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Bürgerliches Recht (Fach) / Prüfungsfragen 1. Teil (Lektion)

II: Grundlagen der Vertragslehre - 2. Einwendungen

Diese Lektion wurde von mali1994 erstellt.

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  • Was charakterisiert eine rechtshindernde Einwendung? Antwort: Vertrag ist von Anfang an unwirksam, Anspruch entsteht nicht
  • Was ist eine rechtsvernichtende Einwendung? Antwort: Vertrag wird später rückwirkend oder für die Zukunft vernichtet; beim Rücktritt nur der Anspruch; der Anspruch fällt weg
  • Was ist das Charakteristikum einer rechtshemmenden Einwendung (Einrede)? Antwort: Vertrag bleibt wie der Anspruch bestehen, aber der Anspruch kann vor Gericht nicht durchgesetzt werden.
  • Nennen Sie mindestens zwei rechtshindernde Einwendung. Antwort: Geschäftsunfähigkeit, Stellvertretung ohne Zustimmung, Stoß gegen Formvorschriften, Widerruf einer Willenserklärung
  • Nennen Sie zwei Beispiele einer rechtsverhindernden Einwendung Antwort: auflösende Bedingung, Anfechtung, Rücktritt
  • Was ist die wichtigste rechtshemmende Einwendungen (Beispiel)? Antwort: Verjährung.
  • Wie unterscheiden sich die Bedingung und die Befristung? Antwort: Bedingung ist der Eintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses, Befristung Eintritt eines künftigen gewissen Ereignisses
  • Wie unterscheiden sich aufschiebende und auflösende Bedingung? Antwort: Aufschiebend: die Wirksamkeit der Willenserklärung tritt erst mit dem Ereignis einen; auflösend: Rechtsfolgen enden nach Eintritt des Ereignisses und es wird der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt
  • Was ist der realistischste Fall einer Geschäftsunfähigkeit im Geschäftsleben? Antwort: vorübergehende Störung der Geistestätigkeit (§ 105 Abs. 2) zum Beispiel wegen Trunkenheit
  • Welchen Restriktionen unterliegt ein 17-jähriger bei der Abgabe von Willenserklärungen? Antwort: ohne Einwilligung ist ein geschlossener Vertrag schwebend unwirksam und bedarf der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, insbesondere der Eltern (§§ 107 und 108); die wichtigste Ausnahme liegt vor, wenn ein lediglich rechtlicher Vorteil gegeben ist (z.B. durch eine Schenkung) (§ 107) oder wenn Mitteln zur freien Verfügung gestellt werden (Insbesondere Taschengeld vgl. § 110), allerdings wird das überlagert durch die elterliche Gewalt
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  • Was ist ein typisches verbotenes Geschäft im Sinne des § 134 BGB aus dem Alltag? Antwort: Schwarzarbeit
  • Welche Kategorien der Anfechtung gibt es? Antwort: Datums Anfechtung wegen Irrtums und Anfechtung wegen Täuschung und Drohung
  • Welches sind die grundsätzlichen Probleme der Anfechtung? Antwort: bei der Irrtumsanfechtung droht Schadensersatzpflicht (§ 122) und im Falle der Täuschung oder Drohung scheitert es häufig an der Beweislast
  • Kann ein Vertrag angefochten werden? Antwort: nur Willenserklärungen
  • Wenn jemand die Zahlung verweigert, kann dies als Anfechtungserklärung verstanden werden? Antwort: ja, durch Auslegung nach §§ 133, 157), weil sich die Person vom Vertrag loslösen möchte.
  • Was spricht für eine Anfechtungserklärung? Antwort: Indiz: die Berufung auf einen Irrtum, eine Täuschung oder eine Erpressung (Drohung)
  • Wer ist zur Anfechtung berechtigt? Antwort: grundsätzlich der Vertragspartner (§ 143 Abs. 1 und 2)
  • Auf welche Sichtweise kommt das zentral bei einem rechtlich relevanten Irrtum an? Antwort: vor allem auf die Sicht des Empfängers – wie er das richtigerweise verstehen durfte (objektiv); die subjektive Sicht des Erklärenden ist nur dahingegen wichtig, dass er wenigstens hätte wissen können, dass seine Erklärung rechtliche Relevanz hat (potentielles Erklärungsbewusstsein)
  • Nennen Sie zwei Beispiele die nicht als Irrtum anerkannt werden. Antwort: Wert und Preis, Verwertbarkeit eines Gegenstandes
  • Nennen Sie ein Beispiel für einen Inhaltsirrtum Antwort: Verwechslung von Leihe und Miete (§ 119 Abs. 1 Alt. 1)
  • Was ist ein Erklärungsirrtum? Antwort: nach § 119 Abs. 1 Alt. 2, wenn sich der Erklärende verschreibt oder verspricht
  • Was ist dein Eigenschaftsirrtum und wann kann ein Käufer nur dahingehend anfechten? Antwort: ein Eigenschaftsirrtum bezieht sich auf Eigenschaften, das sind nach der Verkehrsanschauung wertbildende Faktoren; die Anfechtung selbst ist nur möglich für den Käufer solange die Ware noch nicht übergeben worden ist; danach nur Gewährleistungsrecht
  • Nennen Sie 2 Beispiele für Eigenschaften. Antwort: Material, Herstellungsverfahren, Herkunft, Kilometerleistung.
  • Welche Eigenschaften führt nicht zu einem Irrtum? Antwort: der Preis oder der Wert, das Eigentum
  • Wie schnell muss bei einem Irrtum angefochten werden? Antwort: nach § 121 Abs. 1 ohne schuldhaftes Zögern (nicht sofort), also nach kurzer Überlegungsfrist
  • Was sind die negativen Folgen einer Anfechtung wegen Irrtums? Antwort: Schadensersatzpflicht, soweit nicht der Gegner den Mangel kannte oder hätte kennen müssen, § 122 Abs. 2
  • Was ist arglistige Täuschung? Antwort: nach § 123 Abs. 1 jede Art von aktivem Täuschen, aber auch das Unterdrücken und Verschweigen von wichtigen Tatsachen über die eine Aufklärungspflicht besteht (die den Vertrag vereiteln könnten); Arglist dann, wenn  dem Erklärenden bewusst ist, dass der Vertrag sonst nicht abgeschlossen würde
  • Welche Frist gilt bei arglistiger Täuschung? Antwort: § 124 ein Jahr ab Kenntnis
  • Wann kann man wegen einer Drohung anfechten? Antwort: § 123 Abs. 1 eine Drohung ist eine Ankündigung eines Übels und muss widerrechtlich sein; die Widerrechtlichkeit hängt davon ab, ob vor allem die Mittel-Zweck-Relation gegeben ist, zum Beispiel ist die Drohung mit einer Straftat Anzeige im Verhältnis zu einer nicht damit zusammenhängenden Forderung unzulässig und damit widerrechtlich