirken kann und umgekehrt, werden folgende Meinungen vertreten: 1. Die Lehre von der DoppelnaturDemnach ist die doppelfunktionelle Prozesshandlung nur wirksam, wenn die Wirksamkeitserfordernis der Handlung nach materiellem und prozessualem Recht erfüllt sind. --> Ein Mangel auf nur einem Rechtsgebiet bewirkt die volle Unwirksamkeit. 2. Die Lehre vom DoppeltatbestandhM --> Hier sind die Wirksamkeiten der beiden Tatbestände (materiellrechtlich und prozessual) getrennt voneinander zu betrachten. Die Unwirksamkeit der Handlung nach einem Tatbestand lässt also die andere Tatbestandsdimension unberührt. Beispiele für doppelfunktionelle Prozesshandlungen sind jene, die auch im materiellen Recht vorkommen:der Vergleich, der Verzicht, das Anerkenntnis und die Aufrechnungseinrede (nach der neueren Rsp und Lehre auch die gerichtliche Aufkündigung).
  • Was ist ein gerichtlicher Vergleich? Der Prozessvergleich ist ein vor Gericht geschlossener und protokollierter Vertrag, durch den die Parteien idR den Rechtsstreit gütlich beenden oder einzelne Streitpunkte bereinigen (--> doppelfunktionelle Prozesshandlung). Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs kann grds alles sein, was Gegenstand eines Urteils sein kann. Es sind jedoch bestimmte Ansprüche ausdrücklich nicht vergleichsfähig (siehe unten). Anders als beim Vergleich nach § 1380 ABGB ist ein beiderseitiges Nachgeben nicht erforderlich, sondern es genügt bereits, dass eine Partei von ihrem Prozessstandpunkt abrückt. Es kann also auch ein Anerkenntnis oder ein Verzicht einen gerichtlichen Vergleich darstellen (sog "Submissionsvergleich").
  • Wirkungen des gerichtlichen Vergleichs 1. Bereinigungswirkung bedeutet, dass die durch den Vergleich bereinigten Streitfragen nicht mehr aufgeworfen werden dürfen, auch wenn später neue Beweise aufkommen (wie im Zivilrecht). 2. Prozessbeendigungswirkung (vgl § 204 Abs 1 S 1 ZPO) bedeutet, dass wenn durch den Vergleich der gesamte Streitgegenstand erledigt wird, es ipso iure zur Beendigung des Verfahrens kommt (--> kein Urteil).Erledigt der Vergleich nur einzelne Streitpunkte, ist seine Funktion einem Teil-oder Zwischenurteil gleichzusetzen. 3. Vollstreckungswirkung bedeutet, dass ein gerichtlicher Vergleich (der auf Leistung, Duldung oder Unterlassung lautet) gem § 1 Z 5 EO einen Exekutionstitel darstellt. Wenn über den Vergleich weiter verhandelt wird ist das weitere Verfahren nach hM nichtig.
  • Wie kommt ein gerichtlicher Vergleich zustande? Der Vergleich setzt die Willenseinigung der Parteien über den streitigen Anspruch voraus. Auf Antrag ist die Vereinbarung zu protokollieren, wodurch sie zum Prozessvergleich wird. --> Damit der Vergleich einen Exekutionstitel bildet, muss das Protokoll von Richter und Schriftführer -und nach der Rsp (entgegen § 213 Abs 2 ZPO) auch von den Parteien unterschrieben werden (Rep sagt nach hM nicht notwendig). Unterschrift der Parteien als Vorausetzung? hM: nein, Rsp: ja Der Richter darf den Vergleich nur protokollieren, wenn: • inländische Gerichtsbarkeit, internationale Zuständigkeit und Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben ist;• Partei-und Prozessfähigkeit vorliegt;• im Anwaltsprozess die Vertretung durch einen RA vorliegt (gilt nicht für den prätorischen Vergleich);• nicht schon eine rechtskräftige Entscheidung über den Gegenstand des Vergleiches vorliegt;• der Gegenstand des Vergleiches überhaupt vergleichsfähig ist (Vergleichsverbote!);• nicht gegen das Gesetz/gute Sitten verstoßen wird;• der Vergleich so formuliert ist, dass er den Bestimmtheitserfordernissen eines Exekutionstitels gerecht wird; sachliche und örtliche Unzuständigkeit bilden kein Hindernis für den Vergleich.
  • Kann ein Vergleich in allen Angelegenheiten geschlossen werden? Ausgeschlossen ist ein Vergleich über: • Ansprüche aus unerlaubten Geschäften;• in Ehe/EP-Sachen;• den Inhalt einer letztwilligen Verfügung vor deren Bekanntmachung;• Ersatzansprüche für falsche Angaben hinsichtlich der Stammeinlage einer GmbH, soweit der Eratz für die Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist;• Rechtskraft und Inhalt einer Entscheidung• Bestehen eines Nichtigkeits-und Wiederaufnahmegrundes• Zulässigkeit oder Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels• Zulässigkeit einer Nebenintervention(Vergleichsverbote) WICHTIG: Was nicht vergleichsfähig sein kann, kann auch nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein.
  • Kann ein Vergleich in allen Angelegenheiten geschlossen werden? Ausgeschlossen ist ein Vergleich über:• Ansprüche aus unerlaubten Geschäften;• in Ehe/EP-Sachen;• den Inhalt einer letztwilligen Verfügung vor deren Bekanntmachung;• Ersatzansprüche für falsche Angaben hinsichtlich der Stammeinlage einer GmbH, soweit der Ersatz für die Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist;• Rechtskraft und Inhalt einer Entscheidung• Bestehen eines Nichtigkeits-und Wiederaufnahmegrundes• Zulässigkeit oder Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels• Zulässigkeit einer Nebenintervention(Vergleichsverbote) WICHTIG: Was nicht vergleichsfähig sein kann, kann auch nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein.
  • Rechtsnatur des Prozessvergleichs und Auswirkungen eines Mangels Die hM und Rsp sieht im Prozessvergleich eine doppelfunktionelle Prozesshandlung. --> Der Prozessvergleich ist gleichzeitig Vergleichsvertrag und Prozesshandlung. Aus materiellen Gründenkann der Prozessvergleich wegen Willensmängeln, Dissens, Geschäftsunfähigkeit etc angefochten werden.Aus prozessualen Gründenwegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (nicht aber sachliche/örtliche Unzuständigkeit) oder wegen fehlender Mitwirkung eines Anwaltes im Anwaltsprozess angefochten werden. Die Auswirkungen eines Mangels sind entweder nach der Lehre von der Doppelnatur oder nach der Lehre vom Doppeltatbestand zu lösen. Rep Folien anschauen (Grafik)!! --> Bei prozessualen Mängeln mit Fortsetzungsantrag; bei materiellrechtlichen Mängeln mit einer neuen Klage! 3 Ob 171/10h --> da wird alles durchgespielt.
  • Kann der Inhalt eines Vergleichs neuerlich eingeklagt werden? Die Rechsfolgen sind strittig:  ▪ ein Teil der Lehre sieht die Lösung in der Einwendung der verglichenen Streitsache ("exceptio rei transactae"), weil der ursprüngliche Anspruch durch den Vergleich (--> Novation) erloschenist und an seine Stelle der Anspruch aus dem Vergleich tritt. Der Bekl muss das einwenden! neue Klage wäre mit Urteil abzuweisen.▪ nach einem anderen Teil der Lehre soll der gerichtliche Vergleich das Rechtsschutzinteresse für die neue Klage beseitigen (Dolinar sieht im Vergleich überhaupt einen Rechtsschutzverzichtsvertrag). --> Die neue Klage wäre also mangels Rechtsschutzinteresse mit Beschluss zurückzuweisen.
  • Einklagung des aus dem Vergleich geschuldeten Wenn derjenige, der aus dem Vergleich etwas verlangen kann, nicht etwa Exekution führt, sondern auf Leistung aus dem Vergleich klagt, kommt es zum Problem des (angestrebten) Doppeltitels: Analog zu § 60 Abs 2 und § 156c IO ist eine derartige Klage zulässig --> Impugnationsklage. Wenn sich der Beklagte auf den gerichtlichen Vergleich beruft, ist dieser zu berücksichtigen - dh das Gericht darf dem Kläger nur das aus dem Vergleich Geschuldete zusprechen. Dem unterlegenen Beklagten sind aber idR vom Kläger die Prozesskosten zu ersetzen.
  • Was versteht man unter einem Verzicht? Der Verzicht ist die prozessuale Erklärung des Klägers, den geltend gemachten Streitgegenstand ganz oder teilweise aufzugeben.Von der Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht unterscheidet sich der Verzicht dadurch, dass er dem Beklagten das Recht auf eine Sachentscheidung (Verzichtsurteil) gibt, während bei der Klagszurücknahme das Verfahren ohne Sachentscheidung endet.Nicht besonders praxisrelevant, weil es die Klagszurücknahme gibt und der Verzicht zum Gegenstand eines Vergleichs gemacht werden kann. Rechtsnatur:der Verzicht kann, muss aber keine doppelfunktionelle Prozesshandlung sein --> er ist nur dann als materiellrechtliches Rechtsgeschäft zu betrachten, wenn der Verzicht prozessual unwirksam ist und der materiellrechtlich gültige Verzicht geltend gemacht wird.Die Rsp ist anderer Ansicht und sieht im Verzicht eine reine Prozesshandlung.
  • Voraussetzungen und Wirkungen des Verzichts Der Verzicht muss gem § 394 Abs 1 mündlich erklärt werden. Die Verzichtserklärung des Klägers beendet nicht das Verfahren, sondern gibt dem Beklagten das Recht, die Fällung eines Verzichtsurteils zu beantragen. Vor Fällung des Verzichtsurteils hat das Gericht nur die prozessuale Wirksamkeit und Eindeutigkeit des Verzichts, sowie das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und der Zulässigkeit des Verzichts zu prüfen, nicht aber, ob der Verzicht der tatsächlichen Rechtslage entspricht. --> Der Richter kann aber die Fällung des Verzichtsurteils ablehnen, wenn dadurch eine Rechtslage geschaffen würde, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt (zB Verzichtsurteil über unverzichtbare Rechte). Im Übrigen gilt das unten zum Anerkenntnis Ausgeführte.
  • Was versteht man unter einem Anerkenntnis? Das Anerkenntnis ist die einseitige prozessuale Erklärungdes Beklagten, dass die vom Kläger aufgestellte Rechtsfolgebehauptung (ganz oder teilweise) zu Recht besteht. [Vom Geständnis unterscheidet sich das Anerkenntnis dadurch, dass es neben den Tatsachen auch das daraus abgeleitete Begehren sowie die Subsumtion dem Parteieinstreit und somit der richterlichen Prüfung entzieht. Auf Anerkenntnis folgt das Anerkenntnisurteil, auf das Geständnis nicht.] Rechtsnatur: Wie der Verzicht ist das Anerkenntnis grds eine reine Prozesshandlung und nur uU doppelfunktional. --> Erst wenn das Anerkenntnis prozessual ungültig ist, ist ein etwaig materiellrechtlich zustande gekommenes Anerkenntnis zu prüfen.Im Unterschied zum materiellrechtlichen Anerkenntnis bedarf das prozessuale Anerkenntnis keiner Annahme durch den Gegner und ist an die Formen und Beschränkungen des Prozessrechts (insb Anwaltspflicht) gebunden.
  • Voraussetzungen und Wirkungen des Anerkenntnis Das Anerkenntnis muss gem § 395 ZPO mündlich erklärt werden. Im RM-Verfahren ist auch ein schriftliches Anerkenntnis zulässig. Das Anerkenntnis gibt dem Gegner das Recht, die Fällung eines Anerkenntnisurteils zu beantragen (§ 395 ZPO). Wieder müssen alle Prozessvoraussetzungen gegeben sein und es darf kein Prozesshindernis vorliegen. Die Rechtsfolge muss anerkennungsfähig sein. Kein Anerkenntnisurteil darf gefällt werden, wenn das Anerkenntnis dem ordre public widerspricht (--> abgeleitet aus den EU-VOs). Das Gericht prüft nur, ob ein gültiges Anerkenntnis vorliegt -nicht aber, ob es auch den Tatsachen entspricht.
  • Kompensation im Prozess Die prozessuale Aufrechnung braucht wie die materiellrechtliche eine Aufrechnungserklärung. Die Aufrechnungserklärung im Prozess kann entweder- durch Widerklage oder- durch eine Aufrechnungseinredeerfolgen. Die Aufrechnungseinrede ist der Sachantrag des Bekl, mit dem er die Entscheidung durch Urteil begehrt, dass die Klagsforderung durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung ganz oder teilweise erloschen ist und das Klagebegehren deshalb ganz oder teilweise abzuweisen ist. Die Einrede kann nur Erfolg haben, wenn die Aufrechnung nach materiellem Recht zulässig ist:- Gegenseitigkeit- Fälligkeit- Gültigkeit- GleichartigkeitAußerdem darf kein Aufrechnungsverbot bestehen. Wie im materiellen Recht wirkt die Aufrechnung auf den Zeitpunkt zurück, an dem sich die Forderungen zum ersten Mal gegenüberstanden. Internationale Zuständigkeit (Rep):Nach K/Mist die EuGVVO für die Aufrechnungseinrede unerheblich, weil es nur eine Prozesshandlung ist.Nach R/Sist Art 8 Nr 3 EuGVVO anwendbar.
  • Unterschied außergerichtliche Aufrechnung / Aufrechnungseinrede Ein Teil der Lehre und die ältere Rsp behandelt beide prozessual gleich. Nach neuerer Lehre und Rsp bestehen folgende Unterschiede: 1) die außergerichtliche Aufrechnung wird unbedingt und ohne Rücksicht auf die Hauptforderung erklärt --> sie setzt also die Anerkennung der Hauptforderung voraus. Im Prozess begründet sie dann einen Schuldentilgungseinwand.die Aufrechnungseinrede aber ist eine bedingte Prozesseinwendung, die erst und nur für den Fall wirksam wird, dass das Gericht den Bestand der Hauptforderung bejaht (Eventualcharakter). (Die Widerklage hat keinen Eventualcharakter) 2) während die Entscheidung über die Aufrechnungseinrede bis zur Höhe der Klagsforderung in Rechtskraft erwächst, findet sich die Beurteilung der Wirksamkeit der außergerichtlichen Aufrechnung nur in der Urteilsbegründung und wird daher nicht rechtskräftig.
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  • Rechtsnatur der Kompensation R/S: doppelfunktionelle Prozesshandlung iSd Doppeltatbestands, wobei die prozessualen Wirkungen den Vorrang genießen und die materiellrechtlichen Aspekte subsidiär erst dann geprüft werden, wenn die Aufrechnungseinrede prozessual unbeachtlich wird (zB bei Unzulässigkeit des Rechtsweges). K/M: reine Prozesshandlung
  • Entscheidung über die Aufrechnungseinrede = Eventualeinrede, über die nur zu entscheiden ist, wenn die Hauptforderung zumindest mit einem Teil zu Recht besteht; es kann über die Gegenforderung nur bis zu der Höhe entschieden werden, in der die Hauptforderung zu Recht besteht (§ 411 Abs 1 ZPO) Entscheidung über die Aufrechnungseinrede:  • Stellt sich heraus, dass die Hauptforderung zur Gänze nicht besteht, ist die Klage mit Urteil abzuweisen. --> Der Bestand der Gegenforderung darf wegen des Eventualcharakters erst garnicht geprüft werden. • Ist das Bestehen der Hauptforderung strittig, das Bestehen der Gegenforderung aber unbestritten (oder schneller feststellbar), darf die Klage wegen des Bestehens der Gegenforderung nicht sofort abgewiesen werden, sondern es ist zuerst das Bestehen oder Nichtbestehen der Hauptforderung festzustellen (Beweiserhebungstheorie). Eine sofortige Klagsabweisung würde dem Eventualcharakter widersprechen. Außerdem wäre nicht über den Bestand der Hauptforderung entschieden und es würde offen bleiben, ob die Gegenforderung nun durch Kompensation erloschen ist. • Wenn die Hauptforderung zu Recht, die Gegenforderung aber nicht zu Recht besteht, ist der Klage stattzugeben und die Aufrechnungseinrede abzuweisen. • Wenn die Hauptforderung zu Recht besteht, die Gegenforderung aber nicht aufrechenbar ist, ist der Klage stattzugeben und die Aufrechnungseinrede abzuweisen. • Wenn die Hauptforderung zu Recht besteht, die Aufrechnungseinrede aber prozessual unzulässig ist, ist der Klage stattzugeben und die Aufrechnungseinrede zurückzuweisen. • Ist die Hauptforderung früher spruchreif als die Gegenforderung und sind die Forderungen nicht in rechtlichem Zusammenhang (einheitlicher Vertrag, gleiches Gesetz/Lebenssachverhalt), kann ein Teilurteil über die (zumindest teilweise bestehende) Hauptforderung gefällt werden (§ 391 Abs 3 ZPO).Ein Teilurteil ist ein Leistungsurteil, das vollstreckbar uns selbstständig anfechtbar ist. Dreigliedriger Urteilsspruch: 1. Hautforderung besteht iHv ... zu Recht2. Gegenforderung besteht iHv ... zu Recht  a) (HV>GV) Bekl ist schuldig dem Kl ... zu bezahlen  b) (HV<GV) Klagebegehren ist abzuweisen Alle nach Schluss der mündlichen Verhandlung über die Hauptforderung entstandenen Tatsachen sind können zwar nicht mehr im Verfahren wahrgenommen werden, bilden aber Oppositionsgründe (§§ 35, 40 EO) oder Gründe für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Klagsforderung.
  • Wann liegt Versäumung vor? Eine Versäumung liegt vor, wenn eine Prozesshandlung nicht innerhalb der dazu vorgesehenen Frist oder Tagsatzung vorgenommen wird. Eine Tagsatzung wird von einer Partei versäumt, wenn (§§ 133, 198 und 185 ZPO):- sie bis zum Schluss der Tagsatzung nicht erscheint- sie - ungeachtet einer richterlichen Aufforderung - nicht verhandelt- sie sich nach Aufruf der Sache wieder entfernt- sie bei Anwaltspflicht ohne Anwalt erscheint- sie wegen ungebührlichen Verhaltens entfernt wurde- sie oder ihr Bevollmächtigter postulationsunfähig ist und auch zur erstreckten TS kein geeigneter Vertreter erscheint (Gilt nicht bei Hör-oder Sprachbehinderten, weil da von Amts wegen ein Dolmetscher beizustellen ist). Voraussetzung dafür, dass der Partei die Säumnis angelastet werden kann, ist eine ordnungsgemäße Ladung zur Tagsatzung und ordnungsgemäße Zustellung. Die Sache muss zu Beginn der Tagsatzung korrekt aufgerufen worden sein.
  • Was sind die Folgen einer Versäumung? Die Versäumung einer Prozesswirkung hat zur Folge, dass die Partei von der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird (Präklusionswirkung). Ausnahmen sind § 289 Abs 2 und § 491 ZPO. Daneben gibt es besondere Säumnisfolgen: die wichtigste ist, dass die andere Partei die Fällung eines Versäumungsurteils beantragen kann (§§ 396, 442 ZPO). Weitere Beispiele:• Die Versäumung einer Tagsatzung durch beide Parteien zieht gem § 170 ZPO das Ruhen des Verfahrens nach sich.• Stellt der Gegner keine Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils und erstattet er auch kein neues Vorbringen, tritt gem § 398 Abs 2 ZPO Ruhen des Verfahrens ein.• In Ehe/EP-Verfahren wird auf Antrag des Beklagten die Klage als ohne Verzicht auf den Anspruch für zurückgenommen erklärt (favor matronii) Die Säumnisfolgen treten grds ipso iure ein. In manchen Fällen ist aber eine vorhergehende Androhung und/oder ein Antrag des Gegners für den Eintritt der Säumnisfolgen notwendig. --> zB wird eine das Verfahren störende Partei zuerst verwarnt, bevor sie entfernt wird und ein Versäumungsurteil ergehen kann (§ 198 Abs 2 und 3 ZPO). Weiters ergeht das Versäumungsurteil nach §§ 396, 422 ZPO nur auf Antrag. Unter Umständen kann eine versäumte Prozesshandlung bis zum Tag deder Antragstellung bzw bis zum Schluss der Verhandlung nachgeholtwerden (§ 145 Abs 2 ZPO).
  • Rechtsbehelfe zur Beseitigung von Säumnisfolgen 1: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand soll den Rechtsstreit in die Lage zurückversetzen, in der er sich vor der Versäumung befunden hat. Ist infolge der Versäumung ein Urteil ergangen, ist dieses - selbst wenn es schon rechtskräftig ist - bei Bewilligung der Widereinsetzung aufzuheben (§ 150 Abs 1 ZPO). --> bricht Rechtskraft! 1. Voraussetzungen: Säumnis muss auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereigniszurückzuführen sein (§ 146 Abs 1 ZPO).▪ Unvorhergesehenheißt, dass die Partei das Ereignis anhand der ihr persönlich zumutbaren Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (zB Autounfall, Erkrankung). --> subjektiver Maßstab▪ Unabwendbarheißt, dass die Partei das Ereignis mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindern konnte (zB Glatteis). --> objektiver Maßstab Ein minderer Grad des Versehens (= leichte Fahrlässigkeit) schadet nicht. (§ 146 Abs 1 ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen 14 Tagen ab Wegfalldes Hindernisses eingebracht werden. (§ 148 Abs 1 und 2 ZPO). Zugleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen, bzw bei einer versäumten Tagsatzung das nachzuholen, was zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vorzubringen war (§ 149 Abs 1 ZPO). 2. Verfahren:   1) Überprüfung der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit  2) Falls bejahr --> Überprüfung der Glaubhaftigkeit des Wiedereinsetzungsgrundes. Weil gem § 153 ZPO die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung nicht bekämpft werden und eine eigene (Wiedereinsetzungs-)Tagsatzung nicht zwingend vorgesehen ist, muss der Wiedereinsetzungsantrag zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei zugestellt werden, welche sich äußern kann. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hemmt den Fortlauf des Verfahrens nicht. [Kann aber auf Antrag des Wiedereinsetzungswerbers gem § 152 ZPO unterbrochen werden.] Ein dem Wiedereinsetzungsantrag stattgebender Beschluss ist unanfechtbar (§ 153 ZPO), ein zurück-/abweisender Beschluss ist gem § 517 Z 4 ZPO selbst bei einem StrW unter € 2.700 anfechtbar. Die Kosten des Verfahrens trägt (unabhängig vom Ausgang) immer der Wiedereinsetzungswerber (--> ; § 154 ZPO; Kostenseparation) --> Sehr starkes Rechtsmittel weil Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs.
  • Rechtsbehelfe zur Beseitigung von Säumnisfolgen 1a: Wann ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand NICHT möglich? Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen: - wenn die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden kann (§ 147 Abs 1 und 3 ZPO)- die Erstreckung der Tagsatzung oder eine Verlängerung der Frist beantragt hätte werden können (§ 147 Abs 3 ZPO).- die als Wiedereinsetzungsgrund dargelegten Umstände für eine Fristverlängerung oder Erstreckung der TS vom Gericht als unzureichend befunden wurden (§ 146 Abs 3 ZPO)- wenn die Frist für einen Einspruch gegen eine Europäischen Zahlungsbefehl verpasst wurde (§ 252 Abs 4 ZPO) -dafür gibt es den Antrag auf nachträgliche Überprüfung (Art 20 EuMahnVO). Weiters gibt es keine Wiedereinsetzung bei Versäumung einer materiellrechtlichen Frist (zB 30 Tage für Besitzstörungsklage), Versäumung der absoluten Frist für eine Nichtigkeits-oder Wiederaufnahmsklage, sowie im Exekutions-Insolvenz-und Grundbuchsverfahren.
  • Rechtsbehelfe zur Beseitigung von Säumnisfolgen 2: Widerspruch § 397a, § 422a und § 548 Abs 4 ZPO Der Widerspruch ist auf die Aufhebung des nach den §§ 396 Abs 1 oder 442 ZPO ergangenen Versäumungsurteils gerichtet.Der Vorteil besteht darin, dass er die Bekämpfung ohne Angabe von Gründen ermöglicht. Der Beklagte geht jedoch das Risiko einer Exekution zur Sicherstellung ein. --> Aufgrund eines mit Widerspruch bekämpften Versäumungsurteils, das auf eine Geldleistung lautet, kann nämlich bereits Exekution zur Sicherstellung geführt werden (§ 371 Z 1, § 373 EO -großer Nachteil des Widerspruchs). Zulässigkeit: 1. Im GH-Verfahren steht dem Bekl die Erhebung nur offen, wenn er die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig erstattet hat und deswegen ein Versäumungsurteil ergangen ist (§ 397a Abs 1 ZPO).2. Im BG-Verfahren kann vom Bekl grds Widerspruch eingebracht werden, es sei denn, er hat im selben Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt Widerspruch, Einspruch oder Einwendungen erhoben (§ 442a Abs 1 ZPO). Dem Kläger steht der Widerspruch nicht offen.Es kann also gesagt werden, dass das Gesetz den Widerspruch nur vorsieht, wenn der Beklagtedie erste Verteidigungshandlung versäumt. Der Widerspruch hat den Inhalt einer Klagebeantwortung zu enthalten (auch im BG-Verfahren, obwohl es eigentlich keine Klagebeantwortung kennt). Die Begründung der Säumnis ist -anders als beim Wiedereinsetzungsantrag - nicht erforderlich. Er ist binnen 14 Tagen beim Erstgericht einzubringen, das auch über den Widerspruch entscheidet (--> remonstrativer Rechtsbehelf). Ist der Widerspruch zu spät oder unzulässig, ist er zurückzuweisen. Ist er zulässig ist eine vorbTS anzuberaumen. Zu deren Beginn ist das Versäumungsurteil in jedem Fall mit (unanfechtbarem) Beschluss aufzuheben (reiner Formalakt).Wird auch diese TS von einer Partei versäumt, kann auf Antrag der erschienenen Partei wieder ein Versäumungsurteil erwirkt werden, das nun nicht mehr mit Widerspruch bekämpfbar ist. Die verursachten Kosten hat der Widerspruchswerber zu tragen.
  • Rechtsbehelfe zur Beseitigung von Säumnisfolgen 3: Berufung Wie jedes andere Urteil auch kann ein Versäumungsurteil mit Berufung angefochten werden. Der Vorteil liegt in der längeren Frist (4 Wochen). Die Berufung steht jeder Partei (auch dem Kläger) offen. Die Berufung hat außerdem aufschiebende Wirkung. Es gibt keine Kostenseparation -der Verlierer trägt die ganzen Kosten. Die Berufung setzt voraus, dass das angefochtene Urteil fehlerhaftist. Aufgrund des im RM-Verfahren geltenden Neuerungsverbotes ist eine Berufung idR aber wenig erfolgsversprechend. Am ehesten kommen folgende Berufungsgründein Betracht: • Dass keine Versäumung vorliegt (§ 471 Z 4 ZPO) -das Urteil also an einem Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 bzw 5 leidet -also etwa bei fehlerhafter Zustellung.• Ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn das Gericht ohne vorherige Erledigung eines Erstreckungs-oder Verfahrenshilfeantrages ein Versäumungsurteil gefällt hat.• Unrichtige rechtliche Beurteilung wenn zB das Klagebegehren unschlüssig war (sich das Begehren, selbst wenn man die von der Richtigkeit der Angaben in der Klage ausgeht, nicht aus dem Tatsachenvorbringen ableiten lässt). In diesem Fall kann durch eine Berufung gegen das Versäumungsurteil sogar die sofortige Klagsabweisung erreicht werden, was den weitgehendsten Rechtsschutz bietet. Wenn die Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO gestützt wird ("Pannenfälle") kann das Erstgericht der Berufung selbst stattgeben (§ 469 Abs 3 ZPO). Gegen diese Entscheidung kann kein RM erhoben werden. Zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommt es nur zwischen den ähnlichen Fällen der Berufung beim Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes nach § 477 Abs 1 Z 4 (Unterlassung der Zustellung) und Wiedereinsetzung bei dem Fall des § 146 Abs 1 ("daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat"). Abgrenzungskriterium ist, ob die Zustellung mangelhaft war. --> War die Zustellung mangelhaft, liegt gar keine Zustellung und daher der Nichtigkeitsgrund vor (ein Wiedereinsetzungsantrag scheidet hier außerdem mangels Säumnis aus). Ist die Partei trotz mangelhafter Zustellung nicht erschienen, liegt Säumnis vor, die nur bei Unverschulden oder leichter Fahrlässigkeit zur Anfechtung per Wiedereinsetzungsantrag berechtigt.
  • Kumulierung von Rechtsbehelfen (Säumnisfolgen) Mehrere Rechtsbehelfe können immer kumuliert werden, wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausschließt. --> Grds also auch Wiedereinsetzungsantrag, Widerspruch und Berufung. Die Partei kann die Anträge reihen und das Gericht ist an diese Reihung gebunden. Wird keine Reihungvorgenommen, ist das Rechtsmittel zuerst zu prüfen, dass den weitgehendsten Rechtsschutz gewährt --> also idR die Berufung.Nach R/Sist dann der Wiedereinsetzungsantrag zu erledigen --> er bietet nämlich mehr Rechtsschutz als der Widerspruch, wenn das Versäumungsurteil auf Zahlung einer Geldsumme lautet, weil beim WiderspruchSicherstellungsexekution geführt werden kann. Außerdem beseitigt der Widerspruch im Gegensatz zum Wiedereinsetzungsantrag nicht die sonstigen Säumnisfolgen (zB Heilung einer prorogablen Unzuständigkeit) Sind die Rechtsmittel in dieser Hinsicht "gleichrangig" ist zuerst das billigste/schnellste/einfachste zu prüfen. Ist einem Rechtsmittel stattgegeben worden, sind die anderen mangels Rechtsschutzinteresse und Beschwer zurückzuweisen.
  • Was ist das Mahnverfahren? Sachliche und funktionelle Zuständigkeit Das österreichische Mahnverfahren ist ein für Geldleistungsansprüche bis einschließlich € 75.000 zwingend vorgesehenes schriftliches Verfahren. Es dient der günstigen Erlangung eines Exekutionstitels für voraussichtlich unbestrittene Geldforderungen. sachliche und funktionelle Zuständigkeit Das Mahnverfahren gibt es im BG-und im GH-Verfahren, sowie in ASG-Sachen (da sind aber gem § 56 ASGG die Bestimmungen über das BG-Mahnverfahren anzuwenden).
  • Wann ist das Mahnverfahren zulässig? § 244 ZPO Ein Zahlungsbefehl darf nach § 244 ZPO jedenfalls nicht erlassen werden, wenn- der geforderte Geldbetrag € 75.000 übersteigt- die Klage nicht ausschließlich auf Geldzahlung lautet- ein Wechsel-oder Scheckzahlungsauftrag zu erlassen ist- die Klage zurückzuweisen ist - die Forderung offenkundig (iSd § 269 ZPO) nicht klagbar, noch nicht fällig oder von einer Gegenleistung abhängig ist- der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist- der Beklagte seine Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.- die Klage unschlüssig ist. Nach Einlangen der Mahnklage wird deren Formmäßigkeit geprüft und ob neben den allgemeinen Prozesvoraussetzungen die in § 244 Abs 1 und Abs 2 Z 2-4 ZPO geforderten besonderen Voraussetzungen für die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls vorliegen. • im Fall der Unzulässigkeit gem § 244 Abs 2 Z 1 ZPO, ist die Klage a limine zurückzuweisen• bei Unschlüssigkeit und Formmängeln ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen• In allen übrigen Fällen der Unzulässigkeit nach § 244 ZPO, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Das ordentliche Verfahren wird im BG-Verfahren durch die Anberaumung der vorbTS, im GH-Verfahren durch den Auftrag zur Klagebeantwortung eingeleitet. Liegen aber die Voraussetzungen für die Erlassung eines Zahlungsbefehls vor, ist dieser ohne Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten zu erlassen (§ 244 Abs 1 ZPO).
  • Zahlungsbefehl (Mahnverfahren) §§ 246 ff ZPO Der Zahlungsbefehl ist ein Beschluss, der über die normalen Angaben hinausgehend den in § 246 ZPO genannten Inhaltaufzuweisen hat. Durch die Zustellung ist die Streitanhängigkeit begründet. Gegen die Erlassung des Zahlungsbefehls ist ein Rekurs nur gegen die in ihm enthaltene Kostenentscheidung zulässig (§ 247 Abs 3 ZPO). Einspruch gegen den Zahlungsbefehl (§§ 248 f ZPO)Der Zahlungsbefehl kann grds nur mit Einspruch bekämpft werden. Erhebt der Bekl nicht rechtzeitig Einspruch, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Die im Zahlungsbefehl enthaltene Kostenentscheidung kann jedoch mit Kostenrekurs bekämpft werden.[Weil der Beklagte nur einmal die Möglichkeit hat sich zur Wehr zu setzen, spricht man auch von der "Einstufigkeit" des Mahnverfahrens] Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen ab Zustellung des Zahlungsbefehls. Im GH-Verfahren ist der Einspruch schriftlich einzubringen; er muss den Inhalt einer Klagebeantwortung haben und unterliegt der Anwaltspflicht (Ist der Inhalt nicht dem einer Klagebeantwortung entsprechend oder fehlt die Anwaltsunterschrift ist ein Verbesserungsverfahren nach den §§ 84, 85 ZPO durchzuführen). Durch rechtzeitigen Einspruch tritt der ganze Zahlungsbefehl außer Kraft, soweit es sich der Einspruch nicht nur gegen einen Teil des Klagebegehrens richtet (sog "Teileinspruch"). --> Das Gericht hat dann das ordentliche Verfahren nach § 257 ff ZPO einzuleiten. Es handelt sich um einen Akt der Streiteinlassung --> deshalb wird eine prorogable Unzuständigkeit geheilt, wenn der Bekl sie in der Einrede nicht geltend macht (§ 240 ZPO). Der Einspruch kann unter denselben Voraussetzungen wie eine Berufung (vgl § 484 ZPO) zurückgenommen werden. Der Zahlungsbefehl wird dadurch vollstreckbar.
  • Besonderheiten des BG-Mahnverfahrens § 448 ZPO • für Erhebung und Rücknahme des Einspruchs besteht keine Anwaltspflicht • der Einspruch bedarf keiner Begründung • schriftliche Einsprüche können in einfacher Ausfertigung überreicht werden • der nicht anwaltlich vertretene Bekl kann auch vor dem BG seines Wohnsitzes seinen Einspruch mündlich zu Protokoll geben • der Einspruch ist im BG-Verfahren noch kein Akt der Streiteinlassung. Eine prorogable Unzuständigkeit muss also erst in der vorbTS geltend gemacht werden.
  • Maßnahmen gegen die Erschleichung von Zahlungsbefehlen § 245 ZPO Hat eine Partei durch unrichtige Angaben in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls erschlichen oder zu erschleichen versucht (zB durch Geltendmachung einer Nebenforderung als Teil der Hauptforderung) ohne dies gesondert anzuführen, ist eine Mutwillensstrafe von mind € 100 zu verhängen. Vermutet das Gericht schon aufgr des Klagebegehrens, dass ein Zahlungsbefehl erschlichen werden soll, kann die Klage mit der Anweisung zurückgestellt werden, diese Vermutung zu entkräften. Wird dieser Anweisung nicht entsprochen, ist die Klage zurückzuweisen.