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Strafrecht (Fach) / Notwehrhandlung (Lektion)

Notwehrhandlung

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  • 1) Geeignetheit Die Abwehrhandlung muss geeignet sein, den Angriff abzuwehren oder abzuschwächen.
  • (2) Erforderlichkeit Die Abwehrhandlung muss das relativ mildeste Mittel sein, dh es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Abwehr geben.
  • (3) Gebotenheit Die Notwehr ist ein absolut schneidiges Recht, weshalb hier keine Interessenabwägung sattfindet. Die Ausübung des Notwehrrechts kann allerdings in bestimmten Fallkonstellationen aus sozialethischen Gründen eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein.
  • cc) Verteidigungswille Der Verteidigungswille ist das subjektive Element der Notwehr. Er entspricht quasi spiegelbildlich dem subjektiven Tatbestand bei der Tatbestandsmäßigkeit
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