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AG Strafprozess- und Sanktionenrecht (Fach) / Kap. 5 - Beschuldigter, Verteidiger und Haftungsbeteiligter (Lektion)

2.E. die Verfahrensbeteiligten

Diese Lektion wurde von georgiana09 erstellt.

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  • Beschuldigter §§48 ff StPO Verdächtiger (§ 48 Abs 1 Z 1 StPO)Jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts (vgl § 1 Abs 3) ermittelt wird Beschuldigter (§ 48 Abs 1 Z 2 StPO) - Materieller Beschuldigtenbegriff- Jeder Verdächtige, sobald er aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts nach dem 8. oder 9. Hauptstück dieses Bundesgesetzes Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden Angeklagter (§ 48 Abs 1 Z 3 StPO)Jeder Beschuldigte, gegen den Anklage eingebracht worden ist Bestimmungen über den Beschuldigten sind auch auf Verdächtige und Angeklagte anzuwenden (§ 48 Abs 2 StPO)
  • Beschuldigtenrechte §49 StPO 1. Informationsrecht,2. Verteidiger wählen und Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten,3. Akteneinsicht,4. Äußerung zum Vorwurf oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 und 164 Abs 1 mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,5. Beiziehung eines Verteidigers zur Vernehmung,6. Beantragung von Beweisaufnahmen,7. Einspruch gem. § 106,8. Beschwerde gem. § 87 gegen gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln,9. Beantragung der Einstellung des EV gem. § 108,10.Teilnahme an HV, kontradiktorischer Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten und Tatrekonstruktion,11.Erheben von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen,12. Übersetzungshilfe Buch genauer nachlesen!! 
  • Verteidiger §§57 ff StPO Definition Verteidiger gem. § 48 Abs 1 Z 5 StPO= Eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde  Rechte des Verteidigers (§ 57 StPO) Bei Widerspruch gilt Erklärung des Beschuldigten Rechtsmittelverzicht ohne Beisein des Verteidigers wirkungslos
  • Welche Arten von Verteidigern gibt es? Wahlverteidiger (§ 58 StPO) Verfahrenshilfeverteidiger (§ 61 Abs 2 StPO)- Soziales Kriterium- Interesse der Rechtspflege (Erforderlichkeitskriterium) - Gemäß § 61 Abs 2 Z 1 – 4 unwiderleglich vermutet bei   Notwendiger Verteidigung  Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten  Rechtsmittelverfahren auf Grund Anmeldung einer Berufung  Schwieriger Sach- oder Rechtslage Amtsverteidiger (§ 61 Abs 3 StPO)- Beigebung durch das Gericht von Amts wegen, wenn der Beschuldigte in den Fällen der notwendigen Verteidigung (§ 61 Abs 1 StPO) keinen Verteidiger bevollmächtigt Notverteidiger (§ 62 Abs 2 iVm § 236 Abs 2 StPO)- Bestellung von bei Gericht tätigen, zum Richteramt befähigten Personen mit ihrer Zustimmung zu Verteidigern
  • Verteidigerrechte Verteidigerkontakt (§§ 58 ff StPO) Verständigung, Beiziehung und Bevollmächtigung des Verteidigers vor der Vernehmung (§§ 58, 59, 164 StPO) Beschränkung des Verteidigerkontakts (§ 59 Abs 2 StPO) Keine Überwachung (§ 59 Abs 3 StPO) Verteidiger in Bereitschaft (§ 59 Abs 4 StPO)  Ausschluss des Verteidigers (§ 60 StPO)
  • Wann bedarf es einer notwendigen Verteidigung gem. §61 Abs. 1 StPO? 1. Untersuchungshaft (gesamtes Verfahren, solange U-Haft aufrecht bleibt)2. Unterbringungsverfahren nach § 21 StGB (gesamtes Verfahren)3. Unterbringungsverfahren nach §§ 22 und 23 StGB (nur in der HV)4. Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht,5. Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Einzelrichter, wenn für die Straftat, außer in den Fällen des § 129 Abs 2 Z 1 und § 164 Abs 4 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist, 5a. In der kontradiktorischen Vernehmung (§ 165), soweit in HV nach den Z 3 bis 5 notwendige Verteidigung bestünde, 6. Rechtsmittelverfahren aufgrund Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Berufung gegen ein Urteil des SchöffG oder GeschwG, 7. Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens und beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über einen solchen (§§ 363a Abs 2 und 363c).
  • Haftungsbeteiligte §64 StPO Personen, die für   Geldstrafen,  Geldbußen oder  Kosten des Verfahrens haften, oder  die, ohne selbst angeklagt zu sein, vom Verfall, vom erweitertenVerfall oder von Einziehung einer Sache bedroht sind - Rechte des Angeklagten - Vertretungsrecht (§ 73 StPO)
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