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Sozialmedizin (Fach) / 5. Arbeitsmedizinische Grundbegriffe (Lektion)

Arbeitsmedizinische Grundbegriffe

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  • 5.1.2 Betriebsarzt: Rechtsgrundlagen (6) 1. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Regelt Grundpflichten des Arbeitgebers für Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, Unfallverhütung, Gestaltung von Arbeitsplätzen. 2. Arbeitssicherheitsgesetz (ASig): Regelt Aufgabe der Betriebsärzte, Sicherheitsingeneure, Fachkräfte für Sicherheit 3. Verordnung zur arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV): Seit Ende 2008 ist die arbeitsmedizinische Vorsorge in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Diese richtet sich an Arbeitgeber und an Ärzte. Ziel ist, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten.  Stichwort: Pflicht-, Angebot-, Wunschuntersuchungen. 4. Betriebsverfassungsgesetz: Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertretung 5. Arbeitszeitgesetz, Bildschirmarbeitsverordnung, Gefahrenstoffverordnung, Arbeitstättenverordnung 6. Darüber hinaus Regeln der Berufsgenossenschaft
  • 5.1.2 Betriebsarzt: Aufgaben 1. Prävention und Gefährdungsbeurteilung: 2. Arbeitsmedizinische Untersuchungen 3. Betriebliche Gesundheitsberichtserstattung 4. Betriebliche Gesundheitsförderung 5. Betriebliches Eingliederungsmanagement 6. Beratung für Unternehmensführung
  • 5.1.4 Arbeitsorganisation 1. Wechselschicht, Nachtschicht 2. Akkord- und Fliebandarbeit 3. Gruppenarbeit
  • 5.2 Berufskrankheiten: Voraussetzung 1. Versicherte Tätigkeit 2. Vorliegen einer Krankheit aus Berufskrankheitenliste 3. Geeignete und ausreichende Exposition zum richtigen Zeitpunkt 4. Zusammenhang zw. Exposition und Erkrankung kausal wahrscheinlich 5. Erfüllung der einschränkenden Voraussetzungen   (Dosis, Dauer, Rezidive, Aufgabe der Tätigkeit, Zeitpunkt) 6. MdE >= 20%
  • 5.1.1 Arbeitsleistung - Prädiktoren 1. Sachliche Vorbedingungen 2. Menschliche Voraussetzungen
  • 5.1.1 Korrelation ergonomische Belastbarkeit und zumutbare Arbeitsbelastung Max: 75 W => Leichte Arbeiten 75-125 W => Mittelschwere Arbeiten 125-150 W => Schwere Arbeiten ab 150 W => Sehr schwer
  • 5.1.1 Körperzwangshaltungen 1. Arbeiten in Rumpfbeuge 2. Arbeiten Überkopf - über Schulter 3. Fixierte Sitzhaltungen 4. Stehen ohne Bewegungsmöglichkeiten
  • 5.1.1 Leichte Arbeit (HT, Ergo, StGe) 1. Handhabung leichter Werkstücke und Werkzeuge sowie Tragen bis 10 kg 2. Sitzergometrische Belastbarkeit bis 75 W 3. Langdauerndes Stehen oder ständiges Umhergehen 4. Bedienen leichtgängiger Steuerhebel oder ähnliche wirkende  5. Bis zu 5% mittelschwere Arbeitszeit  :-)
  • 5.1.1 Leichte bis mittelschwere Arbeit enthält bis 50% mittelschwere Arbeit
  • 5.1.1 Mittelschwere Arbeit (HT, Ergo, StGe) 1. Heben und Tragen von Lasten in der Ebene bis 15kg     Handhabung von 1-3 kg schwergehender Steuereinrichtung 2. Sitzergometrische Belastbarkeit 125W 3. Unbelastetes Steigen von Treppen und Leitern 4. Leichte Arbeiten mit zusätzlicher Ermüdung mäßigen Grades durch Haltearbeit
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  • 5.1.1 Schwere Arbeit (HT, StGe, Ergo, ZW) 1. Tragen von 20-40 kg schweren Lasten in der Ebene 2. Steigen mit mittleren Lasten 3. Sitzergometrische Belastbarkeit > 125 W 4. Schaufeln, Graben, Hacken 5. Mittelschwere Arbeiten in angespannter Körperhaltung
  • 5.3 Anforderungsprofile - Berufskundliche Informationssysteme 1. Berufskundliche Informationssysteme  Arbeitsagentur Berufenet Maurer:  - Arbeiten im Stehen und Gehen - Schweres Heben und Tragen - Arbeiten in Zwangshaltungen - Arbeiten auf Gerüsten - Schmutz, Rauch
  • 5.4.1 LTA SGB IX, §33 1.Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, 2.Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, 2a.individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, 3.berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, 4.berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, 5.Gründungszuschuss entsprechend § 93 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 6.sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
  • 5.4.2 Stufenweise Wiedergliederung 1. Ziel: Schrittweise heranführung an die volle Arbeitsbelastung der bisherigen Tätigkeit 2. Anregung: beh. Ärzte, Betriebsarzt, MDK, SMD 3. Durchführung: Zustimmung AG und AN 4. Status: Ist Arbeitsunfähig 5. Träger: GKV, ggf. DRV oder GUV
  • 5.2 Berufskrankheiten: Beispiele 1. Hauterkrankungen: Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich ist. 2. Lärmschwerhörigkeit: Eine sogenannte Lärmschwerhörigkeit könne sich nur bei einer hohen und lang andau­ernden Lärmbelastung entwi­ckeln. Erfor­derlich hierfür sei eine Lärmbelästigung von mehr als 85 dB(A) als Dauer­schall­pegel bei einem Achtstun­dentag über viele Arbeits­jahre hinweg. 3. Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule: durch langjähriges Heben und Tragen  schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich ist.
  • 5.2 Berufskrankheiten: Verfahren 1. Begründeter Verdacht ist meldepflichtig (auch nach Tod, ohne §203 StGB): Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an den Unfallversicherungsträger oder an die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde zu melden (§ 202 - Sozialgesetzbuch - SGB VII) 2. Amtsermittlungspflicht Technischer aufsichtsdienst 3. Falls Voraussetzungen erfüllt, ggf. Zusammenhangsbegutachtung 4. Rentenausschuss des UVT entscheidet
  • 5.2. Berufskrankheiten: Hautarztverfahren Verfahren wird auch ohne begründeten Verdacht eingeleitet - zur  Vorbeugung einer Chronifizierung
  • 99 Wegefähigkeit 4 x 500 m täglich unter 20 Minuten