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AG Strafprozess- und Sanktionenrecht (Fach) / Kap. 7 - Beweismittel (Lektion)
3. E
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- Was ist ein Beweis? Beweis dient der Herbeiführung der Überzeugung des Gerichts von der materiellen Wahrheit (vgl § 3 StPO) in Bezug auf Schuld bzw Unschuld des Angeklagten (vgl § 8 StPO) Keine Wahrheitsfindung um jeden Preis!
- Was ist eine Erkundigung §152 StPO? Legaldefinition (§ 151 Z 1 StPO) Verlangen von Auskunft Entgegennahme von Mitteilungen Zweck (§ 152 Abs 1 1. Satz StPO) Aufklärung einer Straftat Vorbereitung der eigentlichen Beweisaufnahme Rolle der zu vernehmenden Person steht noch nicht fest Keine förmliche Information über Stellung und Rechte im Verfahren Umgehungsverbot (§ 152 Abs 1 StPO) Initiative der Strafverfolgungsorgane ist keine Voraussetzung Stets freiwillig – grdsl kein Zwang (§ 152 Abs 2 aE StPO)
- Was ist die Vernehmung §152 StPO? Legaldefinition (§ 151 Z 2 StPO) Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre VerfahrensrechteZweck (§ 153 Abs 1 StPO) Aufklärung einer Straftat Beweisaufnahme Regelfall: schriftliche Vorladung (§ 153 Abs 2 StPO) Ladung ist Folge zu leisten, Erscheinungspflicht Zustellung der Ladung zu eigenen Handen (§ 83 Abs 3 StPO) uU zwangsweise Vorführung Ausdrückliche Androhung in der Ladung (§ 153 Abs 2 StPO) Siehe jedoch § 153 Abs 3 StPO Ton- und Bildaufnahme von Vernehmung (§ 97 StPO)
- Was ist ein Beweismittel? Welche gibt es? hA: alles, das zum Beweis praktisch geeignet und rechtlich nicht verboten istWomit soll eine Tatsache bewiesen werden?Bsp: Zeugenaussage des Y ergibt den Aufenthaltsort des X zum Tatzeitpunkt PersonenbeweiseBeschuldigter, Zeuge, Sachverständiger SachbeweiseAugenschein, Tatrekonstruktion, technische AufnahmenUrkunden/Schriftstücke anderer Art BeweismittelverbotzB einen Zeugen zu vernehmen, der von der Pflicht zur Aussage ausgenommen ist (§ 155 StPO) – siehe dazu Folie 18
- Beweismethode? = Art der Beweisaufnahme Auf welche Weise wird der Beweis geführt? Keine Anwendung von Zwang, Drohung, Täuschung oder sonstiger Vernehmungsmethoden, welche fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzen (vgl § 164 Abs 4 StPO) Verstoß gegen Beweismethodenverbot kann zur Unverwertbarkeit des erlangten Beweismittels führen (§ 166 Abs 2 StPO) Gesetzwidrig erlangte Beweismittel einer Privatperson dürfen grundsätzlich im Verfahren verwertet werden Beweismethodenverbot zB Folterverbot gem. §§ 7 Abs 2, 164 Abs 4 StPO
- Was sind Beweisverbote? Man unterscheidet Beweiserhebungsverbote: 1. Beweisthemenverbote = verbiete, auf welche Weise auch immer über bestimmte Tatsachen Beweise aufzunehmen. z.B. §112 StGB 2. Beweismittelverbote = beschränken die Verwendung bestimmter Beweismittel z.B. §155 Abs. 1 Z1 StPO (strittig) 3. Beweismethodenverbote = verbieten eine Vorgangsweise der Beweiserhebung z.B. §164 Abs. 4 StPO und Beweisverwertungsverbote: (.. aus Beweiserhebungsverbote folgt nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot.) Grundsatz= auch fehlerhaft erlangte Beweismittel dürfen bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden Ausnahme= außer die Verwertung ist als solche ausdrücklich gesetzlich verboten und mit Nichtigkeit bedrogt vgl. z.B. die in §281 Abs. 1 Z3 StPO genannte Bestimmungen Beweisverwertung = Berücksichtigung des Beweismittels bei der Entscheidungsfindung Keine automatisch aus dem Erhebungsverbot resultierenden Verwertungsverbote in der StPO Nach in Österreich hM besteht keine Fernwirkung von Beweisverboten in der Hinsicht, dass Beweismittel, die auf Grund unverwendbaren Beweismaterials aufgefunden wurden, ihrerseits einem Beweisverbot unterlägen; fruit of the poisonous tree Bsp für unter Nichtigkeitssanktion stehendeBeweisverwertungsverbote s Aufzählung in § 281 Abs 1 Z 3 StPO § 166 StPO: Beweisverwendungsverbot
- Beschuldigtenvernehmung Beschuldigtenbegriff §48 Abs. 1 Z2 StPO (wiederholen und hinschreiben!) Zentrale Beschuldigtenrechte für Vernehmung 1. Recht auf Information über Tatverdacht und Rechte §164 Abs. 1 StPO 2. Recht auf Beratung mit einem Verteidiger §164 Abs. 1 StPO 3. Recht auf Beiziehung eines Verteidigers §164 Abs. 2 StPO- keine Beratung während der Vernehmung - Möglichkeit des Absehens von einer Verteidigerbeziehung
- Wie schaut die konkrete Beschuldigtenvernehmung aus? Vernehmung im ERMV * durch die Kriminalpolizeit §99 StPO * durch die StA §103 StPO * ausnahmsweise durch das Gericht §§104 f StPO Vernehmung in der HV * durch das Gericht §245 StPO * nach dem Vortrag der Anklage durch die StA §244 Abs. 1 StPO * allenfalls nach Gegenäußerung durch den Verteidiger §244 Abs. 3 StPO
- Art und Weise der Vernehmung * Folterverbot §164 Abs. 4 Satz 1 StPO - Keine Versprechungen, Vorspiegelungen, Drohungen oder Zwangsmittel (§ 164 Abs 4 StPO)= Unverwertbarkeit der Aussage bei Verstoß gegen Folterverbot! (§ 166 Abs 1 Z 1, Abs 2 StPO) * Verbot von Hypnose "Wahrheitsserum" §164 Abs.4 Satz 2 StPO * Verbot von Fangfragen §164 Abs. 4 Satz StPO= Deutliche und klare Fragestellungen (nicht unbestimmt, mehrdeutig oder verfänglich)* Ausnahmsweise Zulässigkeit von Suggestivfragen §164 Abs. 4 Satz 4, 5 StPO= wenn erforderlich zum Verständnis des Zusammenhangs. / Umstand wird vorgehalte, der erst durch die Antwort festgestellt werden soll - Frage + Antwort wörtlich zu protokollieren- Keine Fragen, die eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden behandeln
- Beschuldigtenvernehmung im ERMV Umgehungsverbot (§ 152 Abs 1 StPO) Förmliche Ladung (§ 153 StPO) Durchführung- Mehrheitlich KrimPol (§ 99 StPO)- Möglichkeit seitens StA, jedoch selten (§ 103 StPO)- Ausnahmsweise Gericht (§§ 104 f StPO) Förmlichkeiten nach § 164 StPOzB Information über Rechte- Vernehmung zur Person und Sache Kein Nachteil bei Inanspruchnahme des Schweigerechts
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- Beschuldigtenvernehmung in HV Vernehmung des Angeklagten gem. § 245 StPO- Erfolgt stets durch Gericht (§ 245 StPO)- § 245 Abs 2: Für die Vernehmung gilt § 164 Abs 4 StPO Förmliche Ladung (§ 221 StPO)- Pflicht, anwesend zu sein (§ 6 Abs 1), widrigenfalls Vorführung Befragung zur Person (§ 240 StPO) Vortrag der Anklage durch StA (§ 244 Abs 1) Allfällige Gegenäußerung durch Verteidiger (§ 244 Abs 3) Möglichkeit zur Stellungnahme (§ 248 Abs 3) Fragerecht gem. § 249 Abs 1 StPO
- Was ist ein Zeuge? Zeuge gem. § 154 Abs 1 StPO = „eine vom Beschuldigten verschiedene Person, die zur Aufklärung der Straftat wesentliche oder sonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnte und darüber im Verfahren aussagen soll“ Keine Werturteile und persönliche Meinungen! Pflichten: - Erscheinungspflicht = Ladung befolgen (§ 153 Abs 2 bzw. §§ 221, 242 StPO) - Wahrheitspflicht = richtig und vollständig auszusagen (§ 154 Abs 2 bzw. § 247 StPO)- §88 StGB = Falschaussage mit gerichtlicher Strafe bedroht Beschränkungen der Aussagepflicht- Vernehmungsverbote (§ 155 StPO)- Aussagebefreiungsrechte (§ 156 StPO)- Aussageverweigerungsrechte (§ 157 StPO)- Verweigerung Beantwortung einzelner Fragen (§ 158)
- Die Zeugenvernehmung im ERMV ERMV * grundsätzlich in Abwesenheit anderer Verfahrensbeteiligter §160 Abs. 1 StPO - Förmliche Ladung (§ 153 StPO)- IdR alleine mit Vernehmungsbeamten (§ 160 Abs 1 StPO)- Beiziehung einer Vertrauensperson §160 Abs. 2 StPO- obligatorische Vertrauensperson bei best. schutzbedürftigen Zeugen §160 Abs. 3 StPO- anonyme Aussage §162 StPO- Belehrung über Rechte sowie Befragung zu Person und Sache (§ 161 StPO) * ausnahmsweise kontradiktorische Vernehmung §165 StPO- Teilnahme- und Befragungsmöglichkeit für andere Verfahrensbeteiligte - Vernehmung idR durch Richter, Möglichkeit der Anwesenheit für andere Verfahrensbeteiligten (StA, Beschuldigter, Opfer, Verteidiger) und Ausübung des Fragerechts- Möglichkeit der Vernehmung per Video- Durch SV unter richterlicher Aufsicht (Abs 3)- Formelle (Abs 4) sowie materielle Voraussetzungen (Abs 1)- Konsequenz: Aussage aus EV darf in HV verlesen werden
- Zeugenvernehmung in der HV HV - Ladung und Erscheinungspflicht §§ 221, 242 StPO- grundsätzlich in Anwesenheit der anderen Verfahrensbeteiligten §247 StPO- ausnahmsweise Vernehmung per Videokonferenz §247a StPO- Möglichkeit der Ausschließung des Angeklagten von der Vernehmung §250 StPO- Fragerecht für andere Verfahrensbeteiligten §249 StPO- Unmittelbarkeitsgrundsatz § 13 StPO / Vorrang der Zeugenaussage im HV
- Wie wird die Aussagepflicht eingeschränkt? (nicht die Wahrheitspflicht!) 1. Vernehmungsverbote §155 StPO 2. Aussagebefreiungsrechte §156 StPO 3. Aussageverweigerungsrechte §§157 f StPO- unbedingte Verweigerungsrechte - bedingte Verweigerungsrechte §158 StPO Unberechtigte Aussageverweigerung ist mit Beugestrafe und Beugehaft bedroht! §93 StPO(bis zu 10.000€)
- Vernehmungsverbot Begriff: - Zeuge darf nicht vernommen werden, selbst wenn er aussagn will- teilweise besteht daher ein Ladungsverbot Fälle §155 Abs. 1 StPO davon betroffen: Geistliche (Abs 1 Z 1)- In Beichte oder sonst unter Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut- Geistliche Amtsträger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgemeinschaft- Beweismittelverbot (kein Beweisthemenverbot) – Dritter dürfte vernommen werden- Umgehungsverbot gem. § 144 Abs 1 bis Abs 3 Beamte (Abs 1 Z 2)- ohne Entbindung von der Amtsverschwiegenheit Z2 Mitglieder parlamentarischer Ausschüsse (Abs 1 Z 3) Zeugnisunfähige (Abs 1 Z 4)- Personen, die wegen psychischer Krankheit, einer geistigen Behinderung oder aus anderem Grund unfähig sind, die Wahrheit zu sagen
- Aussagebefreiungsrechte Begriff: - Zeuge hat persönliches Recht, im Einzelfall zu entscheiden, ob er aussagen will, falls er aussagt, muss er die Wahrheit sagen! Fälle §156 Abs. 1 StPO Angehörige des Beschuldigten (Abs 1 Z 1) Besonders schutzbedürftige Opfer §66a StPO (Abs 1 Z 2) Nach erfolgter Belehrung (§ 159 Abs 1) von Zeuge selbst wahrzunehmen- Im Gegensatz zu Vernehmungsverbot Ausdrücklicher Verzicht gem. § 159 Abs 3, 1. Satz StPO- Ansonsten gesamte Aussage nichtig- iZm § 156 Abs 1 Z 1 StPO- Verstöße iZm mit Abs 1 Z 2 nicht mit Nichtigkeit bedroht Konsequenzen * Nichtigkeitssanktion bei Z1 (§§159 Abs. 3, 281 bs. 1 Z3 StPO)
- Unbedingte Aussageverweigerungsrechte Begriff - Zeuge hat persönliches Recht, im Einzelfall zu entscheiden, ob er aussagen will falls er aussagt, muss er die Wahrheit sagen Fälle §157 Abs. 1 StPO 1. Gefahr von Selbst-/Angehörigenbelastung Z1 2. bestimmte juristisch-wirtschaftliche Berufe Z2 3. bestimmte psycho-soziale Berufe Z3 4. Medieninhaber und Medienmitarbeiter Z4 5. jeder über sein Wahl- und Stimmrecht Z5 Konsequenzen §157 Abs. 2 StPO - mit Nichtigkeitssanktion bedrohtes Umgehungserbot (außer Z1)auch für Ermittlungsmaßnhamen nach §§109- 143 StPO (§144 Abs. 2 und 3 StPO)- Aussageverweigerungsrecht gilt auch für Hilfskräft- meist Nichtigkeit bei fehlender rechtzeitiger Information §159 Abs. 3 StPO
- Bedingtes Aussageverweigerungsrecht Begriff - Zeuge hat persönliches Recht, im Einzelfall zu entscheiden, ob er einzelne Fragen nicht beantworten will; bei Aussage muss er die Wahrheit sagen- Veweigerungsmöglichkeit hängt von Entscheidung des einvernehmenden Organs ab §158 Abs. 2 StPOFälle §158 Abs. 1 StPO - Schande oder Gefahr vermögensrechtlicher Nachteile Z1 - unzumutbare Schilderung von Einzelheiten eines Sexualdelikts Z2 - Umstände aus dem höchstpers. Lebensbereich Z3
- Kontradiktorische Vernehmung und Aussageverweigerungsrechte Begriff kontradiktorisch: - Teilnahme- und Befragungsmöglichkeit für andere Verfahrensbeteiligte bei der Vernehmung §165 StPO - eine Art "Vorverhandlun"; weil in die HV einfließt und später Protokoll verlesen wird Fälle 1. direkte Vernehmung durch Richter mit Fragemöglichkeit §165 Abs.2 StPO 2. Vernehmung per Video mit direkter Fragemöglichkeit §165 Abs. 3 StPO 3. Vernehmung durch Sachverständigen mit indirekter Fragemöglichkeit §165 Abs. 3 vorlertzter Satz StPO
- Voraussetzungen kontradiktorischer Vernehmung und Aussageverweigerungsrechte Voraussetzungen: - Vernehmung wird in der HV aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr möglich sein §165 Abs. 1 StPO Rechtliche Gründe §165 Abs. 4 StPO - §156 Abs. 1 Z1 StPO- §156 Abs. 1 Z2 StPO Formerfordernisse- Antrag der Berechtigten - kein Antrag bei minderjährigen Sexualofern (Lehrbuch dazu anschauen = ausführlicher!)
- Sachverständigenvernehmung Sachverständigenbegriff §125 Z1 StPO - eine Person, die auf Grund besonderen Fachwissens in der Lage ist - beweiserhebloche Tatsachen festzuhalten = Befundaufnahme oder - daraus rechtsrelevante Schlüsse zu ziehen und zu begründen = Gutachtenserstattung ist Beweismittel eigener Art - gehört zu den Personenbeweisen - erstellt Befund und Gutachten unter Wahrheitspflicht- verdrängt nicht freie richterliche Beweiswürdigung = Beweiswürdigungshilfe
- Voraussetzungen Sachverständigen Fehlende eigene Sachkunde (des Gerichts) §126 Abs. 1 Satz 1 StPO- keine Zulässigkeit für Rechtsfragen
- Was sind die Sachverständigenpflichten? - Erstellung von Befund bzw. Gutachten (bei Auftragsübernahme)- Einhaltung der gesetzlichen Fristen §127 Abs. 5 StPO- Befolgung der Ladung §127 Abs. 4 StPO- über Aufforderung des Gerichts Erörterung von Befund bzw. Gutachten §127 Abs. 2 StPO- wahrhafte Erstellung von Befund und Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen §127 Abs. 2 StPO
- Wann wird ein Sachverständiger bestellt? ERMV- grundsätzlich durch StA- bei ausnahmsweisen gerichtlichen Beweiserhebungen §§104 f StPO durch Gericht HV- immer durch Gericht Ausschlussgründe wegen Befangenheit - entsprechen jenen von StA und Kripo §126 Abs. 4 iVm §47 Abs. 1 StPO- Recht des Beschuldigten, begründete Einwände zu erheben §126 Abs. 3 StPO und gerichtliche Bestellung zu verlangen §126 Abs. 5 StPO
- Sonderprobleme Sachverständige Leichenbeschau und Obduktion als Sonderfall- Begriffe §125 Z3 und 4 StPO- Voraussetzungen §128 Abs. 1 und 2 StPO- Möglichkeit der Exhumierung §128 Abs. 3 StPO Konsequenzen bei Fehlern im Rahmen der Sachverständigenbestellung - Nichtigkeit bei Befangenheit §281 Abs. 1 Z3 iVm §126 Abs. 4 StPO- Nichtigkeit der unterlassenen obligatorischen SV-Bestellung bei Unterbringung nach §§21 ff StGB (§281 Abs.1 Z3 iVm §430 Abs. 4 und §439 Abs. 2 StPO)
- Urkundsverlesung Urkundenbegriff - keine ausdrückliche Regelung in StPO- weiter Urkundenbegriff- jedes Schriftstück * Urkunden iSd §74 Abs. 1 Z7 StGB* Aktenvermerke §85 StPO* Protokolle §96 StPO und Berichte §100 StPO* Briefe §§134 f StPO* behördliche Entscheidungen und Gerichtsakten (insb. Vorstrafenakten)
- Verlesungsmöglichkeit bzw. Verlesungspflicht Unmittelbarkeitsgrundsatz als Prozessgrundsatz §13 Abs. 3 StPO Verlesungsmöglichkeit §252 Abs.1 StPO - an Stelle einer Zeugenvernehmung- strenge Voraussetzungen mit Nichtigkeitssanktion- letzlich Disposition der Verfahrensbeteiligten Z4 Verlesungspflicht §252 Abs. 2 StPO - für Schriftstücke, aus denen selbst unmittelbarer Beweis folgtz.B. frühere Straferkenntnisse
- Vorspielen technischer Aufnahmen Begriff - keine ausdrückliche Regelung in der StPO- gesetzlich normierte optische oder akustische Aufnahmen von 1. Vernehmungen §97 StPO 2. Ortsaugenscheinen §149 StPO 3. Tatrekonstruktion §150 StPO4. kontradiktorische Vernehmungen §165 StPO- angeordnete Aufnahme einer Telefonüberwachung usw.
- Vorführungsmöglichkeit bzw. Vorführungpflicht Unmittelbarkeitsgrundsatz als Prozessgrundsatz §13Abs. 3 StPO Vorführungsmöglichkeit §252 Abs. 1 StPO- an Stelle Zeugenvernehmung- strenge Voraussetzungen mit Nichtigkeitssanktionen- letzlich Disposition der Verfahrensbeteiligten Z4 Vorführungspflicht §252 Abs.2 StPO- für Aufnahmen, aus denen selbst unmittelbarer Beweis folgtz.B. Aufzeichnung eines Lauschangriffs
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- Tatrekonstruktion und Augenschein Begriffe Augenschein §149 Abs. 1 Z1 StPO- jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung, soweit keine Vernehmung und - deren Dokumentation durch Ton- oder Bildaufnahme Durchführungdurch die Kripo, allenfalls auch durch Sachverständigen §149 Abs. 2 StPO Tatrekonstruktion §149 Abs. 1 Z2 StPO- Vernehmung einer Person im Zuge des Nachstellens des wahrscheinlichen Verlaufs der Tat am Tatort und - deren Dokumentation durch Ton- oder Bildaufnahme Durchführung- durch das Gericht auf Antrag der StA §149 Abs. 3 StPO- Parteiöffentlichkeit §150 Abs. 1 StPO- Auschlussmöglichkeit einzelner Verfahrensbeteiligter §150 Abs. 1 StPO Beides kann außerhalb der HV stattfinden!