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Steuerlehre (Fach) / Begriff der Steuern nach geltendem Recht (Lektion)

Kap 1.3

Diese Lektion wurde von frankthetank erstellt.

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  • Steuern sind Geldleistungen, die eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen falsch. Steuern sind gemäß § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen
  • Steuern sind Geldleistungen, die eine Gegenleistung für eine besondere Leistung einer staatlichen Stelle darstellen falsch. Steuern sind gemäß § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens darstellen.
  • Steuern werden von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt. richtig
  • Steuern werden von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft richtig
  • Zölle sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung richtig. Randmarginalie Legaldefinition und § 3 Abs. 3 Satz 1 AO. § 3 Abs. 3 Satz 1 AO sagt dabei aus, dass Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodexes der Union Steuern im Sinne der AO sind. Und bei den Einfuhr- und Ausfuhrabgaben handelt es sich um Zölle
  • Zölle sind keine Steuern falsch. Zölle sind Steuern im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Siehe Kurs 00034, Kap. 1.3, Randmarginalie Legaldefinition und § 3 Abs. 3 Satz 1 AO. § 3 Abs. 3 Satz 1 AO sagt dabei aus, dass Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodexes der Union Steuern im Sinne der AO sind. Und bei den Einfuhr- und Ausfuhrabgaben handelt es sich um Zölle
  • Das Tatbestandsmerkmal „Es muss sich um einmalige oder laufende Geldleistungen handeln“ muss erfüllt sein, damit eine Steuer im Sinne der AO vorliegt. richtig
  • Das Tatbestandsmerkmal „Die Geldleistung muss von einer öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Stelle auferlegt sein“ muss erfüllt sein, damit eine Steuer im Sinne der AO vorliegt. falsch. Die Geldleistung muss zwingend von einer öffentlich-rechtlichen Stelle auferlegt werde
  • Das Tatbestandsmerkmal „Die Geldleistung stellt keine Gegenleistung für eine besondere Leistung dar“ muss erfüllt sein, damit eine Steuer im Sinne der AO vorliegt richtig.
  • Das Tatbestandsmerkmal „Die Geldleistung muss zur Erzielung von Einnahmen auferlegt sein“ muss erfüllt sein, damit eine Steuer im Sinne der AO vorliegt richtig
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