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Grundrechte (Fach) / Schutzbereich der Artikel (Lektion)
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- ARTIKEL 1 MENSCHENWÜRDE, MENSCHENRECHTE, RECHTSVERBINDLICHKEIT DER GR Art. 1 (1) GG Menschenwürde „Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“Sozialer Wert- und Achtungsanspruch des Menschen, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell infrage stellt. Persönlicher Schutzbereich: Menschenrecht, wirkt auch auf ungeborenes lebe und über den Tod.Sachlicher Schutzbereich: der soziale Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen allen wegen seines Menschseins zukommt. (Folterverbot Art. 104 (1) GG) KEINE SCHRANKEN
- ART 2 PERSÖNLICHE FREIHEITSRECHTE Art. 2 (1) GG – Allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 (1) i.V.m Art. 1 (1) GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 2 (1) i.V.m. Art. 1 (1) GG Recht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2 (2) S.1 GG Recht auf köprerliche UnversehrtheitArt. 2 (2) S.2 GG Freiheit der Person
- Allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 (1) GG – Allgemeine Handlungsfreiheit Sachlicher Schutzbereich: Freiheit zu eigenbestimmtem Handeln jedes menschliche Handeln, das nicht einem speziellen Grundrecht unterfällt. Schranken: Schrankentrias des Art. 2 (1) GG Rechte anderer, verfassungsmäßige Ordnung, Sittengesetz
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht Sachlicher SB: die persönliche Lebenssphäre und das Recht auf Selbstbestimmung.- Der Einzelne soll grds. Selbst darüber entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will. - - Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, am eigenen Bild, der pers. Ehre- Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre Schranken: Schrankentrias, hier insb. Die verfassungsmäßige Ordnung (entspricht der Wirkung eines Gesetzesvorbehalt) Individualsphäre: Schrankentrias Privatsphäre: Eingriff eine AusnahmeIntimsphäre: Keinen Eingriff!
- Recht auf körperliche Unversehrtheit Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 (2) S.1 GG Defi: Das Grundrecht umfasst die Unversehrtheit des Körpers und beinhaltet die gesamte körperliche, gesundheitliche und seelische Beschaffenheit des Menschen. Sachlicher SB: 1) menschliche Gesundheit im biologischen-physiologischen Sinne 2) psychisches Wohlbefinden, soweit es um körperlichen Schmerzen vergleichbare Wirkung geht 3) Integrität der Körpersphäre Schranken: Einfacher Gesetzesvorbehalt (Eingriffsvorbehalt)
- Freiheit der Person Freiheit der Person (Art. 2 (2) S.2 GG)Sachlicher SB: Fortbewegungsfreiheit-körperliche Bewegungsfreiheit, insb. die Freiheit, einen Ort aufzusuchen, dort zu verweilen und diesen auch wieder verlassen zu können.- Schranken: einfacher Gesetzesvorbehalt (Eingriffsvorbehalt)wichtig: Beachtung der Formvorschriften des Art. 104 GG!
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 (1) i.V.m. Art. 1 (1) GG)- Das GR gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grds. Selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. (Schutz vor unzulässigem Einsatz von Mithör-, Überwachungs- und Aufzeichnungsgeräten sowie von der unbefugten Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten) Schranken: gem. der Schrankentrias des. Art. 2 (1) GG insb. die verfassungsmäßige Ordnung (z.B BPolG, StPO)
- ART. 3 GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 (1) GG) Sachlicher SB: Rechtsgleichheit in Form der Rechtsanwendungsgleichheit (Keine Schranken) Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 (2) GG) Absolutes Differenzierungsverbot für nach dem Geschlecht vorgenommene Ungleichbehandlungen Diskriminierungsverbote (Art. 3 (3) GG) Merkmale Eigenschaften dürfen keine Anknüpfungspunkte für Diskriminierung / Privilegierung sein. (Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Glaube, Politik) - keine Schranken -
- Artikel 5 FREIHEIT DER MEINUNG, KUNST UND WISSENSCHAFT Die Freiheiten des Art. 5 GG Meinungsäußerungsfreiheit Art. 5 (1) S.1 1. Hs GG * Informationsfreiheit Art. 5 (1) S.1 2. Hs GG * Pressefreiheit, Art. 5 (1) S. 2 GG * Rundfunkberichterstattungsfreiheit, Art. 5 (1) S.2 GG Filmberichterstattungsfreiheit Kunstfreiheit, Art. 5 (3) GG Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 (3) GG
- ARTIKEL 8 VERSAMMLUNGSFREIHEIT Bürgerrecht - politische/Kommunikations Grundrecht Versammlungsfreiheit (Ar. 8 (1) GG) SB: Schutz der Freiheit der kollektiven Meinungskundgabe, friedlich und ohne Waffen Schranken: Art. 8 (1) GG: verfassungsunmittelbare Schranke: friedlich und ohne WaffenArt. 8 (2) GG: qualifizierter Gesetzesvorbehalt: nur Versammlungen unter freiem Himmel
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- ARTIKEL 9 – VEREINIGUNGS- UND KOALITIONSFREIHEIT BÜRGERRECHT p/k GR Sichert die Möglichkeit der Organisation von Personen und Interessen, um an der politischen Willensbildung des Volkes teilzunehmen. Vereinigungen sind auf Dauer oder auf Zeit angelegte, freiweillige Zusammenschlüsse, mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen und erlaubten Zwecks mit einer einheitlichen Willensbildung. Sachlicher SB: individueller Schutz: Gründung, Beitritt, Verbleiben, Fernbleiben, Austritt, Tätigkeit im Verein, Vereinsauflösung und kollektiver Schutz Schranken: Art. 9 (2) GG verfassungsunmittelbare Schranke