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Grundstrukturen des Strafrechts 1. Sem (Fach) / Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) (Lektion)
Definitionen
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- Unglücksfall (Hilfspflicht) Unter Unglücksfall ist ein plötzlich auftretendes Ereignis zu verstehen, das eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen schafft oder zu schaffen droht.
- Gemeine Gefahr (Hilfspflicht) wie bei § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB
- Gemeine Not Unter gemeiner Not ist eine die Allgemeinheit betreffende Notlage, wie z.B. eine Über-schwemmung zu verstehen.
- Erforderlich (Ausmaß der Hilfspflicht) Die Hilfeleistung ist erforderlich, wenn sie - nach ex-ante-Beurteilung - eine Chance zur Schadensabwehr oder -begrenzung bietet.
- Zumutbarkeit (Ausmaß der Hilfspflicht) - Maßstab ist das allgemeine Sittengesetz. - Es ist eine Abwägung zwischen der Gefährdung des Hilfsbedürftigen, der eventuellen Gefährdung des zur Hilfe Verpflichteten, seiner Beziehung zum Bedürftigen, seiner Verwicklung in das Unglück und aller sonst bedeutsamen Faktoren erforderlich. - Die Zumutbarkeit entfällt regelmäßig nicht allein deshalb, weil der Hilfspflichtige sich durch die Hilfe der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, insbesondere, wenn er das Unglück fahrlässig oder auch durch Notwehr herbeigeführt hat.
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