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Personal und Arbeit (Fach) / Mitbestimmung (Lektion)
MitB
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- Welche Interessen sollen Zielsetzung und Politik des Unternehmens bestimmen? - Interessenmonismus = Berücksichtigung der Interessen einer Gruppe (z.B. Kapitaleigner) -> Shareholder Value - Interessenpluralismus = Berücksichtigung der Interessen mehrerer Gruppen (z.B. Kapitaleigner, AN, Kunden, ...) -> Stakeholder Value - Diesbezüglich reglementiert die Unternehmensverfassung den Kreis und den Einfluss derjenigen Anspruchsgruppen, denen eine Partiziaption an unternehmungspolitischen Zielbildungs- und Entscheidungsprozessen zugestanden werden soll.
- Share versus Stakeholder Anspruchsgruppen (Interessen/Ziele) Eigentümer (Gewinn, Erhaltung, Selbstsändigkeit,...) Management (Macht, Einfluss, Prestige,...) MA (Einkommen, Arbeitsplatz, Gruppenzugehörigkeit,...) FK - Geber (sichere Kapitalanlage, Verzinsung, Vermögenszuwachs,...) Lieferanten (stabile Liefermöglichkeiten, günstüge Konditionen, Zahlungsfähigkeit,...) Kunden (Produkte, Service, Preis,...) Konkurrenz (Spielregeln, Kooperationen,...) Staat & Gesellschaft (Steuern, Sozialleistungen, Umwelt,...)
- Erfassen, Analysieren und Gestalten von Stakeholder-Beziehungen Schaltender Erfassen: Identifikation Analysieren: Attraktivität der Beeinflussung, Organisationsfähigkeit und -grad, relative Durchsetzungsfähigkeit Gestalten: Management von Stakeholder-Beziehungen
- Stakeholdertheorie Wieland Instrumentell: Stakeholder als Mittel (Verbesserung, unternehmerische Performance) Normativ: Stakeholder als Ziel (Individuen mit Ansprüchen an Unternehmen) Deskriptiv: Stakeholder als Analyse (Art und Umfang der unterschiedlichen Beziehungen)
- Wie soll die formale Entscheidungsstruktur der Unternehmung gestaltet werden? - Rahmen durch Entscheidung für bestimmte Rechtsform aufgrund Regelung im Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrecht -> durch spezifische Unternehmensverfassung ausgefüllt. ergänzt und präzisiert; in Deutschland: gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung der AN; dieser rechtlicher Regelungsrahmen (Mitbestimmung) regelt AG-AN-Beziehung auf vielfältiger Weise -> Interessengegensatz hinsichtlich Verteilung des erwirtschafteten Wertezuwachses -> Entscheiden durch AN-Vertreter mitbestimmte ARs anders als durch Kapitaleigner besetzte Gremien? - Mitbestimmung kann zum Teil als eine Reaktion des Staates auf die Unzugänglichkeiten des liberalistischen Verfassungsmodells interpretiert werden. - Gründe für Einführung einer gesetzlichen Mitbestimmung der ANs: -> AN kommt von einer fremdbestimmten Objektstellung in eine selbstbestimmte Subjektstellung -> Demokratieprinzip in Unternehmen -> Kontrolle wirtschaftlicher Macht
- Vorstand und Aufsichtsrat als Organe der Corporate Governance - Corporate Governance“ = rechtl. & faktische Ordnungsrahmen für Unterneh.-Leitung & -Überwachung - Im Falle der AG die rechtliche und tatsächliche Verteilung der Aufgaben zwischen Aufsichtsrat, Vorstand und Eigentümern gemeint - Sicherung des Unternehmenserfolgs & Erhöhung des Vertrauens in Unterneh. durch optimale Verteilung - Gründe: Unternehmungs- & Bilanzskandale, Unternehmungszusammenbrüche, stärkere Eigenverantwortung der Unternehmung, verstärkter Rechtfertigungsdruck ggü. Öffentlichkeit, …
- Regeln zur Corporate Governance - Kennzeichnend für das deutsche System der CG ist die strikte Trennung von Leitungs- und Kontrollorgan - Demnach leitet der Vorstand eigenverantwortlich die AG (§ 76 ff. AktG) - Dem Aufsichtsrat obliegt die Bestellung, Abberufung, Wiederbestellung und Überwachung des Vorstand (§§ 84, 90, 111 AktG) - Danach hat der Vorstand die Pflicht, den Aufsichtsrat über die beabsichtige Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere Finanz-, Investitions- und Personalplanung) zu informieren.
- Bildung von Aufsichtsrat und Vorstand Nach MitbG 1976 - Aufsichtsrat = 6 AN-Vertreter (durch Belegschaft mittels Wahlmänner) und 6 Kapitalvertreter (durch Aktionäre mittels Hauptversammlung) -> wählt den Vorstand inkl. Arbeitsdirektor (Personal-/Sozialpolitik) - Wahlverfahren für AR-Vorsitzenden -> sichert im Konfliktfall der Kapitaleignerseite den Vorsitz -> 1. Wahlgang: für Wahl des Vorsitzenden & Stellvertreters je eine 2/3-Mehrheit erforderlich -> Nicht erreicht -> 2. Wahlgang: Kapitaleignervertreter wählen Vorsitzenden und AN-Vertreter Stellvertreter mit Mehrheit Nach MontanMitbG 1951 - Grundmodell: 11-köpfiger Aufsichtsrat - Aufsichtsrat = 2 AN-Vertreter durch Betriebsrat + 3 Mitglieder durch Gewerkschaft (2 AN- Vertreter + 1 weiteres Mitglied) + 5 Mitglieder durch Aktionäre (4 Kapitalvertreter + 1 weiteres Mitglied) + 1 neutrales Mitglied - Aufsichtsrat wählt Vorstand inkl. Arbeitsdirektor Naach MontanMitbG 1951 - Paritätisch besetzter AR -> Anteilseigner und AN entsenden jeweils gleiche Anzahl an Repräsentatnen - Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Mitglied -> Personal- und Sozialpolitik im Leitungsorgan vertreten -Aufgrund Strukturwandel nur noch wenige Unternehmer mti dieser Mitbestimmungsregelung
- Zustimmungspfichtige Geschäfte als Indikator der Einflussnahme durch den Aufsichtsrat (§ 111 AktG) Durch zustimmungspflichtige Geschäfte wird der Aufsichtsrat in die Entscheidungskompetenz einbezogen und erhält damit unternehmungspolitische Verantwortung. Diese sind: - Unternehmenspolitische Kernentscheidungen (Produkt-Markt-Konzept, Unternehmensverträge) - Investitions- und Finanzentscheidungen (Kreditgewährung/-aufnahme) - Personalentscheidungen (Prokura, Handlungsvollmacht)
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