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Steuerlehre (Fach) / Erhebungsverfahren (Lektion)

Kap 4.4.

Diese Lektion wurde von frankthetank erstellt.

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  • Das Erhebungsverfahren dient der Erfüllung der Steueransprüche des Steuerzahlers.  falsch Das Erhebungsverfahren dient der Erfüllung der Steueransprüche des Fiskus.
  • Die zu realisierenden Ansprüche ergeben sich aus den Steuerbescheiden richtig. Und zwar gemäß § 218 Abs. 1 AO.
  • Die Erfüllung der Steueransprüche kann das Finanzamt weder zum Entstehungs- noch zum Festsetzungs-, sondern erst zum Fälligkeitszeitpunkt der jeweiligen Steuerschuld verlangen. richtig
  • Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt Steueransprüche ganz oder teilweise stunden. Eine Stundung bedeutet eine Stornierung des Steueranspruches.  falsch. Eine Stundung bedeutet eine Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunktes.
  • Das Finanzamt darf eine Stundung nur dann gewähren, wenn die Einziehung des Anspruchs zum Fälligkeitszeitpunkt für den Schuldner keine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. falsch  Die Einziehung des Anspruchs zum Fälligkeitszeitpunkt muss für den Schuldner eine erhebliche Härte bedeuten.
  • Steuerschulden erlöschen insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass und Zahlungsverjährung. richtig
  • Die Finanzbehörde kann unabhängig von bestimmten Voraussetzungen in eigenem Ermessen Steueransprüche ganz oder zum Teil erlassen. falsch. Die Voraussetzung ist Unbilligkeit nach § 227 AO
  • Die Finanzbehörde kann Steueransprüche ganz oder zum Teil erlassen. Voraussetzung ist, dass die Einziehung der Schuld nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Unbilligkeit ist bei Erlassbedürftigkeit und gleichzeitiger Erlasswürdigkeit gegeben. richtig
  • Erlassbedürftigkeit setzt die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerzahlers voraus. Erlasswürdigkeit liegt nur dann vor, wenn der Schuldner weder bewusst noch grob fahrlässig seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. richtig
  • Die Verjährungsfrist für die Verjährung von Steuerschulden beträgt 15 Jahre. falsch. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre
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