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Energie- und Wasserrecht (Fach) / Grundlagen Energierecht 2 (Lektion)

Grundlagen Energierecht 2

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  • Rudolf Ritter (R) hat sich nach 45 Berufsjahren endlich in den wohlverdienten Ruhestand begeben. Um seinen Ruhestand in vollen Zügen genießen zu können, hat sich R ein abgelegenes Landhaus erbaut. Dieses ist bereits vollständig eingerichtet. R hat sogar Solarmodule auf seinem Dach installiert, mit denen er sich selbst mit Strom versorgen kann. Zur Sicherheit möchte R allerdings trotzdem einen Stromanschluss. Das örtliche Stromnetz der Gemeinde wird von der K-GmbH betrieben. Das Landhaus des R befindet sich in dieser Gemeinde, jedoch befindet sich der nächste Anschlusspunkt zum Netz 3 km entfernt. Kann R von der K-GmbH Netzanschluss verlangen? Anspruch des R gegen die K-GmbH auf Netzanschluss gem. § 18 EnWG 1. R müsste Letztverbraucher iSd § 3 Nr. 25 EnWG sein. Dieses ist zubejahen. Er ist sog. Haushaltskunde. 2. Keine Ausnahme nach § 18 II EnWGZwar hat R Solarmodule auf seinem Dach und produziert damit eigenenStrom. Aber bei einer Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bestehtdennoch ein Anspruch auf Netzanschluss, weil die erneuerbaren Energiennicht jeden Tag rund um die Uhr zur Verfügung stehen. 3. R begehrt den Anschluss an ein allgemeines Versorgungsnetz imNiederspannungsbereich. 4. K-GmbH darf kein Verweigerungsrecht haben (wirtschaftliche oderpersonenbedingte wirtschaftliche (z.B. unklare wirtschaftlicheLeistungsfähigkeit) UnzumutbarkeitDie Entfernung von 3 km zum nächsten Netzanschluss ist keine Begründungfür eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit, denn diese Kosten hat R alsAnspruchsteller zu tragen.Weitere Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit bestehen nicht. Ergebnis:R hat einen Anspruch auf Netzanschluss.
  • Erklären Sie, in welchen Fällen ein Betreiber eines Energieversorgungsnetzes den Netzanschluss verweigern kann? Hier greift § 17 II 1 EnWG ein. Danach gilt, dass eine Verweigerung möglichist, soweit der Nachweis gelingt, dass dem Betreiber einesEnergieversorgungsnetzes die Gewährung des Netzanschlusses ausbetriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründenunter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbarist.
  • Welche Form ist einzuhalten, wenn ein Betreiber eines Energieversorgungsnetzes den Netzanschluss verweigern möchte? Hier greift § 17 II 1 EnWG ein. Danach gilt, dass die Textform zu wählen. DieTextform wiederum ist im EnWG nicht geregelt, sondern es muss auf dieRegelungen des BGB zurückgegriffen werden. Es gilt also § 126b BGB.