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Rehabilitation (Fach) / icf teil 2 (Lektion)

hsnr 2020

Diese Lektion wurde von DuOtto erstellt.

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  • AHB- Maßnahme Während des stationären Aufenthaltes des Patienten, Feststellung der RehaBedürftigkeit, Fähigkeit und pos. Prognose sowie Motivation des Patienten- Mitteilung an die KK- Enge zeitliche Anbindung kurativ und Reha- verkürztes Verfahren (Anschlussrehabilitation)- Frist: 14 Tage nach Krankenhausentlassung
  • MBOR Medizinisch beruflich orientierte Rehabilitation- Beschäftigte stellen sich hohe Anforderungen an (Flexibilität,Unsicherheitstoleranz, lebenslange Lernen, Psychosoziale Belastungen)
  • Besonderheit bei Einleitungsverfahren MBOR a.       Krankenkasse (§51 SGB V)                                                    i.      kann Versicherte auffordern  binnen 10 Wochen AU eine Reha zu beantragen                                                  ii.       ansonsten entfällt der Krankengeldanspruch b.       Rentenversicherung (§§ 9 - 12 SGB VI)                                                    i.      –kann eine Reha-Maßnahme einleiten bei jedem Antrag auf Frühberentung                                                  ii.      nur bei Erfolgsaussicht                                                iii.      nicht wenn der Betroffene Sozialleistungen bezieht
  • Zuständiger Träger der Rehabilitation a.       derjenige Träger ist für die Rehabilitationsleistung zuständig, der das finanzielle Risiko eines Scheiterns der Rehabilitation zu tragen hat b.       2 Wochen nach Eingang des Reha-Antrages muss vom Träger die Zuständigkeit geklärt werden c.        3 Wochen nach Eingang des Reha-Antrages muss der Entscheid vorliegen
  • Übergangsgeld a.       Übergangsgeld gemäß Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Kapitel 6 ist eine Entgeltersatzleistung der Sozialversicherungsträger, welche unter bestimmten Voraussetzungen Sozialversicherte erhalten können während der Teilnahme an Maßnahmen zur
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