86

Privatrecht (Fach) / 1. Teil (Lektion)

Privatrecht

Diese Lektion wurde von hassoph erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

Anzeige
  • Dingliche Rechte - Art der absoluten Rechte (wirken gegen jedermann -> erga omnes)- absolute Herrschaftsrechte über bestimmte Sachen Eigentum -> Recht, - eine Sache zu gebrauchen (usus)- Früchte aus der Sache zu ziehen (usus fructus)- die Sache in ihrem Wesen zu verändern (abusus)- die Sache zu veräußern (ius abutendi) beschränkte dingliche Rechte:  - Fruchtgenuss, Pfandrecht, Dienstbarkeit, Baurecht, Reallast
  • Immaterialgüterrechte - "gestiges Eigentum" - geben demjenigen, der eine geistige Leistung erbracht hat, ein territorial und zeitlich begrenztes Monopol, diese Leistung wirtschaftlich zu verwerten - Innhaber des Immaterialgüterrechts können die Rechte selbst nutzen, aber auch Dritten im Wege von Lizenzen Nutzungsrechte einräumen - Patentrecht (Erfindungen auf technischem Gebiet) und Gebrauchsmusterrecht (technisches Erfindungen, geringfügig niedrigere Anforderungen als beim Patent - (Geschmacks-) Musterrecht (Design) - Markenrecht (unterscheidungsfähige Zeichen) - Urheberrecht (eigentümliche geistige Schöpfungen und Computerprogramme) und das verwandte Schutzrecht
  • Persönlichkeitsrechte - §16 ABGB bestimmt: "Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte..."- jeder natürlichen Person wird ein Bündel verschiedener Persönlichkeitsrechte anerkannt - Einwilligung für bestimmte Eingriffe der Persönlichkeitsrechte -> ist an die konkrete Entscheidungsfähigkeit gekoppelt und nicht an allgemeinen Geschäftsbedingungen -> in der Zukunft ist die Einwilligung widerruflich -> Einzelheiten ergeben sich oft aus besonderen gesetzlichen Vorschriften (zB Einwilliugung in medizinische Heilbehandlungen oder für die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten) - manche dieser Rechtspositionen dienen als Abwehrrechte -> stehen dem Träger selbst nicht zur wirtschaftlichen Verwertung zur Verfügung- vermögensrechtliche Zuweisungsgehalt: Träger des Rechts kann etwa seine Einwilligung von der Zahlung des Entgelts abhängig machen und die Rechtsposition somit wirtschafltich verwerten
  • Relative Rechte Im Gegensatz zu absoluten Rechten können relative Rechte nur gegenüber bestimmten Personen (inter partes) ausgeübt werden -> gegenüber Vertragspartner, Schädiger oder einem bestimmten Familienmitglieds I.: Ansprüche     > Anspruch - Forderung - Schuldverhältnis    > Anspruchsgrundlagen    > Einreden und Einwendungen II.: Gestaltungsrechte
  • Anspruch - Forderung - Schuldverhältnis - wichtigste Form des relativen Rechts: Anspruch Anspruch= subjektive Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen fordern zu können -> Rechts oder Anspruch auf Tun oder Lassen - Anspruch besteht nur gegenüber dem Anspruchsgegner -> relatives Recht   Anspruch als Vermögensobjekt: Forderung und Forderungsrecht - Anspruchsberechtigte: Gläubiger- Verpflichtete: Schuldner - Schuldverhältnis: die Summe aller sachlich zusammengehörenden, miteinander verbundenen und insofern eine Funktionseinheit bildenden wechselseitigen subjektiven Rechte und Pflichten zwischen Gläubiger und Schuldner
  • Anspruchsgrundlagen = Bestimmung des objektiven Rechts, aus der sich ein Anspruch ergibt - Anspruchshäufung: wenn die in mehreren Anspruchsgrundlagen angeordnete Rechtsfolgen nicht miteinander in Widerspruch stehe und sie problemlos nebeneinander eintretetn, sind sie kumulativ anzuwenden  - Anspruchskonkurrenz: wenn die Anspruchsgundlagen zwar nciht im Widerspruch zueinander liegen, aber sie dpch zu demselben oder zumindest einem ähnlichen wirtschaftlichen Ergebnis führen, kann wahlweise einer der in Betracht kommenden Rechtssätze angwendet werden
  • Einreden oder Einwendungen - Anspruchsgegner hat verschiedene Mittel sich zu wehren -> kann Beweis führen, warum ein Anspruch nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist Einrede: Leistungsverweigerungsrecht des Anspuchsgegners, das dem Anspruch seine Durchsetzbarkeit nimmt -> vor Gericht nur zu beachten, wenn der Anspruchsgegner sie aktive erhebt Einwendungen: diese hat das Gericht von Amts wegen zu beachten, sie entfalten ihre Wirkung kraft Gesetzes, ohne dass sich der Anspruchsgegner auf sie berufen muss -> keine subjektiven Rechte, sondern gesetzliche Tatbestände, die die Entstehung des geltend gemachten Ansprichs ausnahmsweise verhindern
  • Gestaltungsrechte - verleihen dem Berechtigten Rechtsmacht, durch einseitige Erklärung ein Rechtsverhältnis zum Entstehen oder Erlöschen zu bringen oder ein bestehndes Rechtsverhältnis zu verändern - Mitwirkung des anderen Teils ist nicht erforderlich und er muss auch nicht unmittelbar reagieren - zB Rücktrittsrecht
  • Verfügung über Rechte - subjektive Recht können ihrem Inhalt nach ausgeübt werden - Rechte sind auch Sachen und vielfach als Rechtsobjekte zu qualifizieren, dh man kann über viele Rechte verfügen - Verfügung setzt Titel und Modus voraus Zession: Die Übertragung einer Forderung von dem übertragenden Gläubiger (Zedent) auf einen empfangenden Gläubiger (Zessionar), der dann neuer Gläubiger wird  - Verfügungsobjekte: die meisten dinglichen Recht, Immaterialgüterrecht, Forderungen und Anteilsrechte 
  • Verbriefung von Rechten Zession als Grundmodell der Übertragung im Wirtschaftsleben unpraktisch, weil der Berechtigte oft schwer zu ermitteln ist, ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet und unbekannte Einwendungen existieren können I. Wertpapiere  II. Geld (Bargeld)
  • Anzeige
  • Wertpapiere - Verbriefung von Rechten Bei Wertpapier ieS:  - Verfügung erfolgt über das Recht nach den Regeln über das Sacheigentum (zB Kaufvertrag und Übergabe des Papiers und unter Ermöglichung eines gutgläubigen Erwerbs)  - können dem Eigentümer des Papiers nur noch die aus dem Papier ersichtlichen Einwendungen entgegengehalten werden  ° Innhaberpapiere: Berechtigter ist, wer die Urkunde erworben und innehat ° Oderpapiere: Berechtigter ist, wer die Urkunde als Berechtigter oder auf dessen Order bezeichnet ist und die Urkunde innehat ° Namenspapiere: Geltung des Rechts ist die Innehabung der Urkunde erforderlich
  • Geld Bargeld -> Inhaberpapier, das auch als gestzliches Zahlungsmittel festgelegt ist; wird nach den Regeln des Sacheigentums übertragen Bargeld wird zunehmend von Buchgeld ersetzt -> Kontoguthaben ist kein Eigentum, bloß Forderung gegen die kontoführende Bank -> Überweisung nicht mittels Zession, sondern es kommt durch Anweisungen dazu, dass dem Empfänger eine neue Forderung gegen seine kontoführende Bank verschafft wird -> Forderungsrecht
  • Verjährung von Rechten - Interesse: Rechtsfrieden - Frist abgelaufen -> Recht zur Geltendmachung verloren ->verjährte Recht erlischt nicht gänzlich, nur die gerichtliche Geltendmachung ist nicht mehr möglich -> Recht bleibt als Naturalobligation bestehen - auf die Verjährung muss siche der Schuldner vor Gericht als Einrede berufen - Beginn der Verjährung: Zeitpunkt, in welchem das Recht zuerts hätte ausgeübt werden können - allgemeine, lange Verjährungsfrist: 30 Jahre- kurze Verjährungsfrist: 3 Jahre -> gilt für eine Reihe von Forderungen, die der Gesetzgeber gesondert aufzählt Hemmung: schiebt den Beginn oder Fortlauf der Verjährungsfrist hinaus Unterbrechung: lässt die Verjährungsfrist nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes wieder neu beginnen (zB Anerkenntnis)
  • Rechtsfolgewillen - das Gewollte soll rechtliche Geltung haben - Erklärender muss sich nicht allen rechtlichen Konsequenzen seiner Erklärung bewusst sein (gemäßigte Rechtsfolgetheorie) 
  • Rechtsgeschäft -besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen (zB Testament)  - Willenserklärung setzt Rechtsfolgewillen (Geschäftswillen, Bindungswillen) voraus -> der Erklärende will mit seiner Willenserklärung Rechtswirkung herbeiführe, diese Rechtsfolge kann notfalls mit behördlichem Zwang duchgesetzt werden
  • Arten von Rechtsgeschäften A. Unterscheidung nach der Anzahl der Beteiligten B. Entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte C. Verpflichtungsgeschäfte und Verfügungsgeschäfte
  • Unterscheidung nach der Anzahl der Beteiligten Einseitige Rechtsgeschäfte: kommen durch die Willenserklärung eines einzigen Rechtssubjektes zustande (zB Testament, Auslobung) Einseitig verpflichtetes Rechtsgeschäft: nur ein Partner zu einer Leistung oder einem sonstigen Verhalten verpflichtet Zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte: zwei oder mehrere übereinstimmende Willenserklärungen (zB Verträge)  zweiseitig verpflichtendes (= gegenseitiges) oder mehrseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft: beide oder alle Parteien sind zu einer Leistung oder einem sonstigen Verhalten verpflichtet
  • Entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte entgeltliche Rechtsgeschäfte: Leistung wird um der Gegenleistung willen erbracht (zB Kaufvertrag, Tauschvertrag, Werkvertrag) unentgeltliche Rechtsgeschäfte: Zuwendung aus Freigibigkeit, also ohne Gegenleistung (zB Schenkung) 
  • Verpflichtungsgeschäfte und Verfügungsgeschäfte Verpflichtungsgeschäfte: begründen Pflichten, die erst in der Folge erfüllt werden müssen -> sie sind auf eine künftig vorzunehmende Leistung gerichtet (zB Kauf, Tausch, Werkvertrag, Dienstvertrag) Verfügungsgeschäfte: wirken unmittelbar auf ein bereits bestehendes Recht ein, indem sie es übertragen, aufheben, beschränken oder sonst in seinem Inhalt ändern
  • Empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen - die meisten Willenserklärung sind empfangsbedürftig -> müssen zu ihrer Wirksamkeit dem Angesprochenen zugegangen sein (er muss es empfangen) Empfangen -> wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers der Willenserklärung gelangt ist, dass sie dieser sich mit ihr vertraut machen kann und nach der Lebenserfahrung mit deren Kenntnisnahme zu rechnen ist -> er braucht sich aber nicht auch tatsächlich zur Kenntnis genommen oder sich mit ihr auseinandergesetzt haben - nur wenige Willenserklärungen sind nicht empfangsdürftig (zB letztwillige Verfügung-> derjenige der sie errichtet muss seinen letzten Willen kundtun, aber erkann die Erklärung auch zunächst für sich behalten)  
  • Ausdrückliche und schlüssige Willenserklärung ausdrückliche Willenserklärung: lässt sich in Worten oder allgemein angenommenen Zeichen erkennen (schriftlich, mündlich, durch Bewegungen, Anklicken von Schaltflächen odgl)  schlüssige Willenserklärungen: "durch solche Handlungen, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen."  stillschweigende Willenserklärung: bloßes Stillschweigen -> Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert (sofern es nicht von beiden Seiten als Zeichen vereinbart wurde) 
  • Auslegung von Willenserklärungen - Zweifel über Inhalt könnte entstehen -> es kommt darauf an, wie Erklärung von einem redlichen, verständigen Erklärungsepfänger in der konkreten Position des Anerklärten verstanen werden musste => objektiver Empfängerhorizont - §915 ABGB: Mehrere Deutungen einer Willenserklärung -> im Zweifel ist anzunehmen, dass sich der Verpflichtete bei einseitig verbindlichen Geschäften eher die geringere Last auferlegen wollte; bei zweiseitig verbindlichen Verträgen soll eine undeutliche Äußerung demjenigen zum Nachteil gereichen, der sich der Äußerung bedient, dh sie formulliert hat - Willenserklärung kann nur dann vorliegen, wenn dem Erklärenden gar nicht bewusst war, dass er eine Erklärung abgegeben hat, sofern nur aus Sicht eines objektiben Empfängers der Rechtsschein einer Willenserklärung vorlag, dieser Rechtsschein dem Erkllärenden zugerechnet werden kann und der Empfänger konkret auf das Vorliegen einer Erklärung vertraut hat. 
  • Angebot und Annahme Vertrag kommt über übereinstimmtende Willenserklärungen mind zweier Personen zustande, durch Angebot und Annahme => Willensübereinstimmung = Konsensualverträge A. Angebot   1. Inhaltserfordernisse eines Angebots  2. Bindungswille  3. Bindungswirkung B. Annahme    1. Annahme als Willenserklärung  2. Annahme der Willensbestätigung C. Konsens und Dissens   1. Natürlicher und normativer Konsens  2. Scheingeschäft (und Umgehungsgeschäft)   3. Dissens
  • Angebot Wer Vertrag abschließen will, muss Vorschlag unterbreiten -> Angebot -> einleitende Willenserklärung 1. Inhaltserfordernisse eines Angebotes -Angebot enthält sämtliche für den Vertrag erforderliche Angaben (essentalia negotii)- Angebot liegt vor, wenn der andere Teil lediglich "ja" sagen muss, um die erforderliche Willensübereinstimmung und damit den Vertrag zustande zu bringen- alle anderen Kontaktnahmen sind Äußerungen im Zuge von Vertragsverhandlungen, aber noch kein Angebot - Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages muss Ware und Preis beinhalten 2. Bindungswille - Angebot liegt nur vor, wenn es vom Bindungswillen des Offerenten getragen ist- fehlt der Bindungswille, liegt kein verbindliches Angebot vor, weil es allenfalls nur die Abgabe von Angeboten auffordert (invitatio ad offerendum) -> Einladung an Empfänger- Stimmt der Anerklärte einem freibleibenden "Angebot" zu, handelt es sich seinerseits um ein Angebot 3. Bindungswirkung  - Mit Zugang entfaltet das Angebot Bindungswirkung für den Erkländen - des Anerklärte hat das Recht, dirch Annahmeerklärung einen Vertrag iS des Angebots zustande zu bringen - Dauer der Bindungswirkung: kann vom Offerenbten selbst bestimmt werden- wenn nichts bestimmt wurde, greift §862 ABGB ein, der aug den persönlichen Kontakt abstellt -> unter Anwesenden hat sich der Adressat unverzuüglich zu erklären (gilt auch bei Telefon und Chatgesprächen) - bei übrigen Fällen: Annahmefrist setzt sich aus der Zeit der Beförderung zum Adressaten, einer angemessenen Überlegungsfrist und der voraussichtlichen Zeit der Beförderung der Antwort der Anbotsteller
  • Annahme -> abschließende Willenserklärung 1. Annahme als Willenserklärung - wenn man Willenserklörung annehmen will, dh sein Einverständnis erklären -> sobald die Annahmeerklärung dem Angebotsteller im Zeitraum der Bindungswirkung zugegangen ist, ist der Vertrag abgeschlossen und somit zustande gekommen- eine später zugehende "Annahme" ist rechtlich ein neues Angebot- Annahme muss inhaltlich voll dem Angebot entsprechen - Modifizierung des Angebots lassen keine Annahme zustande kommen, sondern stellen neues Angebot dar 2. Annahme als Willensbetätigung - im Rechtsgeschäft oder der Verkehrssitte ist eine ausdrükliche Annahmeerklärung nicht zu erwarten -> der Vertrag kommt durch Erfüllung zustande - das Behalten, Verbrauchen oder Verwenden einer unbestellt gelieferten Sache gilt nicht als Annahme eins Angebots -> aber ist es erkennbar, dass die Sache irrtümlich zugestellt wurde, ist dies mitzuteilen oder die Sache zurückzuleiten -> Schutz der Verbraucher 
  • Konsens und Dissens 1. Natürlicher und normativer Konsens - Konsens: Angebot und Annahme enstsprechen einander / Erklärungen der Beteiligten stimmen so überein, dass sie ein sinnvolles Gesetz bilden- natürlicher Konsens: beide Beteiligten wollen in ihrem inneren Willen tatsächlich das Gleiche- der wahre Parteiwille ist bedeutsamer als der Wortlaut der Erklärung -> Vertrag kommt mit dem übereinstimmend Gewollten zustande, wenn beide Parteien dasselbe meinen, sich aber gleichermaßen in der Bezeichnung "vergriffen" haben (Falschbezeichnung schadet nicht) -> falsa demonstratio non nocet -normativer Konsens: für einen Vertragsschluss reicht es, wenn die Erklärungen nur nach Maßgabe des objektiven Ermpfängerhorizonts übereinstimmen (zB wenn unerkennbar versprochen) - Wenn Punkt im Vertrag offen gelassen wird, wird dies durch das Gesetz ergänzt -> hilft das auch nicht, hat der Richter den Vertrag zu ergänzen, wie ihn redliche und vernünftige Parteien angesichts der gegebenen Umstände geschlossen hätten => ergänzende Vertragsauslegung 2. Scheingeschäft (und Umgehungsgeschäft) - Scheingeschäft: nach außen hin erweckt es den Eindruck der Gültigkeit, in Wahrheit aber von beiden Vertragsparteien so (wie es nach außen hin abgeschlossen wurde) gar nicht gewollt ist => es gilt das "verdeckte" Geschäft - verdeckte Geschäft: falls gesetzwidrig, gilt auch das verdeckte Geschäft nicht - Umgehungsgeschäft: das geschlossene Geschäft tatsächlich so gewollt- sofort gültig, falls es nicht rechtswidrig ist 3. Dissens - Dissens: Willensübereinstimmung fehlt, Erklärungen passen nicht zueinander- zB Dissens wegen Unvollständigkeit, Dissens wegen Diskrepanz der Erklärungen, ... => Vertrag kommt grundsätzlich nicht zustande- offener Dissens: der Dissens wird den Parteien unmittelbar nach der Abgabe der Erklärungen bewusst- versteckter Dissens: Dissens wird später entdeckt
  • Funktion und Wirkung der Stellvertretung - arbeitsteilige Wirtschaftsleben macht es erforderlich, den eigenen rechtsgeschäftlichen Aktionsradius zu vergrößern und andere für sich handeln zu lassen - mittelbare Stellvertretung: die Rechtsfolge treten in der Person des Vertreters ein, kommt eher selten vor (Vertretener ist von Stellvertreter abhängig - unmittelbare Stellvertretung: der Vertetene wird durch die rechtsgeschäftliche Handlung des Stellvertreters unmittelbar selbst berechtigt und verpflichtet - vertretungsunfreundliche Rechtsgeschäfte: Stellvertretung ausgeschlossen -> letzwillige Verfügung und Eheschließung, aber auch familienrechtliche Rechtsgeschäfte (zB Adoption)
  • Voraussetzung unmittelbarer Stellvertretung 1. Abgabe einer eigenen Willenserklärung - Stellvertreter gibt eigene Willenserklärung ab -> unterscheidet ihn vom bloßen Boten (wichtigste Indiz dafür ist, ob die handelnde Person noch letzte Entscheidungsmöglichkeit hat oder nicht) - Stellverteter muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein (über 7 Jahre) -> keine volle Geschäftsfähigkeit erfordderlich, da der Vertretene Vertreter aussuchen darf 2. Handlen im fremden Namen - Offenlegungsgrundsatz: Dritte muss wisse, dass der Stellvertreter nicht für sich selbst sondern für Vertretene tätig wird -> Stellvertreter muss im Namen des Vertretenen handeln und der Vertreter muss allgemein erkenntlich gemacht sein- es kann aber auch auf Offenlegung verzichtet werden -> Rechtsfolgen treffen dennoch unmittelbar den Vertrenenen => "Geschäft für den, den es angeht" 3. Vertretungsmacht - Schutz der Vertrenden- Stellvertreter muss berechtigt sein, für den Vertrenen tätig zu werden -> braucht Vertretungsmacht verschieden Arten, Vertretungsmacht zu begründen: > rechtsgeschäftliche Stellvertretung (Vollmacht)> gesetzliche Stellvertretung (zB Eltern für ihre Kinder, Erwachsenenvertrter)> organschafltiche Stellvertretung (zB Vorstand einer AG)
  • Vollmacht Vollmacht - Auftrag - Einschränkung 1. Vollmacht - Auftrag - Einschränkung - Vollmacht = rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht und bedeutet damit ein rechtliches Können im Außenverhältnis - Person mit Vollmacht kann für den Vertretenen im Außenverhältnis rechtsgeschäftlich handeln   -> durch die Abgabe von Willenserklärungen berechtigen und verpflichten Innenvollmacht: wenn der Vertrenene die Vollmacht dem Stellvertreter gegenüber, also "intern" erteiltAußenvollmacht: wenn sie dem Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber "extern" mitgeteilt wird Innenverhältnis: ob der Stellvertreter für den Vertretenen tätig werden muss oder nur darf  > Auftrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, dh bedard der Zustimmung des                             Stellvertreters, und begründet ggf eine Pflicht zum Tätigwerden  > Ermächtigung: durch einseitiges Rechtsgeschäft begründet und gestattet es dem                   Stellvertreter lediglich, tätig zu werden  > kann dem Stellvertreter auch weitere Einschränkungen auferlegen  
  • Vollmacht Anscheinsvollmacht - Innen- und Außenvollmacht können durch ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärung erteilt werden -> zu unterscheiden ist die Anscheinsvollmacht- Anscheinsvollmacht: Fälle, in denen zwar keine rechtsgeschäftliche erteilte Vollmacht vorliegt, das Verhalten des Vertreters aber dennoch dem Vertretenen aus Gründen des Vertrauensschutzes des Dritten zugerechnet wird Voraussetzungen: > äußerer Anschein, der geeignet ist, beim Dritten den begründeten Glauben zu erwecken,         der Vertreter habe Vollmacht> Anschein muss vom Vertrenen zurechenbar verursacht> Gutgläubigkeit des Dritten
  • Anzeige
  • Vollmacht: Umfang der Vollmacht - Vollmachtgeber soll bestimmen, in welchem Ausmaß der Vertreter bevollmächtigt ist - General-, Gattungs-, und Einzelvollmachten - Formalvollmachten: Vollmachtsverhältnisse, die im Verhältnis zu Dritten nicht frei gestaltbar sind, wie Prokura und die organschafltiche Vertretung von juristischen Personen und Personengesellschaften - Vollmachten haben den vom Gesetz geregelten Umfang, der vom Vollmachtgeber Dritten gegenüber nicht beschränkt werden darf 
  • Vertretung ohne Vertretungsmacht - Scheinvertreter (falsus procurator): wenn jemand als Vertreter handelt, der aber keine Vollmacht und keine Anscheinsvollmacht hat -> Rechtsgeschäft kommt nicht zustande- Vertretene hat die Möglichkeit, das Geschäft nachträglich zu genehmigen- bleibt die Genehmigung aus, haftet der Scheinvertreter dem Dritten -> hat bei Verschulden      all das zu ersetzen, was der Dritte durch sein Vertrauen darauf, dass der Vertrag mit dem            angeblich Vertretenen gültig zustande gekommen ist, an Schaden erlitten hat =>                      Vertrauensschaden -> Dritte darf aber nicht besser stehen, als er bei der Erfüllung des Vertrages mit dem Vertretenen gestanden hätte 
  • Vorliegen von AGB - ABG (Allgemeine Geschäftsbedingungen)- einheitliche Vertragstexte (Vertragsformblätter, AGB), die allen Verträgen zugrunde gelegt werden => dient zur Rationalisierung und Spezialisierung ABG umfasst Vertragsbestimmungen, die - einseitig gestellt wurden - nicht im Einzelnen ausgehandelt - für Vielzahl von Verträgen vorfomuliert wurden 
  • Geltungsgrund - ABG gelten nur, wenn sie im Einzelfall vertraglich vereinbart werden -> von Parteien zum Vertragsinhalt gemacht werden- Im Zuge der Vertragsverhandlungen bedarf es an Hinweisen, dass der Einzelvertrag dem ABG zugrunde liegt (können entfallen, wenn man von Anfang an davon ausgehen kann- Kunde muss Möglichkeit auf Einsicht vor Vertragsabschluss haben, auch wenn er keinen Gebrauch macht -> Einbeziehungskontrolle (Kunde muss sie aber nicht gelesen / verstanden haben)- nachträgliche Bezugsnahme auf ABG (zB auf Rechnung oder Lieferschein) genügt nicht
  • Kontrolle von AGB 1. Allgemeines  - im AGB können vom dispositiven Recht abweichende, für dei Kunden nachteilige Klauseln aufgenommen werden-  wer auf Vertrag angewiesen ist, akzeptiert auch AGB - Individualprozess: betroffene Kunden gehen selbst gegen gesetzwidrige AGB vor- Interessensverbände (zB Kammern, Verein für Konsumenteninformation) können Klage erheben (Verbandsprozess, Verbandsklage [effektiveres Mittel, die Verwendung gesetzewidriger AGB in Zukunft zu verhindern])
  • Formen der AGB-Kontrolle -> mehrdeutige Regelungen bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen zum Nachteil des Verwenders ausgleg Geltungskontrolle: überraschende, nachteilige Klauseln werden nicht Vertragsinhalt, weil anzunehmen ist, dass sie nicht vom Willen des Vertragspartners des Verwenders der AGB umfasst sind -> Willensmangel wird angenommen-> §863a AGBG erübrigt eine Irrtumsanfechtung und geht von einem partiellen Dissens aus Inhaltskontrolle: ob der Inhalt gesetzeskonform ist und den guten Sitten entspricht -> Spezialregeln: gröblich benachteiligte Nebenabreden nichtig Spezielle Klauselverbote in § 6 KSchG für Verbrauchergeschäfte Transparenzgebot: Vertragsabstimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist