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Steuerlehre (Fach) / Einkommensteuer: Steuerpflicht (Lektion)
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- Im deutschen Einkommensteuergesetz wird zwischen mittelbarer, unmittelbarer, beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht unterschieden. falsch. In § 1 EStG wird nur zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht unterschieden
- Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen natürliche Personen dann, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. falsch Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen natürliche Personen nach § 1 Abs. 4 EStG dann, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Bei der Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht ist auf die Nationalität des Steuerpflichtigen zu achten falsch Bei der Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht kommt es nicht auf die Nationalität, sondern ausschließlich darauf an, ob der Steuerpflichtige im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nicht.
- Ist jemand unbeschränkt steuerpflichtig, so unterliegt dieser ausschließlich mit seinen im Inland erzielten Einkünften der deutschen Einkommensteuer. = falsch. Er unterliegt mit allen in- und ausländischen Einkünften (Welteinkommen) der deutschen Einkommensteuer
- Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen alle natürlichen Personen auch dann, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt aber inländische Einkünfte haben falsch. Nach § 1 Abs. 1 EStG ist eine natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Alle einkommensteuerlich relevanten Einkunftsarten lt. EStG sind 1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3) Einkünfte aus Kapitalvermögen, 4) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und 5) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit falsch. Aus dem Katalog der Einkunftsarten fehlen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und sonstige Einkünfte.
- § 2 Abs. 1 EStG nennt sieben Einkunftsarten. Dazu gehören 1) Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, 2) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie 3) Einkünfte aus Reinvermögen. falsch Einkünfte aus Reinvermögen sind keine einkommensteuerliche Einkunftsart.
- Bei den Einkünften aus Kapitalgesellschaftsvermögen handelt es sich um eine gesetzlich kodifizierte Einkunftsart im Rahmen der Einkommensteuer in der Bundesrepublik Deutschland. falsch Einkünfte aus Kapitalgesellschaftsvermögen existieren nicht
- Bei den Einkünften aus Fischzucht und Fischereibetrieb handelt es sich um eine gesetzlich kodifizierte Einkunftsart im Rahmen der Einkommensteuer in der Bundesrepublik Deutschland. falsch. Einkünfte aus Fischzucht und Fischereibetrieb existieren nicht
- Bei den Einkünften aus Fischzucht und Fischereibetrieb handelt es sich um eine gesetzlich kodifizierte Einkunftsart im Rahmen der Einkommensteuer in der Bundesrepublik Deutschland. falsch. Einkünfte aus Fischzucht und Fischereibetrieb existieren nicht
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- Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt es sich um eine gesetzlich kodifizierte Einkunftsart im Rahmen der Einkommensteuer in der Bundesrepublik Deutschland. richtig
- Bei den Einkünften aus Beamtenbesoldung handelt es sich um eine gesetzlich kodifizierte Einkunftsart im Rahmen der Einkommensteuer in der Bundesrepublik Deutschland falsch. Einkünfte aus Beamtenbesoldung existieren nicht
- Die Einkunftsart Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist im Einkommensteuergesetz explizit kodifiziert. richtig
- Die Einkunftsart Einkünfte aus Transportwirtschaft ist im Einkommensteuergesetz explizit kodifiziert. falsch
- Die Einkunftsart Einkünfte aus Schank- und Brauereiwesen ist im Einkommensteuergesetz explizit kodifiziert. falsch
- Bei den Einkünften aus Veräußerung und Verkauf handelt es sich um eine laut Einkommensteuergesetz in Deutschland einkommensteuerlich relevante Einkunftsart. falsch. Einkünfte aus Veräußerung und Verkauf gibt es nicht
- Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen handelt es sich um eine laut Einkommensteuergesetz in Deutschland einkommensteuerlich relevante Einkunftsart. richtig
- Bei den Einkünften aus Realvermögen handelt es sich um eine laut Einkommensteuergesetz in Deutschland einkommensteuerlich relevante Einkunftsart. falsch Einkünfte aus Realvermögen gibt es nicht
- Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören alle Löhne, Gehälter, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. richtig
- Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen. falsch
- Einkünfte durch Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. falsch Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften sind den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen
- Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. falsch
- Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen Einkünfte aus Löhnen und Gehältern. richtig
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit falsch. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb handelt es sich um eine eigene Einkunftsart.
- Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehören Einkünfte, die ein Steuerpflichtiger aus einem von ihm selbst betriebenen Gewerbebetrieb erzielt. falsch Ein Gewerbetreibender erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Zu den sonstigen Einkünften nach EStG zählen Einkünfte aus Rentenzahlungen. richtig.
- Zu den sonstigen Einkünften nach EStG zählen Einkünfte aus Kindergeldzahlungen. falsch § 2 Abs. 1 EStG verweist bei den sonstigen Einkünften auf § 22 EStG. Unter den in § 22 EStG aufgeführten sonstigen Einkünften ist das Kindergeld nicht enthalten
- Zu den sonstigen Einkünften nach EStG zählen Überschüsse aus privaten Veräußerungsgeschäften. richtig
- Ein Steuerpflichtiger darf innerhalb eines Besteuerungszeitraums (Veranlagungszeitraums) Einkünfte aus nur einer Einkunftsart der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten beziehen. falsch. Nach § 2 Abs. 3 EStG wird aus der Summe bzw. dem Saldo der einzelnen Einkünfte (aus den sieben Einkunftsarten) die Summe der Einkünfte berechnet.
- Werbungskosten sind alle Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. = richtig
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- Werbungskosten können nur bei Ermittlung der Einkünfte aus derjenigen Einkunftsart geltend gemacht werden, zu der sie sachlich gehören. richtig
- Können Werbungskosten der Höhe nach nicht ermittelt werden bzw. liegt der ermittelte Betrag unter 1.000 €, kann für jede der Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 EStG jeweils ein Werbekostenpauschalbetrag in Höhe von 1.000 € zum Abzug gebracht werden falsch. Nach § 9 a EStG ist nur von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 € abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden
- Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören Einnahmen aus der privaten Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. richtig.
- Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören Einnahmen aus der gewerblichen Vermietung und Verpachtung von Grundstücken falsch Gehört ein Grundstück zum Betriebsvermögen, erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus einer Gewinnermittlungsart, i. d. R. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören Einnahmen aus der privaten oder gewerblichen Anmietung von Grundstücken falsch Die Anmietung von Grundstücken führt nicht zu Einnahmen, sondern zu Ausgaben. Außerdem erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus einer Gewinnermittlungsart, i. d. R. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn das Grundstück zu seinem Betriebsvermögen gehört.
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören immer zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. falsch Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung gehören nach § 21 EStG nur dann zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sich das Grundstück, das Gebäude, der Gebäudeteil oder die Wohnung im Privatvermögen des Steuerpflichtigen befindet
- Einzelkaufleute erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb richtig.
- Gesellschafter einer Personengesellschaft (OHG oder KG) erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. richtig
- Angehörige der freien Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb falsch. Angehörige der freien Berufe erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit