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Unternehmensgründung I (Fach) / #1 (Lektion)
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- Gründung von Gesellschaftsunternehmen o Persönliche Gründe des bisherigen Inhabers (Krankheit, Alter) o Bedarf an engagierten Fachleuten und Führungskräften o Erweiterung der Kapitalbasis o Verteilung des Risikos auf mehrere Personen o Erweiterung der Angebotspalette der Unternehmung o Übernahme oder Nutzung gewerblicher Schutzrechte (Patente, Lizenzen) o Pflege besonderer geschäftlicher Beziehungen Steuerliche Gesichtspunkte
- Merkmale von Gesellschaftsunternehmen o Mehrere Teilnehmer bringen gemeinsam das Kapital auf und teilen sich das Risiko o Die Geschäftsführung- & Vertretungsbefugnis liegt bei mehreren Teilhabern oder wird durch gemeinsamen Beschluss auf geeignete Personen übertragen
- Vor- & Nachteile Gesellschaftsunternehmen Vorteile o Ausgewogene Entscheidungen, da die Vertretung von mehreren getragen wird o Erweiterte Haftung o Erhöhte Kapitalkraft Nachteile o Schwerfälliger Entscheidungsprozess, d.h. Unbeweglichere Unternehmensführung o Gewinn wird auf mehrere Teilhaber verteilt
- OHG - Pflichten und Rechte + Auflösung - Zusammenschluss von mindestens 2 Personen- Unbeschränkte Haftung- Muss durch einen Zusatz (z.B. OHG & Co., & Söhne) das Gesellschaftsverhältnis kenntlich machen- Inhaber müssen Kapital in Höhe der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Höhe einbringen- Gewinne werden nach der gesetzlichen Vorschrift verteilt, d.h. 4% seiner Kapitaleinlage, Rest nach Köpfen Pflichten o Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, seine persönliche Arbeitsleistung in die Unternehmung einzubringen o Rechtsverhältnisse der Gesellschafter sind nur im Außenverhältnis maßgeblich – vertragliche Vereinbarungen gelten nur im Innenverhältnis und haben keine Wirkung für Außenstehende Rechte o Das Recht zur Geschäftsführung hat bei Geschäften jeder Gesellschafter allein-> bei außergewöhnlichen Geschäften wie z.B. Prokura-Erteilung oder Geschäftserweiterungen, dürfen die Gesellschafter nur gemeinsam handeln o Gesellschafter haben das Recht, sich laufen über Geschäftsentwicklungen zu informieren o Überschreitet ein Gesellschafter seine Rechte, indem er ein außergewöhnliches Geschäft alleine abschließt, macht er sich den anderen Gesellschaftern ggü. Schadenersatzpflichtig - Da die Vertretungsmacht der Gesellschafter unbeschränkt ist, wird ein von ihnen abgeschlossener Vertrag auch erst dann rechtsgültig, wenn sie ihre Geschäftsführungsbefugnis überschritten haben, da es einem Dritten nicht zuzumuten ist, dass er die Innenverhältnisse einer OHG vor jedem Vertragsabschluss prüft Auflösung o Freiwillig durch Liquidation o Durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages o Insolvenz der Gesellschaft oder der Gesellschafter o Nach Ablauf der vereinbarten Dauer der OHG -> Beim Ausscheiden aus einer OHG haftet ein Gesellschafter noch 5 Jahre für die bei seinem Austritt vorhandenen Verbindlichkeiten
- Kommanditgesellschaft · Ziel: Kapitalbasis erweitern ohne dass der Kapitalgeber in die Geschäftsleitung aufgenommen wird · Zusammenschluss von 2 oder mehr Personen · Haftung mindestens eines Gesellschafters (Komplementär) - nicht beschränkt · Haftung eines weiteren Gesellschafters (Kommanditist) - nur mit der Kapitaleinlage · Die Firma der KG muss einen Zusatz (KG) erhalten, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet Auflösung: o Freiwillig durch Liquidation o Durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages o Insolvenz der Gesellschaft oder eines der Gesellschafter o Nach Ablauf der vereinbarten Dauer der OHG
- Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) · unternehmensähnlicher Charakter als Dauereinrichtung, wenn sich Freiberufler zu einer gemeinsamen Praxis oder Kaufleute zu einem gemeinsamen Betrieb zusammenschließen · nicht rechtsfähige Personenvereinigung · besitzt keine Firma · wird nicht im Handelsregister eingetragen · Gesellschafter haften unbeschränkt, persönlich und gemeinschaftlich · Geschäftsführung und Vertretung stehen allen Gesellschaftern zu-> diese Rechte werden meist durch den Gesellschaftsvertrag auf einen oder mehrere geschäftsführende Gesellschafter übertragen
- Partnerschaftsgesellschaft (Partnerschaft) · Gemeinschaft von freiberuflichen Tätigkeiten · namensrechtsfähig, grundbuchfähig und kann klagen bzw. verklagt werden · Gesellschafter haften mit dem Gesellschafts- und Privatvermögen · Der Name der Partnerschaft muss den Namen von mindestens einem Partner, die Berufsbezeichnungen der Gesellschafter sowie den Zusatz und Partner oder Partnerschaft enthalten · Die Partnerschaftsgesellschaft wird in ein Partnerschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen
- Aktiengesellschaft - Grundlagen · es war hierdurch möglich, Gründungen großer Schifffahrts- und Eisenbahngesellschaften, Versicherungsgesellschaften und die Großindustrie zu finanzieren, indem Teilhaberpapiere über Banken an ein breites Publikum verkauft und damit eine unbegrenzte Zahl von Gelgebern beteiligen konnte · Ziel: zusätzliche Eigenmittel auf dem Kapitalmarkt beschaffen – dabei sind Kapitaleigentum und Unternehmensführung i.d.R. in verschiedenen Händen · Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person) und einem Grundkapital, das in Aktien zerlegt ist · Gesellschafter haftet mit dem Geschäftsvermögen
- Aktiengesellschaft - Entstehung · eine natürliche oder juristische Person · Gründer erstellt einen gerichtlich oder notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag (Satzung) · Die Satzung bestimmt: - Firma und Sitz der Gesellschaft - Gegenstand des Unternehmens - Höhe des Grundkapitals (mind. 50.000€) - Nennbeträge, Zahl und eventuell Gattung der einzelnen Aktien - Zusammensetzung des Vorstands - Form der Bekanntmachung der AG · Vor Eintragung in das HR besteht die AG noch nicht, der Zusammenschluss der Gründer ist lediglich ein nichtrechtsfähiger Verein-> Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen haftet, haftet persönlich. -> Handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner · Aktionäre sind in Höhe des Grundkapitals an der Unternehmung beteiligt -> Grundkapital ist die Summe der Nennwerte aller ausgegebenen Aktien – Mindestnennwerte der ausgegebenen Aktien beträgt 1€/Stk. · Aktien werden in 2 Grundformen ausgegeben:1. Nennbetragslose Aktie (Stückaktien) sind zu einem Bruchteil am Grundkapital beteiligt. Der rechnerische Wert darf nicht unter 1€ fallen2. Nennbetragsaktien müssen bei der Neuemission mind. Auf 1€ lauten. Höhere Nennbeträge sind zulässig, wenn sie auf 5€ oder ein Mehrfaches lauten · Das Eigentum an einer Aktie beinhaltet ein wirtschaftliches Miteigentum am Vermögen der Aktiengesellschaft- Rechte und Pflichten des Aktionärs sind im Aktiengesetz und in der jeweiligen Satzung der Gesellschaft festgelegt
- Aktiengesellschaft - Firma · Sachfirma mit dem Zusatz Aktiengesellschaft (Deutsche Bank AG) · Führt eine AG die Firma eines auf sie übergangenen Handelsgeschäft fort, so muss sie die Bezeichnung AG in die Firma aufnehmen-> bei älteren AG’s ist eine Personenfirma mit dem Zusatz AG möglich (Siemens AG) · Als juristische Person ist die AG erst durch ihre gesetzlichen Organe handlungsfähig
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- Aktiengesellschaft - Rechte und Pflichten · Pflichten der Aktionäre- Aktionäre haben die Einlage in Höhe des Nennwertes und eines möglichen Aufgeldes (Agios), das im Regelfall verlangt wird, zu leisten- Haftung beschränkt sich auf die Einlage · Rechte der Aktionäre- Kapitalgeber haben einen Anspruch auf Auszahlung eines Gewinnanteils (Dividende), der in der Hauptversammlung beschlossen wird- gibt Aktiengesellschaft auf Beschluss der Hauptversammlung, der mi t ¾ Mehrheit erfolgen muss weitere „junge“ Aktien aus, haben die Aktionäre ein Bezugsrecht – wenn sie auf das Recht verzichten, dürfen junge Aktien an andere Personen veräußert werden -> börsenorientierte Aktiengesellschaften können das Bezugsrecht ausschließen, sofern die Kapitalerhöhung 10% nicht überschreitet und der aktuelle Börsenkurs nicht wesentlich unterschritten wird- Aktionäre haben in der Hauptversammlung ein Auskunfts- und Stimmrecht – Umfang des Stimmrechts richtet sich nach der Kapitaleinlage- Auflösung Aktiengesellschaft: Aktionäre haben Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserlös
- Aktiengesellschaft - Vor- & Nachteile · Vorteile: o Kapitalkraft und damit die Sicherheit der Unternehmung wird durch eine große Zahl von Teilhabern verbessert o damit werden große und teure Projekte möglich, welche die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens verbessern können o der Betrieb kann leichter qualifiziertes Führungspersonal gewinnen · Chancen für Kapitalanleger: o bereits mit geringem Einsatz kann der Anleger sich am Produktivvermögen beteiligen o damit können über steigende Aktienkurse am Wachstum der Wirtschaft direkt teilhaben, muss jedoch auch mit Kursverlusten rechnen beschränkt sein Risiko auf seine Einlage
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) · Rechtsgrundlagen sind die Vorschriften des HGB über die KG sowie das Aktiengesetz · Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person) · Mind. 1 Gesellschafter haftet unbeschränkt (persönlich haftender Gesellschafter) · Teilhafter an dem in Aktien zerlegten Grundkapital (Kommanditaktionäre) Komplementäre haben in der Hauptversammlung ein Stimmrecht für ihre eigenen Aktien und können z.B. bei folgendem nicht mitbestimmen: · Wahl und Abberufung des Aufsichtsrates · Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates · Wahl der Abschlussprüfer
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person) · Gesellschafter haften mit dem Gesellschaftsvermögen · Mindestkapital 25.000€ (Stammkapital) · Mindesteinlage eines Gesellschafters 100€ (Stammeinlage) · kann eine Sach- oder Personenfirma mit dem Zusatz GmbH sein · beschränkte oder unbeschränkte Nachschusspflicht-> unbeschränkt: Gesellschafter kann innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung dieser Pflicht durch die Rückgabe seines Anteils an die Gesellschafter einziehen (Abandonrecht)-> beschränkt: Gesellschafter kann seines Geschäftsanteils verlustig erklärt werden (Kaduzierung), sofern er seiner Nachschusspflicht trotz Mahnung nicht nachgekommen ist · GmbH-Anteilschein ist eine Beweisurkunde über die Leistung der Stammeinlage und kann nicht zu den Effekten gerechnet werden – Übertragung nur durch eine Abtretung mit notarieller Urkunde möglich · GmbH & Co. KG -> rechtlich eine Kommanditgesellschaft, bei der der Komplementär eine GmbH (juristische Person) ist - Als Komplementär haftet die GmbH voll mit ihrem Gesellschaftsvermögen. - Die Haftung der Gesellschafter der GmbH, die meist gleichzeitig Kommanditisten der GmbH & Co. KG sind, ist dadurch auf die GmbH-Stammeinlage und die Kommanditeinlagen begrenzt
- Eingetragene Genossenschaft (eG) · wird oft verwendet, im Handel, Wohnungsbau, bestimmte landwirtschaftliche Bereiche und im Kreditgewerbe · Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person) · Ziel: Mitglieder wirtschaftlich fördern (gemeinwirtschaftliche Zielsetzung)Beispiel: Genossenschaftsverband Bayern oder Deutsch Raiffeisenverband e.V.
- Betriebstypologie - Gliederung nach Wirtschaftszweigen - Sachleistungsbetriebe: Land- & Forstwirtbetriebe, Rohstoffgewinnungsbetriebe, Produktionsbetriebe; Verbrauchsgüterbetriebe, Ver- und Bearbeitungsbetriebe Dienstleistungsbetriebe: Handelsbetriebe, Finanzdienstleistungsbetriebe, Verkehrsbetriebe, Gastronomie, Freiberufler
- Betriebstypologie - Arten der Dienstleistungsbetriebe (1) Handel- durch Beschaffung der Waren bei verschiedenen Produktionsbetrieben überbrückt der Handel die räumliche Distanz zwischen Gütererzeugung und dem Verbrauch- zeitliche Spanne zwischen Herstellung und Konsum gleicht der Handel durch Lagerhaltung aus – Entlastung der Hersteller im Bereich der Leistungsverwertung- ermöglicht dem Verbrauchen einen Überblick über das Güterangebot, indem er Produkte verschiedener Hersteller in Sortimenten zusammenstellt (2) Versicherungen- nehmen den Betrieb und private Haushalte gegen Prämienzahlungen die Vorsorge vor eventuellen Vermögenseinbußen ab- Versicherungen lassen einen Schutz vor Risiken zu, der den einzelnen Wirtschaftsteilnehmen überfordern würde – die Existenz von Betroffenen bei Schäden werden gesichert, indem sie eine reibungslose Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung vernichteter Anlagen ermöglicht (3) Transportunternehmen- besorgen die Beförderung von Gütern und Personal gegen Entgelt – gelten als Werkverträge, welche die Beförderung zum Inhalt haben (4) Freie Berufe- benötigen langjährige Berufserfahrung oder eine wissenschaftliche Ausbildung
- Betriebstypologie: Betriebe nach dem vorherrschenden Produktionsfaktor (1) Arbeitsintensiv: Hoher Anteil an Personalkosten Beispiel: optische Industrie, Bergbar, Feinmechanik (2) Anlagenintensiv: Hoher Anteil an Betriebsmitteln, d.g. hohe AfA und Zinsen Beispiel: Chemie, Stahl, Energie (3) Materialintensiv: Hoher ANteil an Rohstoffkosten Bespiel: Nahrung, Genussmittel
- Ursachen für Unternehmenskrisen Zu geringes Eigenkapital- durch zu schnelles Wachstum- durch Unwirtschaftliche Investitionen Langfristige Bindung kurzfristiger Gelder- durch schlechte Finanzplanung- durch geringe Kreditwürdigkeit Zu hohe Kosten- durch zu hohe Lagerhaltung - durch zu lange Debitorenziele Zu geringe Erträge- durch fehlende Aufträge- durch Konkurrenzkampf Vermögensverluste bzw. Werteverfall- durch Forderungsausfälle- durch Technische Neuerungen
- Maßnahmen bei notleidenden Unternehmen Erhaltung der Unternehmung(1) durch Eigentümer - Sanierung: Organisatorische und finanzielle Maßnahmen zur Gesundung (2) durch Gläubiger - Vergleich: Teilweiser Schuldenerlass Auflösung der Unternehmung(1) freiwillig - Liquidation: Veräußerung des Unternehmens als gesamtes oder einzeln (2) Zwangsweise - Insolvenz: Gerichtliches Verfahren zur Auflösung der Unternehmung
- Warum scheitern die meistern Konkursanträge an der Eröffnung des Antrags? Durch nicht genügenden Vermögenswerden um ein ausreichendes Konkursverfahren durchzuführen
- Insolvenzverfahren (2 Möglichkeiten) (1) Liquidationsverfahren: Das Unternehmen wird, wie im bisherigen Konkursverfahren aufgelöst - das Gesamtvermögen wird verwertet (2) Planverfahren: Das Unternehmen wird saniert, indem die Verbindlichkeiten in Abstimmung mit den Gläubigern, wie im bisherigen Vergleichsverfahren, herabgesetzt werden
- Früherkennungssystem von unternehmerischen Risiken (1) Identifikation und Bewertung von Risiken in den operativen Einheiten (2) Infos werden an das zentrale Risikomanagement weitergeleitet, Risikoberichte werden gesammelt und auf ihr Existenzgefährungspotenzial hin überprüft(3) Zentrales Risikomanagement informiert die Unternehmensleitung über wesentliche Risiken(4) Maßnahmen zum Risikomanagement werden beschlossen, die wiederum in den operativen Einheiten umgesetzt werden - operative Systeme der Früherkennung basieren auf vergangenheitsorientierten Kennzahlen- strategische Früherkennungssysteme prognostizieren die künftige Entwicklung von Markt, Wettbewerb und Unternehmen
- Steuerpflicht - jeder Gewerbebetreibende muss bis spätestens zum 31.Mai eine Einkommenssteuererklärung über das vergangene Kalenderjahr abgeben (fertigt ein Steuerberater die Erklärung, ist die Frist bis zum 30. September verlängert) - vierteljährliche Einkommenssteuervorauszahlungen zum 10.03., 10.06., 10.09., 10.12. sind verpflichtend - wenn nicht, wird er gemahnt und schließlich geschätzt - jährliche Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung und die monatliche betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) Pflicht und dient zur Steuerung des Unternehmens, da Gewinn bringende Zweige identifiziert und ausgebaut und die Verlust bringenden entweder in die Gewinnzone geführt oder eingestellt werden - wird der Betrieb von der Bank bei einer Kreditvergabe beurteilt (Rating), ist eine geordnete Buchführung und genaue monatliche Gewinnermittlung sehr wichtig
- Steuervermeidung - sollen möglichst gering gehalten werden- durch Art der Betriebsführung kann die Höhe der zu zahlenden Steuern beeinflusst werden- wird der Betrieb von der Bank bei einer Kreditvergabe beurteilt (Rating), ist eine geordnete Buchführung und genaue monatliche Gewinnermittlung sehr wichtig- je höher die Eigenkapitalquote, so niedriger die Wahrscheinlichkeit der Zahlungsfähigkeit, desto niedriger der Kreditzins und desto höher die Wahrscheinlichkeit, keinen Kredit zu erhalten- Liquiditätsplanung über ein Jahr ist empfohlen, welche mögliche Steuernachzahlungen berücksichtigen o Wann werden die Steuervorauszahlungen fällig? o Ist dann mit betrieblichen Einnahmen zu rechnen? o Ist ausreichend Liquidität vorhanden? o ist mit erheblichen Steuernachzahlungen zu rechnen?
- Lohnsteuer - zahlen alle sozialversicherungspflichtigen AN- i.d.R. monatlich am 10. des Folgemonats- Steuerschuldner ist der AN, d.h. der AG führt die Steuern von dem Einkommen des AN ab
- Einkommenssteuer - Jahresergebnis des Unternehmens als Einkünfte aus Gewerbebetrieb/Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unterliegt der Einkommenssteuer - sollten in der Anfangsphase der Existenzgründung Verluste entstehen, kann durch einen Verlustrücktrag auf das Vorjahr eine Erstattung von Einkommenssteuer, die für das Vorjahr gezahlt wurde, realisiert werden – ist auch auf kommende Kalenderjahre möglich, sodass sich die Einkommenssteuerminderung dann in den künftigen Kalenderjahren ergibt - einzelne Einkunftsarten können miteinander verrechnet werden
- Körperschaftssteuer - Einkommen der Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftssteuer- Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, wobei das bilanzielle Jahresergebnis um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert wird- auf den Gewerbeertrag wird ein bestimmter Prozentsatz (Steuermesszahl) angewandt, sodass sich der Steuermessbetrag ergibt – darauf wird der von jeder Gemeinde individuell festgelegte Hebesatz angewendet
- Gewerbesteuer - erfällt bei gewerblichen Einzelnunternehmen und Personengesellschaften, die nicht den Freibetrag von 24.500€ überschreiten - fällig zum 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.
- Umsatzsteuer Definition – Vorsteuer auf von uns erzielte UmsätzeDefinition – Umsatzsteuer vom Unternehmer abgeführte Umsätze - soll den Endverbraucher belasten- Bemessungsgrundlage ist das Entgelt- Allgemein 19% | Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Übernachtungen 7%
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- Einkommenssteuer bei Kleinbetrieben - vierteljährlich zu zahlen- Höhe der Einkommensteuer-Vorauszahlung legt das Finanzamt fest – diese richten sich nach der Höhe des zu erwartenden Einkommens – Grundlage für die Vorauszahlungen ist die Einkommensteuer, die bei der letzten Veranlagung festgesetzt wurde-> bei Existenzgründung entscheidet das Finanzamt über die Höhe der Vorauszahlungen nach den Angaben aus dem Betriebseröffnungsbogen
- Gewerbesteuer bei Kleinbetrieben - bleibt der Gewerbeertrag unter dem Freibetrag von 24.500€ ist keine Gewerbesteuer zu zahlen
- Umsatzsteuer bei Kleinbetrieben - wird nicht erhoben, wenn der Umsatz im Jahr der Gründung unter 17.500€ liegt - In den Jahren der Gründung wird der Umsatz des Vorjahres herangezogen – liegt dieser ebenfalls nicht über 17.500€ & außerdem im Jahr nicht mit mehr als 50.000€ Umsatz zu rechnen, entfällt die UST ebenfalls - Das Unternehmen weist auf seinen Rechnungen keine UST aus - Das Unternehmen kann keine Vorsteuer geltend machen Der Existenzgründer ist in den ersten zwei Jahren zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet
- Einkommenssteuer bei größeren Betrieben - Betriebe, die im HR eingetragen sind oder jährlich mehr Umsatz als 500.000€ erzielen, müssen die Bilanzierung und doppelte Buchführung vornehmen - Betriebsvermögen zum Ende des Jahres wird mit dem Betriebsvermögen zum Ende des Vorjahres vergleichen - Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts: befreit unter bestimmten Voraussetzungen im Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute mit maximal 500.000 Euro Umsatz und maximal 50.000 Euro Gewinn jährlich von der Verpflichtung zur Bilanzierung
- Gewerbesteuer bei größeren Betrieben - Gewerbeertrag - Freibetrag von 24.500€/Jahr, der dann mit einer Steuermesszahl (3,5 von Hundert) und dem örtlichen Hebesatz der Stadt oder Gemeinde multipliziert wird
- Umsatzsteuer bei größeren Betrieben - die Kleinunternehmer-Regelung nach dem Umsatzsteuergesetz kommt für größere Personengesellschaften i.d.R. nicht in Betracht
- Besteuerung von Kapitalgesellschaften - zahlen keine Einkommenssteuer, sondern Körperschaftssteuer 15%- zusätzlich wird die Gewerbesteuer abgeführt - kein Freibetrag- Kleinunternehmer-Regelung nach dem Umsatzsteuergesetz kommt für Kapitalgesellschaften i.d.R. nicht in Betracht
- Gewinnermittlungsform - Bilanzierung - Unternehmen die die vorgegebenen Grenzen überschreiten, müssen den Gewinn durch die Gegenüberstellung des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres und des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermitteln - Privatentnahmen und -einlagen werden gewinnneutral verbucht - Bedingt neben der doppelten Buchführung eine jährliche Bestandsaufnahme (Inventur), die Erstellung eine Vermögensübersicht (Bestandsverzeichnis, Inventar) und einer Bilanz mit GUV-Rechnung - Bei Betriebseröffnung ist ein EBK zu erstellen (Grundsätzlich ist das Kalenderjahr, das Jahr der Abrechnung bzw. das Geschäftsjahr – nur unter bestimmten Voraussetzungen anders)
- Definition - Betriebsvermögen - alle Vermögensgegenstände, deren Eigentümer man ist und die ausschließlich oder unmittelbar dem Betrieb dienen oder zu dienen bestimmt sind - dient ein bewegliches Wirtschaftsgut nicht mehr als 50%, aber mind. 10% dem Betrieb, kann es wahlweise in die Bilanz aufgenommen werden (=gewillkürtes Betriebsvermögen) - bedeutet, dass alle betrieblich verursachten Aufwendungen ganz bzw. anteilig als Betriebsausgaben erfasst werden, aber auch dass es bei Veräußerung ein Veräußerungsgewinn bzw. -verlust entstehtBeispiel: bei Grundstücken kann die unterschiedliche Nutzung die Aufteilung in bis zu vier Wirtschaftsgüter erfordern: - eigenbetrieblich genutzter Teil - fremdbetrieblich genutzter Gebäudeteil - Nutzung für eigene Wohnzwecke, - Vermietung, d.h. Nutzung für fremde Wohnzwecke - Bei ausschließlich eigenbetrieblicher Nutzung eines Gegenstandes (z. B. Grundstück oder Grundstücksteil) ist dieser stets im Betriebsvermögen zu erfassen-> Dies gilt allerdings wiederum nicht, solange der Wert weniger als ein Fünftel des gesamten Grundstücks und auch nicht mehr als 20.500 Euro beträgt
- Gewinnermittlungsformen - Einnahmen-Überschuss-Rechnung - Kann genutzt werden, wenn man nicht zur doppelten Buchführung (Bilanzierung) verpflichtet ist und der bereits erwähnte Umsatz bzw. Gewinngrenze nicht überschritten wird - Wesentlich einfacher als ein Betriebsvermögenvergleich, da am Jahresende grundsätzlich nur Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, ergänzt z.B. um Abschreibungen,