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Grundstrukturen des Strafrechts 1. Sem (Fach) / Notwehr (§ 32 StGB) (Lektion)
Definitionen
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- Angriff (Notwehrlage) Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung geschützter Güter und Interessen. Dabei muss keine „gezielte Verletzungshandlung“ vorliegen, allerdings eine willensgetragene menschliche Handlung. Geeignet ist auch u.U. ein Unterlassen.
- Gegenwärtig (Notwehrlage) Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert. Unter diese Definition fallen nicht „Präventivmaßnahmen“ gegen befürchtete (zukünftige) Angriffe. Entscheidend ist die objektive Sachlage zur Tatzeit.
- Rechtswidrig (Notwehrlage) Rechtswidrig ist ein Angriff, der den Bewertungen des Rechts zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist (insbesondere nicht seinerseits gerechtfertigt ist).
- Erforderlichkeit der Notwehrhandlung Erforderlich ist die Notwehrhandlung, wenn sie zur Abwehr des Angriffes geeignet ist und das mildeste der zur Verfügung stehenden Mittel darstellt (was nicht mit Verhältnismäßigkeit verwechselt werden darf!).
- Geeignet (Notwehrhandlung) Geeignet ist das Mittel, das den Angriff gänzlich beenden kann oder ihm zumindest behindert.
- das mildeste Mittel (Notwehrhandlung) Das mildeste Mittel ist dasjenige, das bei gleicher Wirksamkeit den geringsten Schaden anrichtet (schonendstes Mittel). Unsicherheiten gehen dabei zulasten des Angreifers. Besondere Sorgfalt ist bei der Benutzung tödlich wirkender Waffen (etwa Schusswaffen) geboten. Ist deren Anwendung angezeigt, so ist die Notwehr trotz etwaiger ungewollter Auswirkungen nicht rechtswidrig.
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