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Grundstrukturen des Strafrechts 1. Sem (Fach) / Definitionen der Grundstrukturen (Lektion)

Definitionen der Grundstrukturen

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  • Äquivalenztheorie Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
  • Formel für Mehrfach- oder alternativen Kausalität Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede erfolgsursächlich.
  • Objektiver Zurechnungszusammenhang (nur bei Fahrlässigkeit) Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
  • Vorsatz (allgemein) Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
  • Absicht „dolus directus 1. Grades“ Dem Täter kommt es gerade darauf an, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Absicht ist zielgerichteter Erfolgswille (oft zugleich auch das Motiv der Tat).
  • direkter Vorsatz „dolus directus“ oder „dolus directus 2. Grades“ Der Täter weiß oder setzt es als sicher voraus, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führen wird. Wer derartige Kenntnis hat, der nimmt in seinen Verwirklichungswillen auf, was er sich als notwendige und sichere Folge seines Verhaltens vorstellt.
  • Eventualvorsatz „dolus eventualis“ oder „bedingter Vorsatz“, auch „einfacher Vorsatz“ Der Täter hält es ernstlich für möglich und findet sich damit ab, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führen wird. Wer bereits fest zur Tat entschlossen ist, deren Ausführung aber noch von Bedingungen abhängig macht, hat schon (Eventual-) Vorsatz.
  • Fahrlässigkeit (allgemein) Die Fahrlässigkeit ist (grundsätzlich) die ungewollte Verwirklichung des Tatbestandes durch eine pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
  • Unbewusste Fahrlässigkeit (negligentia) Liegt vor, wenn bei einem bestimmten Tun oder Unterlassen die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wird und infolgedessen die Tatbestandsverwirklichung eintritt, ohne dass dies erkannt wird.
  • Bewusste Fahrlässigkeit (luxuria) Liegt vor, wenn bei einem bestimmten Tun oder Unterlassen die Tatbestandsverwirklichung als Möglichkeit erkannt wird, jedoch auf ihr Ausbleiben pflichtwidrig vertraut wird.
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  • Leichtfertigkeit Liegt vor, wenn die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird (entspricht objektiv der „groben Fahrlässigkeit“ im Zivilrecht).