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Bürgerliches Recht (Fach) / Prüfungsfragen 1. Teil (Lektion)

II: Grundlagen der Vertragslehre - 1. Zustandekommen des Vertrags

Diese Lektion wurde von mali1994 erstellt.

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  • Warum muss mir ein Händler nichts verkaufen? Antwort: Privatautonomie und Vertragsfreiheit
  • Was ist Vertragsfreiheit und was steht dem gegenüber? Antwort: Abschluss-, Inhalts- und Formfreiheit; Vertragsbindung (pacta sunt servanda)
  • Was ist ein Schuldverhältnis? Antwort: Eine rechtliche Beziehung kraft derer Personen Pflichten haben (Pflichtengefüge)
  • Was ist ein Anspruch? Antwort: Nach § 194 I BGB, wenn ich von einem Anderen ein Tun (z.B. Zahlung), ein Dulden (z.B. Laubfall) oder ein Unterlassen (z.B. Widerruf einer Falschaussage) verlangen kann.
  • Was charakterisiert ein Rechtsgeschäft und was einen Vertrag? Antwort: rechtliche Verbindlichkeit; Einigung zwischen mindestens 2 Personen (auch mündlich
  • Wie unterscheiden sich Verpflichtung – und Verfügungsgeschäft grundsätzlich? Antwort: Ersteres enthält Versprechungen, Zweiteres einen Rechtstransfer oder eine Belastung
  • Warum sind Anfechtung und Kündigung Verfügungen und die Schenkung eine Verpflichtung? Antwort: Erstere verändern Rechtspositionen, Letztere enthält ein Versprechen auf eine unentgeltliche Leistung und muss erst vollzogen werden
  • Was bedeutet das Abstraktionsprinzip? Antwort: klare Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft; Nichtigkeit des Einen zieht nicht zwangsläufig die des Anderen nach sich
  • Wie unterscheiden sich die Aufforderung, ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum) von einem Angebot (§ 145 BGB) und wie sind folgende Vorgänge einzuordnen: 1. Inserate, 2. Ausschreibungen, 3. Speisekarte, 4. Bestellung per email aus Internet, 5. Vorlegen der Ware an der Discounterkasse? Antwort: invitatio = an Allgemeinheit gerichtet; idR Angebot: konkrete/s Produkt/Dienstleistung zu bestimmtem Preis an eine Person 1 – 3 = invitatio; 4 und 5 Angebote
  • Wann ist eine Willensäußerung schon objektiv keine Willenserklärung? Antwort: bei Gefälligkeiten (Familie, Nachbarn – Blumen gießen); Ratschlägen
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  • Wann ist eine Willenserklärung wirksam und was sind die Voraussetzungen? Antwort: mit dem Zugang (§ 130 I 1 BGB); in den Machtbereich, Möglichkeit der Kenntnisnahme; zu den gewöhnlichen (Geschäfts-)Zeiten
  • Wann geht ein Angebot ein bei einem Fax, e-mail, Einschreiben mit Benachrichtigungszettel? Antwort: Fax – vollständiger Ausdruck; e-mail – Eingang beim Provider; Einschreiben mit Benachrichtigung – mit Abholung
  • Wieviel Bedenkzeit habe ich, wenn ich ein telefonisches Angebot bekomme? Antwort: kann nur sofort angenommen werden (§ 147 I 2 BGB)
  • Was passiert, wenn eine Annahme zu spät zugeht? Antwort: gilt als neues Angebot (§ 150 I BGB)
  • Wann beginnt und wann endet die Rechtsfähigkeit? Antwort: mit der Geburt (§ 1 BGB) und dem Tod (vgl. § 1922 BGB)
  • Kann der geistig Behinderte Karl Müller Eigentümer eines Hauses sein? Antwort: Ja, Rechtsfähigkeit genügt.
  • Kann ein Tier oder eine Hochschule erben? Antwort: Tier nein, keine Person (vgl. § 1922 BGB); Hochschule ja, da juristische Person
  • Wer ist keine juristische Person? Stadt Hof, Sandler AG, nicht eingetragene Förderverein der XY-Schule, die VWA-GmbH Antwort: nur der nicht eingetragene Verein
  • Warum bedürfen gerade Grundstückskaufverträge der Form und welcher? Antwort: Warnfunktion bei bedeutendem Geschäft, notarielle Beurkundung (§ 311 b I 1 BGB)
  • Kann ich eine Bürgschaftserklärung per e-mail abgeben? Antwort: nein schriftlich iSd § 126 BGB mit eigenhändiger Unterschrift (§ 766 S.1 BGB); elektronische Form (nach dem Signaturgesetz!) nicht zulässig (§ 766 S.2 BGB)
  • Welche Wirkung hat ein formloses Schenkungsversprechen? Antwort: grds. nichtig (§ 125 BGB), aber durch Bewirken heilbar (§ 518 Abs. 2 BGB)
  • Welches Ziel verfolgt jemand da, der sich von einem Vertrag loslösen will? Antwort: durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) könnte es sich um einen Widerruf (§ 130 Abs. 1 Satz 2, 355 Abs. 1 BGB), eine Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) oder eine Rücktrittserklärung (§ 349) handeln.
  • Nennen Sie ein Beispiel wann eine Stellvertretung nicht in Betracht kommt Antwort: Eheschließung, Testament
  • Welches sind die zwei wichtigsten Voraussetzungen der Stellvertretung? Antwort: Abgabe einer eigenen Willenserklärung in fremden Namen (so genanntes Offenkundigkeitsprinzip), Vertretungsmacht
  • Welche Vertretungsmacht gibt es? Antwort: kraft Gesetzes, z.B. die Eltern, der Bürgermeister; kraft Bestellung, Organ zu einer Gesellschaft z.B. Geschäftsführer der GmbH; Vollmacht
  • Ist eine Vollmacht formbedürftig? Antwort: § 167 Abs. 2: grundsätzlich keine Form
  • Was versteht man unter Rechtsscheinhaftung? Antwort: die Vollmacht gilt als fingiert, wenn eine Erklärung gegenüber einem Dritten vorliegt oder eine Vollmachtsurkunde ausgestellt wurde und der Dritte gutgläubig ist (§§ 170,171 Abs. 1 Alt. 1 oder 172 und 173 Dies gilt ungeregelt auch, wenn der Vertreter häufiger aufgetreten ist und dies der Vertretene wissentlich duldet (Duldungsvollmacht) oder es wenigstens bei entsprechende Kontrolle hätte erkennen können (Anscheinsvollmacht) und jeweils Gutgläubigkeit vorliegt (s.o)
  • Welche Folgen hat eine Vertretung ohne Vertretungsmacht Antwort: Vertrag ist schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1) und kann nachträglich mit Zustimmung (Genehmigung) wirksam werden (§§ 182 Abs. 1 und 184 Abs. 1) ansonsten Haftung nach § 179
  • Haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht immer? Antwort: nein, wenn der Vertragspartner die mangelnde Vertretungsmacht kannte oder hätte kennen müssen (§ 179 Abs. 3)
  • Was ist ein In-sich-Geschäft? Antwort; wenn auf beiden Seiten des Vertrages eine Person direkt oder indirekt (Untervollmacht) auftritt; Folge: ist ohne Genehmigung nicht statthaft (§ 181)