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Bürgerliches Recht (Fach) / Definitionen (Lektion)

Definitionen (BGB allgemeiner Teil und Schuldrecht)

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  • Anfechtungserklärung Eine Anfechtungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willensäußerung ein Rechtsgeschäft von Beginn an als nichtig anzusehen. Eine Anfechtungserklärung muss dem Empfänger zugehen. Im Fall lässt sich ein klarer Wille des X, sich vom Vertrag lösen zu wollen, erkennen. Durch Ausegung gem. §133 BGB können wir dies als Anfechtungserklärung (konkludente?) werten. Eine wirksame Anfechtungserklärung liegt somit vor.
  • II Anspruch erloschen (Anfechtung) Allerdings könnte der Anspruch durch Anfechtung erloschen sein, d.h die WE von X könnte von Anfang an nichtig sein, §142 Abs. 1 BGB. Voraussetzung hierfür wäre eine wirksame Anfechtungserklärung, ein Anfechtungsgrund und die Bewahrung der Anfechtungsfrist.
  • Anfechtungsgrund Außerdem müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen. Im Fall kommt ein Anfechtungsgrund in Form eines (z.B Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft nach §119 Abs. 2 BGB) in Betracht. X könnte sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Y geirrt (und damit einen Fehler gemacht) haben.  ... Der X hat sich über ____(die Bonität und Glaubwürdigkeit des Y) geirrt. Ein Anfechtungsgrund liegt somit vor.
  • Anfechtungsfrist Zudem müsste die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgen. Die Frist beginnt bei einem Irrtum (nach §119 Abs. 2 BGB) unverzüglich, d.h ohne schuldhaftes Zögern nach Entdeckung des Irrtums, §121 Abs. 1 S.1 BGB. .... X hat unverzüglich und damit innerhalb der Anfechtungsfrist gehandelt. Die Anfechtung ist somit fristgerecht erfolgt.
  • Schlussfolgerung II Anspruch durch Anfechtung erloschen (wenn +) ZE: Die Anfechtung ist wirksam. ZE: Der Kaufvertrag zwischen X und Y ist somit von Anfang an nichtig (ex tunc). II Anspruch durchsetzbar ....
  • Annahme - Kurzversion Ferner müsste das Angebot durch Y angenommen worden sein. Eine Annahme ist die uneingeschränkte Zustimmung zum Angebot.
  • Stellvertretung - eigene WE des Erklärenden Außerdem muss es eine eigene WE des Erklärenden geben. Dies ist gegeben, wenn ein eigener Handlungsspielraum besteht. (X bestimmt die Menge/... selbst...) Damit hat X eine eigene, wirksame WE abgegeben.
  • Vertretungsmacht (rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht) Eine gesetzlich angeordnete Vertretungsmacht kommt hier nicht in Betracht. Jeoch könnte es sich um eine rechtsgeschäftsliche Vertretungsmacht nach §166 Abs. 2 BGB handeln. Die Erteilung der Vollmacht von X an Y könnte nach §167 BGB erfolgt sein. Nach §167 Abs. 1 1. Alt BGB kann die Bevollmächtigung ggü. dem Vertreter (Innenvollmacht) oder ggü. dem Geschäftsgegner (Außenvollmacht) erfolgen.  Bsp: Zwischen X und Y bestand ein wirksamer Arbeitsvertrag kraft dessen G den E gemäß § 167 I Var. 1 BGB bevollmächtigte Edelmetalle in seinem Namen zu kaufen. Soweit wurde die Vollmacht erteilt. Allerdings könnte die Vollmacht gemäß § 168 BGB wieder erloschen sein. ....
  • Wirksames Angebot (zum Kauf der....), §145ff BGB Zunächst müsste ein wirksames Angebot vorliegen. Ein Angebot sit eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die einen äußeren und einen inneren Tatbestand aufweise, einen RBW des Erklärenden erkennen lässt, die sog. essentialia negotii enthält und so formuliert ist, dass der Annehmende mit einem schlichten "Ja" dem Angebot zustimmen kann. z.B. Im vorliegenden Fall stellt das Zusenden der CD/.... ein Angebot dar.
  • Wirksame Annahme, §146ff BGB (Bsp. Unbestellte Leistung - Schweigen) Außerdem müsste X das Angebot wirksam angenommen haben. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, die einen inneren und einen äußeren Tatbestand aufweist, den RBW des Erklärenden erkennen lässt und eine vollumfängliche Zustimmung zum Angebot enthält. Eine Annahme eines Angebots kann ausdrücklich oder aber auch konkludent durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung hat X nicht gegeben. Die Annahme könnte aber in seinem Schweigen auf das Angebot des Y vorliegen. Bloßes Schweigen ist grundsätzlich keine WE und demnach auch keine Annahme. Das Schweigen des X ist unbeachtlich und führt nicht zu einem Vertragsschluss. Diesen Grundsatz norminiert ausdrücklich §241a BGB.
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  • Wirksame Annahme durch Weiterschenken/ umgehen als wäre es die eigene Sache? X könnte aber konkludent die Annahme erklärt haben, indem er mit der Sache wie ein Eigentümer umgegangen ist und sich diese zugeeignet hat. Das Gebrauchen und die Zueignung können insoweit in dem Verschenken der CD an Y gesehen werden. Grundsätzlich stellen diese Handlungen eine konkludente Annahme dar. Fraglich ist, ob das auch für den Fall unbestellter Waren gilt. Insoweit könnte §241a BGB entgegenstehen. Dieser ist auch hier andwendbar. (Allerdings ist hier eine Annahme durch konkludentes Handeln ausgeschlossen.) Damit liegt keine Annahme des X vor. Ein KV wurde nicht geschlossen.
  • Voraussetzungen für den §985 BGB (+wie wird das Eigentum an beweglichen Sachen übertragen? + Definition Besitzer, wie nennt man es wenn alle 3 Voraussetzungen vorliegen?) !!!§985 immer nur Besitz!!! (Anspruch auf Rückgabe des Besitzes) 1. Der Anspruchssteller X ist Eigentümer der Sache, §903 BGB 2. Der Anspruchsgegner Y ist Besitzer der Sache, §854 BGB 3. Y ist nicht zum Besitz der Sache berechtigt, §986 Abs. 1 S.1 BGB Ursprünglich war X Eigentümer der (CD). Allerdings könnte er sein Eigentum an Y verloren haben. Bei einer CD handelt es sich um eine bewegliche Sache. Das Eigentum an beweglichen Sachen wird gem. §929 BGB durch Einigung der Parteien übertragen. Ein KV ist hier aber nicht zustande gekommen. V ist nach wie vor Eigentümer der CD, §905 BGB. Er könnte allerdings das Eigentum durch die rechtsgeschäftliche Übereignung nach §929 S. 1 BGB an A verloren haben. Dafür ist eine dingliche Einigung zwischen A und V und die Übergabe des Bildes erforderlich.  .. Y dürfte kein Recht zum Besitz haben. Ein solches Recht zum Besitz kann sich einem Vertrag oder auch aus einem dinglichen Recht ergeben. Hier besteht zwischen X und Y (ein Leasingvertrag). Dieser berechtigt Y zum Besitz des Krans. Solange dieser Vertrag besteht, ist Y gegenüber X zum Besitz des Krans berechtigt (obwohl X Eigentümer des Krans ist). Der Vertrag läuft erst am 1.10.2020 aus. Solange dieser Vertrag noch besteht, besteht ein Recht zum Besitz. Der Anspruchsgegner Y müsste Besitzer der CD sein. Besitzer ist wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, §854 BGB. Somit liegen alle Voraussetzungen vor. Eine Vindikationslage (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) liegt vor. wenn §985 BGB nicht funktioniert -> meistens §812 BGB prüfen
  • Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Eine empfangsbedürftige WE ist dann wirksam abgegeben, wenn sie mit Willen des Erklärenden aus dessen Machtbereich gelangt ist und zum Empfänger abgesetzt ist. Empfangsbedürftige WE werden mit dem Zugang beim Empfänger wirksam (vgl. §130 Abs. 1 S.1 BGB für abwesende Empfänger) Zugang bedeutet, dass die Erklärung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass der Erklärende unter normalen Umständen damit rechnen konnte, dass der Empfänger von ihr Kenntnis erlange.
  • Geschäftsfähigkeit Definition Geschäftsfähig ist, wer fähig ist, selbstständig vollwirksame Willenserklärungen abzugeben. ( Voll geschäftsfähig sind Erwachsene, die an keiner krankhaften Störung der Geistestätigkeit leiden.)
  • Lediglich rechtlicher Vorteil Das Rechtsgeschäft hat für den Beschränkt Geschäftsfähigenen einen lediglich rechtlichen Vorteil, wenn sich die Rechtsposition des beschränkten Geschäftsfähigen nur verbessert. (Beispiele: Eigentumserwerb, Schenkung als Beschenkter) Niemals bei Rechtsgeschäften, bei denen der beschränkt Geschäftsfähige eine Gegenleistung erbringen muss, auch wenn diese wirtschaftlich vorteilhaft sind)
  • Gesetzliches Verbot Rechtsgeschäfte können wegen Verstoß gegen ein anderes Gesetz nichtig sein, §134 BGB. (Waffengesetze, Strafgesetze und Gesetze über Betäubungsmittel,..)
  • Sittenwidrigkeit Sittenwidrigkeit, §135 BGB Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Bsp: Knebelungsverträge - Extrem langlaufende Bierlieferungsverträge mit Abnahmeverpflichtung für Gaststätten
  • Arglistige Täuschung - Wann kommt dieser Anfechtungsgrund in Betracht? Ein Anfechtungsgrund nach §123 BGB ist möglich, wenn der Erklärungsempfänger oder ein Dritter i. S.d. Vorschrift arglistig täuscht.
  • Arglistige Täuschung - Definition Arglist liegt vor, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und er sich bewusst ist, dass der Erklärende durch Täuschung zur Abgabe der WE bestimmt wird. Zum Schutz des Erklärenden nimmt die Rechtssprechung die arglistige Täuschung auch dann an, wenn der Täuschende mit der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet und trotzdem Behauptungen ins Blaue hinein aufstellt.
  • Arglistige Täuschung - Anfechtungsfrist Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung muss gem. §124 BGB binnen Jahresfrist erfolgen. Diese Frist ist hier gewahrt.
  • Arglistige Täuschung -> Tatsachen vorspiegelen, entstellen oder unterdrücken -> kann in positivem Tun als auch in einem Unterlassen liegen. Vorliegend hat X aktiv durch seine Aussage getäuscht. Diese Aussage rief bei Y den flaschen Eindruck von der Unfallfreiheit des Autos hervor. -> bedingter Vorsatz genügt für arglistiges handeln. Er hat die Unfallfreiheit des PKWs behauptet, ohne sie positiv zu kennen. Er hat eine Erklärung "ins Blaue hinein" abgegeben. Somit handelt er bedingt vorsätzlich und damit auch arglistig.
  • Wann ist eine empfangsbedürftige WE wirksam abgegeben? Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist dann wirksam abgegeben, wenn sie mit Willen des Erklärenden aus dessen Machtbereich gelangt ist und zum Empfänger abgesetzt ist. Indem G ein schriftliches Angebot in Richtung auf den Empfänger S auf den Weg gebracht hat, hat er alles Erforderliche getan, um den Zugang des Schreibens bei S zu bewirken und demnach hat G sein Angebot abgegeben.
  • Definitionen für die Irrtümer Erklärungsirrtum: Ein Erklärungsirrtum ist ein mechanischer Irrtum beim Verfassen einer Erklärung. Inhaltsirrtum: Ein Inhaltsirrtum ist ein intellektueller Irrtum über die Bedeutung eines Erklärungszeichens.// Ein Inhaltsirrtum ist ein Irrtum über die Bedeutung oder Tragweite einer Erklärung. X irrte bei Abgabe seiner Willenserklärung/seines Angebots über die Bedeutung und Tragweite des Begriffes "Zubehör". Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft: Übermittlungsirrtum:
  • §812 BGB Anspruch des X gegen Y auf Herausgabe des Bildes gem. §812 Abs. 1 S.1 1.Alt BGB X könnte von Y die Rückgabe des Bildes nach den Grundsätzen der ungererchtfertigten Bereicherung verlangen.  1. Erlangtes Etwas Y hat das Eigentum und den Besutz an dem Gemälde erlangt. 2. Durch Leistung Dies geschah durch Leistung des V. 3. Ohne Rechtsgrund Fraglich ist, ob X mit Rechtsgrund leistete. Als solcher kommt ein wirksamer, zwischen X und Y geschlossener KV in Betracht. a) Wirksamkeit des Kaufvertrags An der ursprünglichen Wirksamkeit des KV bestehen keine Zweifel. b) Nichtigkeit infolge Anfechtung, § 142 Abs. 1 BGB Der KV könnte jedoch durch die Anfechtung des X rückwirkend entfallen sein. Zu prüfen ist, ob die Anfechtungsvoraussetzungen gegeben sind. aa) Anfechtungsgrund X könnte sich in einem beachtlichen Motivirrtum befinden, wenn er sich über verkehrswesentliche Eigenschaftend einer Sache geirrt hat, §119 Abs. 2 BGB. ( Alle wertbildenden Faktoren, nicht jedoch Preis und Wert der Sache selbst) Die Urheberschaft bzgl. des Bildes ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft. aaa) Anfechtungfrist X hat, nachdem er seinen Irrtum erkannte, Y unverzüglich die Anfechtung erklärt. Damit wurde der KV gem. §142 Abs. 1 BGB ex tunc nichtig. Der Rechtsgrund für die Leistung des X ist entfallen. Gem. §812 Abs. 1 S.1 1. Alt BGB ist Y verpflichtet, das Bild herauszugeben. Er kann aber seinerseits den rechtsgrundlos bezahlten Kaufpreis zurück verlangen.
  • Wenn der Kaufvertrag nicht thematisiert wird, es steht zb einfach da: Sie haben sich geeinigt auf.... -> kurze Formulierung? Im vorliegenden Fall haben sich X und Y imRahmen von Verhandlungen auf einen Kaufpreis von ____ € für die ___(Statue) einigen können. Ein wirksamer Kaufvertrag wurde somit geschlossen.
  • Voraussetzung für die Bewertung einer Leistung als zu spät erbracht? -> Welche Rechtsfolgen kann dies haben? 1. Schuldverhältnis  2. Pflichtverletzung 3. Pflichtverletzung - Nichtleistung trotz Fälligkeit und Möglichkeit -Der Schuldner muss eine Mahnung erhalten haben oder diese entberhlich sein (vgl. §286 Abs. 2 BGB) 4. Der Schuldner muss die Nichtleistung auch zu vertreten haben, § 286 Abs. 4 BGB. Nach § 276BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Der Gesetzgeber gehtgrundsätzlich beim Schuldnerverzug davon aus, dass der Schuldner die Nichtleistung zuvertreten hat.  Rechtsfolgen: Schadensersatzpflicht des Gläubigers, Rücktrittsrecht des Gläubigers, Zinszahlungspflicht
  • Nichtleistung trotz Fälligkeit und Möglichkeit -> Geldschuld? Immer Möglich? Wenn es um eine Geldschuld geht, liegt Möglichkeit immer vor :)  Formulierung: Zudem müsste K die Leistung möglich gewesen sein. Das liegt bei einer Geldschuld vor, da man „Geld zu haben hat“.
  • Definition: Normen Auslegung einer Norm Aus was bestehen Normen? Normen sind abstrakt-generelle Regelungen mit einer bestimmten Rechtsfolge. Auslegung einer Norm: Grammatikalisch Systematisch Historisch Teleologisch Normen bestehen aus: -Tatbestand (Wenn) - Rechtsfolge (Dann)
  • Merkmale einer WE - Äußerer / objektiver Tatbestand 1. ausdrücklich (Ich will kaufen) oder 2. durch schlüssiges (konkludentes) Handeln (Vorzeigen der Ware an der Kasse) 3. Rechtbindungswille muss zum Ausdruck kommen.
  • In welchen Fällen fehlt der RBW? - invitatio ad offerendum (Auslage im Schaufenster mit Preisschild) - Gefälligkeit - Freibleibendes Angebot
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  • erklärt (Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille) Handlungswille: fehlt z.b im Schlaf oder bei Reflexbewegungen Erklrungsbewusstsein: Nach h.M. ist Erklärungsbewusstsein für die Wirksamkeit der WE nicht erforderlich (ggf. Anfechtung) 3. Geschäftswille: Ist für die Wirksamkeit der WE nicht erforderlich -> Ob eine WE mit den genannten Merkmalen vorliegt, beurteilt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont, d.h. ob ein durchschnittlicher Empfänger die WE als solche beurteilen würde (§133 BGB)
  • Rechtsgeschäfte -> Welche Unterscheidung kann man hier vornehmen? Rechtsgeschäfte a) schuldrechtlicher Natur, z.B: Kaufvertrag b) dinglicher (sachenrechtlicher) Natur, z.B. Einigung über Eigentumsübertragung (§929 S.1 BGB)
  • Annahme eines Angebots: Annahmefrist, §147 BGB -> unter anwesenden Partien: Angebot muss sofort angenommen werden (§147 Abs.1 BGB) -> unter abwesenden Vertragsparteien muss das Angebot innerhalb einer angemessenen Frist angenommen werden (§147 Abs.2 BGB)
  • Merke zu Normen! Ein Paragraph kann viele Normen enthalten!
  • Tatbestand einer Norm Der Tatbestand einer Norm kann aus mehreren Elementen, sog. "Tatbestandsmerkmalen" oder "Tatbestandsvoraussetzungen" bestehen.
  • Stellvertretung - Geschäftsunfähigkeit Die fehlende Geschäftsfähigkeit eines Vertreters führt zur Nichtigkeit der abgegebenen Willenserklärung nach §105 Abs.1 BGB.
  • Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht Grundsätzlich werden hier drei Arten der Vertretungsmacht unterschieden: a) die gesetzliche (z.B.: 1629 BGB b) die rechtsgeschäftliche (sog. Vollmacht) c) die organschaftliche (§...) kommt nicht dran :) Hier kommt eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht in Betracht. Gem. §167 Abs.1 BGB erfolgt die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (inndenvollmacht) oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll (Außenvollmacht). Im vorliegenden Fall hat A die S gebeten, in dem Juwelierladen nebenan für seine Freundin "irgendwas schönes" bis zum einem Preis von 10000€ zu kaufen. Daraus und auch aus der Tatsache, dass A der S mitgeteilt hat, dass die Rechnung an ihn zu richten sei, ergibt sich, dass A der S Vollmacht zum Abschluss eines Kaufvertrages über ein Geschenk bis zu einem Kaufpreis von 1000€ erteilt hat. 
  • Stellvertretung - wenn wirksam -> Zwischenergebnis? S hat damit wirksam ein Angebot als Stellvertreter des A an G abgegeben. Das Angebot wirkt daher gem. §164 Abs.1 S.1 BGB unmittelbar für und gegen A. Diesem ist das Angebot also zuzurechnen.