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Beamtenrecht (Fach) / Grundzüge des Beamtenrechts (Lektion)

Grundzüge des Beamtenrechts

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  • Öffentlicher Dienst Öffentlicher Dienst ist das berufliche Rechtsverhältnis, in dem jemand einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Eingliederung in ihre Organisation zur ständigen Leistung von Diensten verpflichtet ist!
  • Rente / Pension Rente: 60% des durchsch. Gehalt von Arbeiter Pension: 71% vom letzten Gehalt der Beamten
  • Arten des Beamtenverhältnisses - auf Lebenszeit (dauernde Verwendung zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben - bildet die Regel) - auf Probe (dient als Probezeit für Lebenszeitbeamte - Dauer: 2 Jahre für alle QE - 6 Monate bis 5 Jahre) - auf Widerruf (Schutz des Polizisten in den Praktikas) - auf Zeit (für bestimmte Zeitperioden z.B. Kanzler) - Ehrenbeamte
  • Aufgaben voon Angehörige des öffentlichen Dienstes? Beamter, Richter, Soldaten, Arbeitnehmer, Ehrenbeamte und Wahlbeamte Beamte: hoheitliche und privatrechtliche Verwaltungsaufgaben (Weisungsgebunden) Richter: Entscheiden Rechtsstreitigkeiten - Sind nur an das Gesetz gebunden Soldaten: Erfüllen Verteidigungsauftrag Arbeitnehmer: verpflichtet zu fremdbestimmter Arbeit  im Dienst des Staates (privatrechtlicher Vertrag) Ehrenbeamte: Stehen nicht im öffentlichen Dienst (strittig) z.B. ehrenamtlicher Bürgermeister Wahlbeamte: demokratisch gewählter Bürger z.B. Landtagsabgeordnete, Gemeinerat (Beamte auf Zeit)
  • Beamter im... staatsrechtlichen, strafrechtlichen und haftungsrechtlichen Sinn Beamter im staatsrechtlichen Sinn: ernannte Beamte Beamter im strafrechtlichen Sinn: Amtsträger Beamter im haftungsrechtlichen Sinn: jede Person in Ausübung eines öffentlichen Amtes
  • Oberste Dienstbehörde Dienstvorgesetzte Vorgesetzte Dienstherr - Bay. Innenministerium (Joachim Hermann) - Seminarleiter, BPH.Führer, PP (Beamtenrechtliche Entscheidung z.B. Urlaub) - PA, DGL, SL (Dienstliche Anordungen: Dienstschuhe zu säubern) - Freistaat Bayern (Begründung des Beamtenverhältnisses)
  • Grundsätze des Berufsbeamtentums Funktionsverhältnis (Berufung ins Beamtenverhältnis: Wahrnehmung hoheitliche Aufgaben) Öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis Garantie der Rechtsstellung (Amtsbezeichung: Befähigung, Aufgabenkreis) Fürsorgeprinzip (Fürsorge während und nach dem Beamtenverhältnisses: Schutz und Fürsorge) Alimentationsprinzip (Anspruch auf Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen) Beamtenvertretung Schutz vor willkürlicher Entlassung Laufbahnprinzip Lebenszeitprinzip (dauernde Wahrnehmung von hoheitsrechtlicher Aufgaben) Leistungsprinzip (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) Parteipolitische Unabhängigkeit Verfassungstreue (für die freiheitliche demokratische Grundordnung) Streikverbot Verschwigenheitspflicht
  • Arten der Ernennung (Verwaltungsakt) - Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung) - Umwandlug des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (Widerruf > Probe > Lebenszeit) - Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt (Beförderung - anderes Engrundgehalt/Amtszulage) - Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichung (Aufstieg - Polizeihauptmeister > Polizeikommissar)
  • Verwaltungsakt Definition Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zu Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. - muss hinreichend bestimmt sein - muss dem Beteiligten bekannt gegeben werden - wird ab der Bekanntgabe wirksam
  • Beendigung des Beamtenverhältnisses ... durch? - Tod - Entlassung (verweigerung Diensteig, Dienstunfähigkeit, Kündigung, Altersgrenze, Probezeit nicht bestanden, Verfehlung) - Verlust der Beamtenrechte (rechtskräftiges Urteil - Vorsätzliche Tat - Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr bzw. 6 Monate bei Bestechung - auch bei Bewähungsstrafen) - Eintritt in Ruhestand (nach erreichen der Altersgrenze) - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (disziplinarrechtliche Dinge z.B. Dienstvergehen)
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  • Definition Ernennung Die Ernennung ist ein rechtsgestaltender mitwirkungsbedürftiger formbedürftiger Verwaltungsakt!