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RÖD (Fach) / RÖD (Lektion)
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- Dienstherr Jede juristische Person, die das Recht besitzt, Beamte zu haben
- Oberste Dienstbehörde Senat als oberste Verwaltungsbehörde
- Dienstvorgesetzte ... ist, wer beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamten zuständig ist.
- Vorgesetzte Beamte, für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann
- Beamter im staatsrechtlichen Sinn ...ist, wer zu einer dienstherrnfähigen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht.
- Beamter im strafrechtlichen Sinn sind alle , die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen oder für die Wahrnehmung öffentlicher AUfgaben bestellt sind (Amtsträger) Die können neben den Beamten im staatsrechtlichen Sinn auch Notare, Richter, Minister, A.i.P. sein
- Beamter im haftungsrechtlichen Sinn sind alle, die ein öffentliches Amt bekleiden/ Tätigkeit ausführen. Tatsächliche Tatigkeit entscheidend: Beamter oder Angestellter ist für Tätigkeit haftungsrechtlich verantwortlich, jedoch ist grundsätzlich Staat bzw. Körperschaft schadenersatzpflichtig.
- Hoheitliche Aufgaben Aufgaben, die gem. Art 33 GG I.d.R. Personen übertragen werden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
- Hoheitliche Befugnisse bedeutet die Befugnis, in die Rechte der Bürger einzugreifen. Nur aufgrund einer Rechtsgrundlage möglich, die den Trägern der hoheitlichen Befugnisse diese Möglichkeit jeweils einräumt.
- Hergebrachte Grundsätze Art. 33 (5) Allimentationsprinzip Anstellung auf Lebenszeit Amtsverschwiegenheit Laufbahnprinzip Leistungsprinzip volle Hingabe an den Beruf Streikverbot Fürsorgepflicht des Dienstherrn Funktionsgerechte Besoldung Einsicht in die Personalakte
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- Versetzung ist auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amts bei einer anderen Behörde oder Einrichtung. im Bereich desselben Dienstherrn im dienstlichen Interesse auf eigenen Antrag zu anderem Dienstherrn bei Auflösung oder Umbildung von Behörden
- Umsetzung ist die Anordnung der dauernden Tätigkeit auf einem Dienstposten der Beschäftigungbehörde.
- ABordnung vorübergehende Zuweisung einer dem Amt des Betroffenen Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Diensstelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn. Die Zugehörigkeit zur bisherigen Stamm- Dienstelle -behörde bleibt erhalten.
- Zuweisung ist die Zuteilung zu einer Diensstelle im Rahmen der Ausbildung oder Einführung (nach Beendigung der Ausbildung)
- Dienstvergehen EIn Beamter, wenn er im DIenst schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
- Dienstvergehen außerhalb begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und dieses Verhalten, nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
- Dienstverhältnis gekennzeichnet durch Über-Unterordnungsverhältnis. Beamte ist ein weitgehend hierarisches System eingegliedert und untersteht der Weisungsbefugnis seiner Vorgesetzten.
- Pflichten des Dienstherr Fürsorgepflicht Allimentationspflicht Förderung nach EIgnung u Leistung
- Treueverhältnis kennzeichnet die geisteigerte unlösbare Treue zum Dienstherrn und zum ganzen Volk mit seiner FDGO Daraus resultiert für den Dienstherrn Fürsorge und Schutzpflicht
- Pflichten Beamten ständige Dienstleistungspflicht volle Hingabe zum Beruf Streikverbot Gesunderhaltungspflicht Wahrheitspflich Gehorsamspflicht
- § 21 Beendigungsgründe Das Beamtenverhältnis endet durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
- § 22 Entlassung kraft Gesetzes Staatsangehörigkeitsverlust Erreichen Altersgrenze Begründung Beamtenverhältnis zu anderem Dienstherrn Berufung auf Zeit beim selben Dienstherrn Beamte auf Wideruf: Bestehen Prüfung Beamte auf Wideruf: endgültiges Nichtbestehen der Prüfung Beamte auf Probe mit leitender Funktion: Ablauf Probezeit Beamte auf Probe mit leitender Funktion: Versetzung zu anderem Dienstherrn
- § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt >obligatorisch (zwingend) sind zu entlassen Eidesverweigerung Versetzung in den Ruhestand und dabei fehlender versorgungsrechtlicher Wartezeit dauernd dienstunfähig und keine Versetzung in Ruhestand Antrag Entlassung >fakultativ können entlassen werden Sicherheitsbezogene Stellen: EIgenschaft als Deutscher Beamte auf Probe: Verhalten bei BAL kürzung der Bezüge Nichtbewährung Auflösung Verschmelzung von Behörden Beamte auf Widerruf: kann jederzeit soll Vorbereitungsdienst beenden
- § 24 Verlust der Beamtenrechte Verurteilung durch ordentliches Strafverfahren vorsätzliche Tat (mind 1 Jahr) Staatsgefährdende Straftaten (mind. 6 monate) Strafnebenfolge (Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter) Entscheidung BVerfG