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Strafrecht (Fach) / Notstandshandlung (Lektion)

Notstandshandlung

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  • Erforderlichkeit iSd § 34 StGB Es darf kein milderes Mittel zur Abwendung der Gefahr geben
  • Interessenabwägung Das Erhaltungsinteresse muss das Eingriffsinteresse wesentlich übersteigen.
  • Angemessenheit Das Mittel muss auch ein angemessenes Mittel zur Abwendung der Gefahr sein
  • cc) Rettungswille analog zum Verteidigungswillen bei der Notwehr
  • Sonderfälle des Notstandes Die Notstandsrechte des BGB (§§ 228, 904 BGB) sind lex specialis zu § 34 StGB und somit vor diesem zu prüfen.
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