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Bilanz und Erfolgsrechnung (Fach) / Grundlagen ökonomischer u. billanzieller Erfolgsmessung VL1 (Lektion)

HGB-Reform. Bilanzzwecke/ Bilanzadressaten.

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  • Ziele HGB-Modernisierung Deregulierung und Kostensenkung Steigerung deer Aussagekraft Entwicklung des HGB zu einer vollwewritgen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative ggü. den IFRS Steuerneutralität HGB-Bilanz weiter Grundlage für die steuerliche Gewinnermitllung
  • Vermögensvergleich / Bilanz / Bilanzgrößenvergleich Reinvermögen am Ende einer Periode ./. Reinvermögen am Anfang einer Periode + Entnahmen - Einlagen = Erfolg
  • Reinvermögen RV = Vermögen - Schulden (Fremdkapital) = Eigenkapital (EK)
  • Unterbilanz liegt vor wenn der Verlust die offenen Rücklagen übersteigt und damit das Grundkapital anmgreift
  • Bilanzielle Überschuldung Verlust übersteigt das gesamte Kapital (das vorhandene Vermögen deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr) → §268 Abs. 3 HBG: Ausweis "nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag" auf  der Aktivseite.
  • Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Stromgrößenvergleich Ertrag ./. Aufwand = Erfolg   zeigt Entstehungsquellen des Erfolges keine Auskunft über Vermögensänderungen  
  • Unterschiede zw. Bilanz und GuV Inhalt: Bilanz: Abbildung der Vermögenslage GuV: Abbildung der Ertragslage Größen: B: Bestandsrechnung --> Bestandsgrößen GuV: Veränderungsgrößen --> Stromgrößen Zeitbezug: B: Zeitpunktrechung GuV: Zeitraumrechnung
  • Handelsrechtlicher Einzelabschluss Informationsfunktion: Dokumentationszweck Rechenschaftszweck kritische Selbstinformation der Unternehmensleitung Fremdinformation Dritter, insbesondere Gläubiger Zahlungsbemessungsfunktion: Ausschüttungsbegrenzung (Gläbigerschutz) Gewährleistung einer Mindestaussschüttung (Gesellschafterschutz) Indikator steurlicher Leistungsfähigkeit (durch die Maßgeblichkeit)
  • IFRS - Abschluss Decision usefulness: Bereitstellung von Informationen über die Vermögens- und Finanzlage, die Ertragskraft und Cashflows eines UN für einen breiten Adressatenkreis (Ivestoren, Gläubiger, Arbeitnehmer, Lieferanten, Kunden) Informationsanforderungen: nützlich für die spezifischen Entscheidungsfindungen der Bilanzadressaten, die mit dem UN verbunden sind Ausrichtung der Entzscheidungsnützlichkeit von Info aufgrund der Risikokapitalbereitstellung primär an den Infornationsinteressen der Investoren (Investoreschutz) --> reine Inforamtionsfunktion --> keine Ausschüttungsbemessungfunktion --> keine Funktion im Rahmen steuerlicher Gewinnermittlung
  • Wie sind Entnahmen und Einlagen im Rahmen des Vermögensvergleichs zu behandeln? Sie sind zu neutralisieren, weil sie nicht Peridenerfolg beeinflüssen
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  • Rechnungsziele HGB und IFRS HGB: Vorsichtige Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns --> Zahlungsbemessungsfunktion / Gläubigerschutz --> Informationsfunktion IFRS: Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen/ Investrenschutz --> Informationsfunktion
  • Anwendungsbereich von HGB u. IFRS im Einzel-/Konzernabschluss Einzelabschluss: Rechnungslegung nach HGB eine Pflicht für alle UN und nach IFRS eine Wahl (§ 325 Abs. 2a) Konzernabschluss: Für Kapitalmarktorientierten UN ist die Rechnungslegung nach IFRS eine Pflicht (EU-Verordnung). Für übrige UN eine Wahl (§ 315a Abs. 3 HGB)  
  • Besonderheiten bei der Erstellung des Jahresabschlusses Einzelkaufleute sind von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung des Inventars befreit, wenn an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen: Umsatz ≤ 500.000 € und Jahresüberschuss ≤ 50.000 €