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Steuerlehre (Fach) / Durchführung der Besteuerung - Einführung (Lektion)

Kap 4.1

Diese Lektion wurde von frankthetank erstellt.

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  • Zur Durchführung der Besteuerung müssen zunächst die Steuerpflichtigen und die diesen zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden. Das Verfahren, in dem dies geschieht, wird als Ermittlungsverfahren bezeichnet. richtig
  • Das Ermittlungsverfahren hat den Zweck, Steuerpflichtige zu ermitteln, die den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. falsch Das Ermittlungsverfahren hat den Zweck, Steuerpflichtige zu ermitteln, die den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.
  • Zur Durchführung der Besteuerung müssen zunächst die Steuerpflichtigen und die diesen zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden. Das Verfahren, in dem dies geschieht, wird als Ermittlungsverfahren bezeichnet richtig
  • Das Ermittlungsverfahren hat den Zweck, Steuerpflichtige zu ermitteln, die den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. falsch. Das Ermittlungsverfahren dient der Ermittlung der Steuerpflichtigen und der diesen zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen
  • Im Festsetzungsverfahren wird die Steuerschuld für alle Beteiligten, d. h. sowohl für das Finanzamt als auch für den Steuerpflichtigen, verbindlich festgesetzt richtig.
  • Im Festsetzungsverfahren wird geregelt, welche Strafzahlung für nachgewiesene Steuerhinterziehung gegen einen Steuerpflichtigen festgesetzt wird. falsch. Im Festsetzungsverfahren wird die Steuerschuld festgesetzt
  • Nach der Festsetzung erfolgt die Erhebung der Steuerschuld. Wie dies zu geschehen hat, regelt das Erhebungsverfahren. richtig
  • Im Erhebungsverfahren wird geregelt, ab welcher Höhe einer Steuerhinterziehung gegen den Steuerpflichtigen Anklage vor einem Finanzgericht erhoben wird  falsch. Das Erhebungsverfahren regelt die Erhebung der Steuerschuld
  • Kommt ein Steuerschuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so muss das Finanzamt versuchen, die Steuerschuld zwangsweise beizutreiben. Dies geschieht durch Vollstreckungsmaßnahmen im Vollstreckungsverfahren. richtig
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