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Verkehrsrecht (Fach) / Definitionen (Lektion)
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- Anderer ...ist jede natürliche oder juristische Person, die vom Verhalten des Verkehrsteilnehmers betroffen wird.
- Behinderung ...ist ein vermeidbares Verhalten, durch das andere, sich ordnungsgemäße verhaltende Verkehrsteilnehmer mehr als zumutbar und verkehrsüblich beeinträchtigt werden.
- Belästigung ...ist das Hervorrufen eines seelischen/körperlichen Unbehagens über das normale Maß / verkehrsübliche hinaus.
- Def. Abbiegen ist das Ändern der Fahrtrichtung mit dem Zweck, entweder die Fahrt auf einer Fahrbahn in einer anderen Richtung fortzusetzen oder die Fahrbahn zu verlassen.
- Def. Halten ist jede gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch eine Verkehrslage oder eine Anordnung bedingt ist.
- Def. Parken ist, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält.
- Def. Vorbeifahren ...ist die Änderung der Fortbewegungsrichtung bedingt durch ein stehendes Hindernis.
- Def. Vorfahrt Ein Vorfahrtsfall liegt vor, wenn sich die Fahrspuren zweier Fahrzeuge, die aus unterschiedlichen Straßen kommen schneiden oder so stark näher kommen, dass ein ungehindertes Weiterfahren des Bevorrechtigten unmöglich wäre.
- Def. Überholen ...ist das Vorbeigelangen von hinten nach vorn an einem anderen VKT, der sich auf der selben Fahrbahn, in der selben Richtung bewegt oder nur verkehrsbedingt hält.
- Gefährdung ...ist ein Zustand, der die Besorgnis begründet, dass ein schädigendes Ereignis eintretten wird. Die Sicherheit eines bestimmten Rechtsgut ist so stark beeinträchtigt, dass es nur vom Zufall abhängt ob der Schaden eintritt oder nicht.
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- Schädigung ...ist das Zufügen einer körperlichen/seelischen Beeinträchtigung und/oder eines wirtschaftlichen Nachteils.
- Verkehrsteilnehmer ...ist, wer sich verkehrserheblich verhält, d.h. unmittelbar und körperlich durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt.
- vermeidbar ...heißt wenn dem Betroffenen ein anderes Verhalten möglich, d.h. zumutbar ist.
- Vertrauensgrundsatz Jeder Verkehrsteilnehmer kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich der andere verkehrsgerecht verhält. Es sei denn, bestimmte Umstände des Einzelfalls oder Erfahrungsgrundsätze lassen vermuten, dass der andere Vkteilnehmer dieses erhoffte Verhalten nicht zeigen wird.
- Öffentlicher Verkehrsraum Unter öffentlichem Verkehrsraum versteht man alle Wege, Plätze oder Flächen, die aufgrund einer wegerechtlichen Widmung oder - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - mit Zustimmung oder unter stillschweigender Duldung zur Nutzung tatsächlich offen stehen.
- Absolute Fahruntüchtigkeit Unabhängig von Ausfallerscheinungen ab einer bestimmten BAK ist der Fz-Führer fahruntüchtig
- Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn eine BAK unterhalb der ABSOLUTEN, festgestellt worden ist und im Einzefall aus weiteren Beweisanzeichen die Unfähigkeit des Fz-Führers zum sicheren Führen von Fz im Verkehr nachweisen lässt.
- Def. Führen ... ist die vom Willen getragene artgemäße und verkehrsübliche Inbetriebnahme eines Fz. Es setzt eine wissentlich-willentliche Minimalbewegung voraus. Alle Fahrzeuge