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Rehabilitation (Fach) / icf teil 2 (Lektion)
- AHB- Maßnahme Während des stationären Aufenthaltes des Patienten, Feststellung der RehaBedürftigkeit, Fähigkeit und pos. Prognose sowie Motivation des Patienten- Mitteilung an die KK- Enge zeitliche Anbindung kurativ und Reha- verkürztes Verfahren (Anschlussrehabilitation)- Frist: 14 Tage nach Krankenhausentlassung
- MBOR Medizinisch beruflich orientierte Rehabilitation- Beschäftigte stellen sich hohe Anforderungen an (Flexibilität,Unsicherheitstoleranz, lebenslange Lernen, Psychosoziale Belastungen)
- Besonderheit bei Einleitungsverfahren MBOR a. Krankenkasse (§51 SGB V) i. kann Versicherte auffordern binnen 10 Wochen AU eine Reha zu beantragen ii. ansonsten entfällt der Krankengeldanspruch b. Rentenversicherung (§§ 9 - 12 SGB VI) i. –kann eine Reha-Maßnahme einleiten bei jedem Antrag auf Frühberentung ii. nur bei Erfolgsaussicht iii. nicht wenn der Betroffene Sozialleistungen bezieht
- Zuständiger Träger der Rehabilitation a. derjenige Träger ist für die Rehabilitationsleistung zuständig, der das finanzielle Risiko eines Scheiterns der Rehabilitation zu tragen hat b. 2 Wochen nach Eingang des Reha-Antrages muss vom Träger die Zuständigkeit geklärt werden c. 3 Wochen nach Eingang des Reha-Antrages muss der Entscheid vorliegen
- Übergangsgeld a. Übergangsgeld gemäß Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Kapitel 6 ist eine Entgeltersatzleistung der Sozialversicherungsträger, welche unter bestimmten Voraussetzungen Sozialversicherte erhalten können während der Teilnahme an Maßnahmen zur
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