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Grundrechte (Fach) / Schranken (Lektion)

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  • Verfassungsunmittelbare Schranken Die Beschränkung des Grundrechts ergibt sich unmittelbar aus dem Text des Grundrechts im Grundgesetz. z.B: Art. 2 (1) GG: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.   Art. 9 (2) GG: Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.   Diese Schranke ist am engsten gezogen, weil diese dem einfachen Gesetzgeber bei der Einschränkung des Grundrechts gar keinen Spielraum eingeräumt hat. Vielmehr könnte man den Schrankenbereich nur durch Verfassungsänderungen abändern, müsste dabei aber darauf achten, dass der Wesensgehalt des GR (Art. 19 Abs. 2 GG) nicht angetastet würde.
  • Einfacher Gesetzesvorbehalt Das Gesetz weist auf den Einsatz eines anderen Gesetzes hin, dass dieses einschränken kann. Das GR wird durch einfache Gesetze eingeschränkt. Eine Qualifizierung und damit Begrenzung auf bestimmte Fälle wie beim qualifizierten Gesetzesvorbehalt gibt es nicht. Als Gesetz wird ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich, d.h. es muss sich um ein Gesetz handeln, das im parlamentarischen Verfahren beschlossen worden ist.  
  • Qualifizierter Gesetzesvorbehalt Das Grundrecht wird durch einfache Gesetze eingeschränkt, aber nur für die Fälle, die sich aus dem Text des Grundrechts im Grundgesetz ergeben. z.B: Art. 8 II GG aus dem Bundesversammlungsgesetz „Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“   -> Erst muss eine im Gesetz geschriebene Einschränkung erfüllt sein und dann wird sich auf ein anderes Gesetz bezogen.  
  • Verfassungsimmanente Schranke Schranken, die nicht unmittelbar aus dem GR erkennbar sind, sondern sich daraus ergeben, dass wichtige Verfassungsgüter (z.B der Tierschutz Art 20 a GG) oder GR Dritter entgegenstehen, also eine Grundrechtskollision vorliegt, muss zwischen den zwei Grundrechten abgewogen werden.
  • Schranken-Schranken Eine Einschränkung der Grundrechte durch den Staat darf allerdings nicht so weit gehen, dass von einem eigentlichen Gehalt eines Grundrechts nichts mehr übrig bleibt. Insofern müssen dem Staat bei der Einschränkung der Grundrechte Grenzen gesetzt werden, damit er diese Möglichkeiten nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Diese Grenzen bezeichnet man als Schranken-Schranken.
  • Schranken-Schranken INHALT 1 1.     Verbot von Einzelfallgesetzen (Art. 19 (1) S.1 GG)Gesetze, durch die oder aufgrund derer Grundrechte eingeschränkt werden, müssen allgemein und dürfen nicht nur für den Einzelfall gelten. Dadurch soll verhindert werden, dass der Staat das Gesetz missbraucht, um die GR Einzelner einzuschränken.2. Zitiergebot (Art. 19 (1) S. 2 GGWerden GR durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt, dann muss das Grundrecht in diesem Gesetz unter Angabe des Artikels genannt werden. Dadurch kann man unmittelbar erkennen, wenn Grundrechte eingeschränkt werden, so dass eine Verschleierung von Grundrechtseinschränkungen vermieden wird. Dies gilt nicht für Gesetze, die vor der Entstehung ds Grundgesetzes entstanden sind. 3. Wesensgehaltgarantie (Art. 19 (2) GG)Man geht davon aus, dass jedem Grundrecht ein Wesengehalt innewohnt, der aber nicht so leicht zu bestimmen ist. I.d.R. entspricht der Wesensgehalt, der bei jedem Grundrecht gesondert zu bestimmen ist, dem Gehalt des Grundrechts, welcher der Menschenwürde zuzurechnen ist. Damit ist der Wesensgehalt eines Grundrechts aber immer auch ein Teilaspekt der Menschenwürde.
  • Schranken-Schranken INHALT 2 1.     Gesetzmäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 (3) GG)Der Gesetzmäßigkeitsgrundsatz besagt, dass die Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden ist. Akte exekutiven Handelns stehen unter dem Vorrang des Gesetzes und dem Vorbehalt des Gesetzes 2.     Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 (3) GG)Die Verwaltung ist aber nicht nur an das Gesetz gebunden, muss also bei ihre Handeln die gesetze beachten, sondern ist auch an das Recht gebunden. Damit ist gemeint, dass sie in ihrem Handeln auf die Idee der Gerechtigkeit verpflichtet ist. Die von der Verwaltung auf gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage getroffene Maßnahme muss verhältnismäßig sein. Dazu muss diese geeignet, erforderlich und angemessen sein. 3. Bestimmtheitsgebot (Art. 20 (3))Der Bürger muss erkennen können, welche Rechtsfolgen sich eventuell aus seinem Verhalten ergeben.
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