6

Grundstrukturen des Strafrechts 1. Sem (Fach) / Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) (Lektion)

Definitionen

Diese Lektion wurde von TimB25 erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

  • Notstandslage Eine Notstandslage liegt bei einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut vor, die nicht anders abgewehrt werden kann als durch Einwirkung auf andere - ebenfalls geschützte – Interessen. Geschützt sind diese Rechtsgüter sowohl bei Einzelnen als auch der Allgemeinheit.
  • Gegenwärtige Gefahr (Notstandslage) Gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, in dem der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens droht, wenn nicht eingegriffen wird. Diese Gefahr kann auch in Form einer sog. Dauergefahr bestehen.
  • Notstandshandlung Die Notstandshandlung muss objektiv erforderlich sein („nicht anders abwendbar“). Ob die Gefahr vom Handelnden selbst oder von einem Dritten (Notstandshilfe) abgewendet werden soll ist - wie bei der Notwehr - egal.
  • Erforderlich (Notstandshandlung) Erforderlich ist die Handlung, wenn sie zur Abwehr der Gefahr geeignet ist. Unter mehreren gleich geeigneten („sicheren“) Mittel ist das relativ mildeste zu auszuwählen.
  • Nicht rechtswidrig (Notstandshandlung) Die Notstandshandlung ist nicht rechtswidrig, wenn bei einer Abwägung der fraglichen Interessen (Rechtsgüter) und der ihnen drohenden Gefahren das vom Handelnden geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt.
  • angemessen (Notstandshandlung) Es wird eine „sozialethische“ Abwägung verlangt. Im Kern geht es um die Balance zwischen dem Recht des Menschen auf freie Selbstbestimmung einerseits und dem Solidaritätsprinzip andererseits
Anzeige