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Steuerlehre (Fach) / Randmarginalie Ertrags-, Substanz-, Verkehrssteuern. (Lektion)
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- Als Ertragsgrößen kommen z. B. der steuerliche Gewinn oder der Gewerbeertrag in Betracht. richtig
- Die Gewerbesteuer ist eine Ertragsteuer, da die Bemessungsgrundlage eine Ertragsgröße ist. richtig
- Zu den Verkehrssteuern gehören vor allem die Gewerbe-, Grunderwerb- und Lotteriesteuer. Aussage falsch. Die Gewerbesteuer gehört zu den Ertragssteuern
- Zu den Verkehrssteuern werden unter anderem die Rennwett- und Lotteriesteuer gerechnet richtig. Aber auch die Umsatz-, Grunderwerb- und Versicherungssteuer
- Verkehrssteuern sind Steuern, die an Vorgänge des Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs anknüpfen. Zu den Verkehrssteuern werden.z. B. die Umsatz-, Grund-, Kapitalertrag- und KFZ-Steuer gerechnet falsch. Grund-, Kapitalertrag- und KFZ-Steuer sind Besitzsteuern
- Verkehrssteuern sind Steuern, die an Vorgänge des Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs anknüpfen, so z. B. an den Verkauf von Waren oder Erzeugnissen richtig
- Verkehrssteuern sind Steuern, die an Vorgänge des Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs anknüpfen. Zu den Verkehrssteuern werden z. B. die Umsatz-, Grunderwerb- und Versicherungssteuer gezählt. richtig
- Verkehrssteuern sind Steuern, die aus der Zulassung oder dem Halten eines Kraftfahrzeugs entstehen falsch. Einteilung der Einzelsteuern im Steuerrecht und in der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre. Verkehrssteuern sind Steuern, die an Vorgänge des Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs anknüpfen. Beispiele sind die Umsatz-, Grunderwerb- und die Versicherungssteuer
- Besitzsteuern sind Steuern, deren Bemessungsgrundlagen an einen Besitz anknüpfen. Bemessungsgrundlage kann hierbei entweder das Vermögen oder aber der Ertrag aus dem Vermögen sein. richtig
- Besitzsteuern sind Steuern, deren Bemessungsgrundlage ausschließlich an einen Besitz anknüpfen. richtig
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- Bemessungsgrundlage für Besitzsteuern ist ausschließlich das Vermögen eines Unternehmens oder einer Privatperson falsch Bemessungsgrundlage kann auch der Ertrag aus dem Vermögen sein
- Besitzsteuern sind Steuern, deren Bemessungsgrundlagen an einen Besitz anknüpfen. Bemessungsgrundlage ist hierbei ausschließlich der Ertrag aus dem Vermögen. falsch. Einteilung der Einzelsteuern im Steuerrecht. Bemessungsgrundlage bei Besitzsteuern kann auch das Vermögen selbst sein,
- Die Mineralöl-, Bier- und Tabaksteuer gehören zu den Besitzsteuern, da sie an den Besitz von Mineralöl, Bier und Tabak anknüpfen. falsch. Diese Steuern knüpfen an den Verbrauch von Gegenständen an und zählen damit zu den Verbrauchssteuern.
- Verbrauchssteuern sind dadurch gekennzeichnet, dass ihre Bemessungsgrundlage an den Verbrauch von Gegenständen anknüpft. Zu den Verbrauchssteuern gehören z. B. die Mineralöl- und Schaumweinsteuer. richtig
- Zu den Verbrauchssteuern zählen unter anderem die Schaumwein- und Salzsteuer. Aussage richtig. Aber auch die Antwort nicht richtig wurde in der Klausur gewertet. Die Salzsteuer wurde 1993 mit der Zucker- und Teesteuer abgeschafft
- Zölle werden bei der Einfuhr von Gegenständen in das Inland (Zollgebiet) erhoben. Zollpflichtig sind sowohl Einfuhren aus dem EU-Gebiet als auch aus dem Nicht-EU-Ausland. falsch. Bei Einfuhr von Gegenständen aus einem anderen EU-Land werden keine Zölle erhoben
- Die Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Steuern erfolgt danach, ob die die Steuerschuld zahlende Person durch die Steuer wirtschaftlich belastet ist, oder ob die Belastung eine andere Person trifft richtig.
- Bei indirekten Steuern sind der Steuerzahler und der durch die Steuer wirtschaftlich Belastete nicht ein- und dieselbe Person richtig.
- Bei indirekter Besteuerung ist wirtschaftlich Belasteter eine andere Person als der Steuerzahler: Der Steuerschuldner überwälzt seine Steuerschuld jedoch nicht auf eine andere Person falsch. Die Überwälzung der Steuerschuld vom Steuerschuldner auf eine andere Person ist gerade das Kennzeichen der indirekten Steuern. Steuerzahler = die die Steuer zahlende Person = Steuerschuldner
- Bei direkten Steuern sind Steuerzahler und wirtschaftlich Belasteter ein- und dieselbe Person. richtig
- Bei direkten Steuern sind Steuerzahler und wirtschaftlich Belasteter nicht ein- und dieselbe Person falsch. Das ist ein Kennzeichen der indirekten Steuern. Siehe Kurs 00034, Kap. 1.4 Randmarginalie Direkte und indirekte Steuern.
- Direkte Steuern sind unmittelbar zum Zeitpunkt des Steueranfalls an die erhebende Institution (Bund, Land oder Gemeinde) zu zahlen. falsch. Die Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Steuern erfolgt danach, ob die die Steuerschuld zahlende Person (= der Steuerzahler) durch die Steuer wirtschaftlich belastet ist, oder ob die Belastung eine andere Person trifft
- Zu den direkten Steuern zählt die Einkommensteuer richtig
- Zu den direkten Steuern zählt die Umsatzsteuer falsch. Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer
- Zu den Substanzsteuern zählt die Einkommensteuer falsch
- Zu den Substanzsteuern zählt die Gewerbesteuer. falsch. Die Gewerbesteuer ist eine Ertragssteuer
- Zu den Substanzsteuern zählt die Grunderwerbsteuer falsch. Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrssteuer
- Zu den Substanzsteuern zählt die Versicherungssteuer. falsch Die Versicherungssteuer ist eine Verkehrssteuer
- Zu den Substanzsteuern zählen die Grund-, Erbschaft- und Schenkungsteuer. richtig.
- Zu den Substanzsteuern zählt die Grundsteuer richtig
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- Zu den Substanzsteuern zählt die Schenkungsteuer richtig
- Die Umsatzsteuer ist rechtlich als Verkehrssteuer ausgestaltet, hat wirtschaftlich jedoch den Charakter einer (allgemeinen) Verbrauchssteuer richtig
- Die Umsatzsteuer gehört rechtlich zu den Verbrauchssteuern, ihre wirtschaftliche Wirkung ist aber die einer allgemeinen Verkehrssteuer falsch. Die Umsatzsteuer gehört rechtlich zu den Verkehrssteuern, ihre wirtschaftliche Wirkung ist aber die einer allgemeinen Verbrauchssteuer
- Lohnsteuer Bei der Lohnsteuer (= durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer) ergibt sich eine kleine Unplausibilität im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Steuern. Während im Kap. 1.4 unter der Randmarginalie Direkte und indirekte Steuern die Einkommensteuer als Beispiel für eine direkte Steuer (Steuerzahler = wirtschaftlich Belasteter) aufgeführt wird, hält das Kap. 2.2 unter der Randmarginalie Steuerzahler fest, dass bei der Lohnsteuer der Arbeitnehmer der Steuerschuldner ist (gemeint ist wirtschaftlich Belasteter), der Arbeitgeber dagegen Steuerzahle
- Einkommensteuer + Kfz-Steuer Es bleibt aber in den MC-Aussagen dabei, dass die Einkommensteuer zu den direkten Steuern gezählt wird. Die Zuordnung der Kfz-Steuer zu den Besitz-, Verkehrs- und Verbrauchssteuern muss im Rahmen dieses Moduls offen bleiben, weil die Kfz-Steuer im Kap. 1.4 nicht betrachtet wird.