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AG Strafprozess- und Sanktionenrecht (Fach) / Kap. 4 - Gericht (Lektion)

2. E - die Verfahrensbeteiligten

Diese Lektion wurde von georgiana09 erstellt.

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  • Strafgerichte Oberster Gerichtshof (OGH) in Wien 4 Oberlandesgerichte (OLG) - OLG Linz: zuständig für die Bundesländer OÖ und Salzburg- OLG Wien: zuständig für Wien, NÖ und Burgenland- OLG Graz: zuständig für Steiermark und Kärnten- OLG Innsbruck: zuständig für Tirol und Vorarlberg 16 Landesgerichte- zB in OÖ Linz, Wels, Steyr, Ried im Innkreis 116 Bezirksgerichte- zB in OÖ Linz, Urfahr, Traun, Freistadt, Perg, Rohrbach, Braunau, Mattighofen, Ried im Innkreis, Schärding, Kirchdorf, Steyr, Bad Ischl, Eferding, Gmunden, Grieskirchen, Vöcklabruck, Wels Übersicht https://www.justiz.gv.at/home/gerichte~734.de.html
  • Laienrichter - Bestellung von Laienrichter im GSchG (Geschworenen- und Schöffengesetz 1990) geregelt - alle österreichischen Staatsbürger von 23-65 verpflichtet Ehrenamt auszüüben  - gibt Ausschluss- oder Befreiungsgründe - durch Zufallsverfahren alle 2 Jahre ermittelt  - in Dienstliste bei jeweiligen Gericht eingetragen  - für konkrete Verfahren herangezogen 
  • Berufsrichter - Art. 87, 88 B-VG besondere Garantien  - Unabhängig, Unabsetzbar, Unversetzbar - Absetzung nur nach besonderem Verfahren auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses zulässig  - Versetzung nur ausnahmsweise  - RStDG = Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz bestimmt wie Richter ausgebildet, geprüft und bestellt werden 
  • Schriftführer - zur Protokollierung in der HV §271 StPO - Protokollführer genannt / entsprechende Ausbildung nötig; werden vereidigt - auch Rechtspraktikanten und Richteramtsanwärter eingesetzt 
  • Ausschließung und Befangenheit Alle Gerichtspersonen (Laien- und Berufsrichter sowie Schriftführer) müssen unbefangen, vorurteilslos Amt wahrnehmen = §3 StPO.  Gem. §43, §46 als Richter- und Protokollführer ausgeschlossen: 1. §43 Abs. 1 Z1, §46 Wer in persönlicher Nahebeziehung zum Beschuldigten, seinem Verteidiger oder einem anderen Verfahrensbeteiligten steht sowie das Opfer der Straftat war. 2. §43 Abs. 1 Z2, §46Wer als Zeuge oder Sachverständiger in Frage kommt  3. §43 Abs. 1 Z3, §46bei wem andere geeignete Gründe vorliegen, die volle Uneingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen  Als Berufsrichter ausgeschlossen: 1. §43 Abs. 2 wer in derselben Sache im ERMV oder am aufgehobenen Urteil mitgewirkt hat  2. §43 Abs. 3wer im RMVerf. in einer persön. Nahebeziehung zu anderen Verfahrensbeteiligten steht  3. bei Wiederaufnahmen §352 ff. oder Erneuerung des Strafverfahrens §363a schon als Richter an betroffenen Entscheidung mitgewirkt hat §43 Abs. 4  --> Es reicht das Indiz der Möglichkeit!
  • Verfahren bei Ausschließung (S.51 Buch) Ausschließung eines Richters 1. vom gesamten Verfahren (§ 43 Abs 1 StPO) - Richter oder Angehörige (§ 72 StGB) war/ist StA, Privatankläger, Privatbeteiligter, Beschuldigter, Verteidiger, Vertreter oder Opfer (Z 1)- Zeuge oder SV (Z 2)- Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit (Z 3) 2. vom HV (§43Abs2StPO)- Beweisaufnahme im EV (§ 104 StPO)- Bewilligung von Zwangsmitteln- Entscheidung über Einspruch/Einstellungsantrag- Mitwirkung an Entscheidung über Fortführung des Verfahrens oder anaufgehobenem Urteil3. Tätigkeit bereits in anderer Instanz (§ 43 Abs 3 StPO) - Ebenso bei Wiederaufnahme/Erneuerung (§ 43 Abs 4 StPO) 4. § 46 StPO Ausschließung von Geschworenen, Schöffen, Protokollführer
  • Sachliche Zuständigkeit BG §30 StPO   Strafdrohung: bis zu einem Jahr und/oder Geldstrafe  Ausnahmen: § 30 Abs 1 Z 1-10 StPO  Entscheidung durch Einzelrichter (Abs 2)
  • Sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Landesgericht im Ermittlungsverfahren (§ 31 Abs 1 StPO)   Beweisaufnahme gem. § 104 StPO (Z 1)   Entscheidung über- Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter        Vermögenswerte sowie auf Bewilligung anderer Zwangsmittel gem. § 105 StPO (Z 2) - Einsprüche gem. §§ 106 und 107 StPO (Z 3)- Einstellungsanträge gem. § 108 StPO (Z 4)  Überprüfung der Höchstdauer des EV gem. § 108a StPO (Z 5)
  • Sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Landesgericht im Hauptverfahren (§ 31 Abs 4 StPO)  soweit nicht LG als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist = Restzuständigkeit   Strafdrohung: ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe (Z 1) aber nicht mehr als fünf Jahre FS  Delikte des §30 Abs.1 Z1 bis 9b StPO (Z2) / Ausnahmen in §31 Abs. 4 Z2   Zuständigkeit aufgrund besonderer Bestimmungen (Z 3) /Sonderzuständigkeiten in §31 Abs. 4 Z3
  • Sachliche Zuständigkeit des Geschworenengerichts (§ 31 Abs 2 StPO)   bei schwersten Straftaten, politischen Delikten und Sonderzuständigkeitenz.B. §§142,143 Abs. 2 dritter Fall StGB 10-20 Jahre  politische Straftaten sind taxativ ausgezählt §31 Abs. 2 Z2 - 11   Strafdrohung: lebenslange Freiheitsstrafe (Z 1 1. Fall), oder  Strafdrohung: Untergrenze der Freiheitsstrafe mehr als fünf Jahre und derenObergrenze mehr als zehn Jahre (Z 1 2. Fall) Sonderzuständigkeiten (Z 2-12)
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  • Sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts (§ 31 Abs 3 StPO)  bei schweren Straftaten, die nicht in Kompetenz des Geschworenengerichts fallen    Strafdrohung: fünf Jahre übersteigende Freiheitsstrafe (Z 1)  Sonderzuständigkeiten (Z 2-7)  Grenze: 50.000€  bei bestimmten Delikten zwei Berufsrichter - in §31 Abs. 1a ausdrücklich festgelegtz.B. Vermögensdelikten mit mehr als 1 Mio.€ Schaden, Raub mit Qualifikation nach §143, Sexualdelikten immer große Besetzung gem. §31 Abs. 3 Z4 
  • Sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (§ 33 StPO)   Rechtsmittel/Rechtsbehelfe gegen Entscheidung des ER am LG (Abs 1 Z 1)  Berufungen gegen Urteile des SchG/GeschwG (Abs 1 Z 2)  Entscheidung über Einspruch gegen die Anklageschrift (Abs 1 Z 4)  Kompetenzkonflikte/Delegierungen gem. §§ 38 und 39 StPO (Abs 1 Z 5)  Aufgrund besonderer Vorschriften (Abs 1 Z 6)  Grundsätzlich Entscheidung durch Drei-Richter-Senat (Abs 2)
  • Sachliche Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs (§ 34 Abs 1 StPO)   Nichtigkeitsbeschwerden und verbundene Berufungen (Z 1)  Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes, ao Wiederaufnahmen, Anträge auf Erneuerung des Verfahrens (Z 2)  Beschwerden nach § 285b Abs 2 StPO und Grundrechtsbeschwerden (Z 3)  Verweisungen gem. § 334 Abs 2 StPO (Z 4)  Kompetenzkonflikte/Delegierungen gem. §§ 38 und 39 StPO (Z 5)  Aufgrund besonderer Vorschriften (Z 6)
  • Besetzung Geschworenengericht (§ 32 StPO)   Schwurgerichtshof (3 Berufsrichter) und Geschworenenbank (8 Laienrichter)  Sonderregelung bei §§ 201-207 StGB (Abs 2)  Außerhalb der HV Entscheidung durch Vorsitzenden alleine (Abs 3)
  • Besetzung Schöffengericht (§ 32 StPO)   Normalfall: ein Berufsrichter und zwei Schöffen (Abs 1)  Erweitertes Schöffengericht: zwei Berufsrichter und zwei Schöffen (Abs 1a) Straftaten nach § 32 Abs 1a Z 1 bis 8 StPO  Besetzungsmangel (§ 32 Abs 1b StPO)   Sonderregelung bei §§ 201-207 StGB (Abs 2)  Außerhalb der HV Entscheidung durch Vorsitzenden alleine (Abs 3)
  • Entscheidungsformen von Gerichten §§29 ff StPO 1. Urteil (§ 35 Abs 1 StPO)   im Haupt- und Rechtsmittelverfahren  über Schuld, Strafe und privatrechtliche Ansprüche  über Verfahrenshindernisse und fehlende Prozessvoraussetzungen  über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen  über selbstständige Anträge nach § 441 StPO  über vermögensrechtliche Anordnungen (§ 445 StPO)  über die Unzuständigkeit (§§ 261, 488 Abs 3 StPO) 2. Beschluss (§ 35 Abs 2 StPO) Beschluss gem. § 86 StPO  Beschwerde gem. § 87 StPO 3. Prozessleitende Verfügung (§ 35 Abs 2 StPO)   über den Fortgang des Verfahrens  Bekanntmachung gerichtlicher Entscheidungen
  • Örtliche Zuständigkeit 1. Örtliche Zuständigkeit im Ermittlungsverfahren (§ 36 Abs 1 StPO) - Gericht, an dessen Sitz sich StA befindet, die das Verfahren führt 2. Örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren (§ 36 Abs 3 StPO) - Gericht des Ausführungsortes der Straftat- Gericht des Erfolgsortes- Gericht am Wohnsitz-/Aufenthaltsort- Gericht des Betretungsortes- Gericht am Sitz der StA, die Anklage einbringt