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Völkerrecht (Fach) / VöR & Gewaltanwendung (Lektion)
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- Wo und Wie "Gewalt" definiert? Gewaltverbot: Untersagung der Anwendung direkter o. indirekter militärischer Gewalt + Gewaltandrohung durch Staaten Gewalt = militärische und andere Maßnahmen mit vergleichbaren Auswirkungen, nicht aber politische oder wirtschaftliche Mittel Wo? Staatenpraxis, gerichtliche Entscheidungen, Friendly Realtions Deklaration 1970, Resolution 3314 (1974) Definition Aqgression Art 2 Abs 4 UN-Charta + Völkergewohnheitsrecht
- Entwicklung Gewaltverbot Konzept des gerechtenKriegs Cicero Thomas von Aquin: 1) rechtm Herrscher 2) für einen gerechten Grund 3) rechter Absicht Hugo Grotius: * Selbstverteidigung * Erlangung von EGT iwS * Bestrafung für früheres Fehlverhalten Gegenstück - Pazifismusbewegung (Kant "Zum ewigen Frieden"), Haager Friedenskonferenz 1899 + 1907; Bryan Verträge 1913, 1914 mit 22 Staaten unterzeichnet Entscheidende Beschränkung des Kriegs erst mit der Satzung des Völkerbundes in Anschluss an 1. Weltkrieg: Beistandspflicht und prozedurale Verpflichtung, Cooling off periode 3 M bevor Krieg Briand Kellog-Pakt 1928 (Frankreich & USA): multilateraler vör Vertrag zur Ächtung des Kriegs , Ö 1929 ratifzifiertStimson-Doktrin (japanische Invasion in der chinesischen Mandschurei 1931) US-Regierung erkennt Verträge und Veränderungen, die durch Verletzung des Briand-Kellog-Packts herbeigeführt wurden nicht an2. Weltkrieg konnte nicht verhindert werden; Syystem kollektiver Sicherheit, VN Charta
- Ausnahmen zum Gewaltverbot Recht auf Selbstverteidigung durch den UN-Sicherheitsrat im Rahmen des Systems der kollektiven Sicherheit autorisierte Maßnahmen
- direkte G indirekte G direkte = Staat übt selbt aus durch Streitkräfte oder andere ihm zurechenbare Akteure indirekt = Teilnahme eines Staats an der Gewaltanwendung anderer Staaten oder nicht-staatlicher bewaffnter Gruppen im Ausland
- Wichtiger Fall für Gewaltverbot Nicaragua Fall 1986 Contra-Krieg, der in Nicaragua nach dem Sturz des von den USA unterstützten Somoza-Regimes durch die linksgerichteten Sandinisten ausbrach USA bildest aus und liefert Waffen --> indirekte Gewaltanwendung
- Gewaltandrohung = ausdrückliche oder implizierte Ankündigung, unrechtmäßig Gewalt anzuwenden Besitz von NuklearWaffen ist keine Androhung
- System kollektiver Sicherheit Staatengemeinschaft gegen aggressive Mitgliedsstaaten der VN vorgehen Kapitel VII UN-Charta
- Welche Maßnahmen UN-S im System kollektiver Sicherheit? Art 39 UN-Charta --> Feststellung einer Bedrohung; keine Verpflichtung Maßnahmen ohne Waffengewalt 41 * zwingend umzusetzen* Bsp demonstrativ* Handelsembargo ist problematisch; targeted/smart sanctions militärische Maßnahmen 42 * Mitgliedstaaten stellen streitkräfte zur Verfügung --> aber normalerweise Staat ermächtigt (x verpflichtet)
- Resolution 678 erste Autorisierung zur Gewaltanwendung im Rahmen des Systems der kollektiven Sicherheit --> Eingriff auf Seite Kuwait
- Resolution 377 United for Peace Resolution GV kann im Falle der Handlungsunfähigkeit des SR Empfehlungen für kollektive Maßnahmen - inkl Gewaltanwendungen - abgeben. Einberufung einer Notstandssondertagung x keine Ausnahme zum Gewaltverbot
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- Selbstverteidigungsrecht Art 51 UNCharta, zweite Ausnahme zum Gewaltverbot * vorliegen eines Angriffs mit Waffengewalt + Pflicht SR in Kenntnis zu setzten * + Gegenwärtigkeit, Notwendigkeit, VHM (vögr Erfordernisse) Individuell kollektiv: Beistandsklauseln bei NATO, EU
- bewaffnete Angriffe notwendig für die Zulässigkeit der Selbstverteidigung "bewaffnet" = Mittel weniger bedeutend als Auswirkungen; Militärische Kampfmittel, Cyberattaken notwendiges Ausmaß der Intensität => nicht jede Verletzung des Gewaltverbots = bewaffneter Angriff; Nicaragua -> schwerwiegendste Form der Gewaltanwendung"; accumulation of events; R 3314 Angriffe gegen Staatsangehörige im Ausland? Reihe von Staaten Ja; gewohnheitsrechtlicher Status der Möglichkeit zum gewaltsamen Schutz eigener Staatsangehöriger im Ausland eher zu verneinen nicht-staatliche Aketure? Mauerbau-Gutachten nur gegen Angriffe anderer Staaten (so auch Bewaffnete Handlungen-Fall); Staatenpraxis seit 11. Sep 2001 R 1368 & R 1373, R 2249 Frankreich sieht Selbstverteidigungsrecht bestätigt; unable or unwilling - äußerst umstritten; Selbstverteidigung jedenfalls gegen nicht-staatliche Gruppen mit gewisser Gebietskontrolle Recht auf präemtive oder präventive Selbstverteidigung?präemtiv = unmittelbar bevorstehend; JA; Caroline-Zwischenfall 1837 Webster-Formel; Sechs-Tage-Krieg von 1967 zwischen Ägypten und Israelpräventiv = nope, wenn lediglich wahrscheinlich & in ferner Zukunft
- Meldepflicht SR ist bei Vornahme des Selbstverteidigunsrechts unverzüglich zu Informieren Art 51 UN-Charta
- Gegenwärtigkeit zeitliches Nahevh x vor Jahren
- Notwendigkeit keine friedlichen und hinreichend erfolgsversprechenden Mittel der Streitbeilegung zur Verfügung vernunft
- VHM x Atombome wegen Einnahme einer Grenstadt Bewaffnete Handlungen-Fall zwischen Konto und Uganda
- Intervention auf Einladung USA-Invasion in Grenada 1983 Krimkrise Problem: Diktaturen ihre Macht durch Hilfe von außen auch gegen den Willen des Volkes absichern --> Selbstbestimmungsrecht der Völker verletzt in Bürgerkriegen, darf niemand auf Basis einer Einladung utnerstützen Gegen-Interventionen als Ausgleich bleiben erlaubt
- Humanitäre Intervention Def Vornahme von nicht durch den UN-Sicherheitsrat autorisierten und insofern rechtswidrigen militärischen Maßnahmen zum Schtz fundamentaler Menschenrechte
- humanitäre Intervention Argumentationsstränge * verstößt nicht gegen da Gewaltverbot, weil militärischer Schutz von Menschenrechten den Zielen der VN nicht widerspreche* Entstehung einer zusätzlichen AusnahmeNATO-Luftangriffe gegen Serbien (Operation Allied Force) --> Zulässigkeit verneint Spannungsverhältnis zwischen Souveränität & Menschenrechten
- Prinzip der Schutzveranwortung Def R2P politisches Konzept, dass die Verantwortung von Staaten gegenüber ihrer eigenen Bevölkerung betont. Übergehen der VA auf die i Staatengemeinschaft mit Autorisierung des UN-Sicherheitsratesx keine zusätliche Ausnahme zum Gewaltverbot
- Abschlussdokument des Weltgipfel 2005 abgeschwächte Form der R2PAnschluss durch R 1674 des SR
- 3 Säulen der R2P Abschlussdokument des Weltgripfels 2005 von Ban Ki-moon präzisiertVerlagerung der VA auf den Staat, weg vom Recht auf hI durch andere Staaten primäre Verwantwortung des Staats, seine Bevölkerung vor Genozid, Kriegsverbrachen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und ethnische Säuberungen sowei der Anstiftung zu schützen* int Gemeinschaft staate dazu anregen und dabei unterstützen, diese Pflicht wahrzunehmen * Übergang der VA auf die Staatengemeinschaft; diplomatische, humanitäre und andere denkbare Mittel ergreifen; ultima ration = Wafffengewalt
- R2P in der Praxis größter Erfolg Lybien 2011 R 1973 al-Gaddafi
- Friedenserhaltende Operationen implied powers nicht direkt in der UN-Charta enthalten4 Generationen klassische 3 Grundsätze: durch ein Mandat vom Sicherheitsrat * Zustimmung der betroffenen Partein* Unparteilichkeit * Minimum der Gewaltanwendung (Selbstverteidigungszwecken o. Umsetzung des Mandats) Neuinterpretation der Grundsätze * Zustimmung der Regierung & allenfalls der maßgeblich bewaffnenten Gruppen* Ausdehnung des Maßes an Waffengewalt* Unparteilichkeit statt Neutralität (Österreich beteiligt; BVG über Kooperation und Solidarität bei der Etnsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland
- Massenvernichtungswaffen Verträge für die Abrüstung und Kontrolle unterschiedlicher Waffentypen Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen Wien IAEA Atomwaffentests weitgehend Untersagt