Handels- und Gesellschaftsrecht (Fach) / Allgemeines (Lektion)
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Definition und Allgemeines des Handels- und Gesellschaftsrecht
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- Haftung der KG Gesellschaftsvermögen- KG §§124, 161 II HGB Privatvermögen der Komplementäre- Komplementär §128, 129, 161 (persönliche Haftung)- neu eintretender Komplementär §130, 161 ff. - ausgeschiedener §159, 160, 161 II (max. 5 Jahre)
- Haftung der Kommanditisten - §171 HGB- bis zur Höhe seiner Einlage- nicht persönlich: wenn Einlage schon geleistet §171 HS 2 HGB- persönlich beschrnkt: soweit nicht geleistet §171 HS 1 HGB
- Geschäftsführung & Vertretung der KG - Geschäftsführer nur Komplementäre §164 (=Selbstorganschaft)- Vertretung nur Komplementäre §170- Kommanditist als Vertreter wenn von Komplementär so gewollt (z.B. Prokura, Handlungsvollmacht)
- Rechtsstellung des Kommanditisten Grundsätzlich nur kapitalmäßige Beteiligung - beschränkte Haftung §171 HGB- keine gesetzliche GF- oder Vertretungsbefugnis §170 HGB- eingeschränkte Widerspruchs- & Kontrollrechte §164, 166 HGB- kein Wettbewerbsverbot §165, 112 HGB
- Auflösung einer KG - analog OHG §131 ff., 161 II HGB- bei Tod: Fortführung mit Erben §177 HGB (vertrag kann wieder anders regeln)
- GmbH & Co. KG GmbH: KomplementärCo.: Kommanditist = KG mit GmbH als Komplementär- Geschäftsführung: durch GmbH als Komplementär Haftung:- KG = beschränkt auf KG-Vermögen- Komplementär GmbH = GmbH-Vermögen- Kommanditist: Beschränkt auf Einlage=> Personengesellschaft mit beschränkter Haftung
- Anwendbare Vorschriften der GmbH & Co. KG - grundsätzlcih individuelle Regelungen des Gesellschaftsvertrags- ergänzend §§161 ff., 105 ff. für KG gesamt- gilt auch für GmbH als Komplementär- GmbHG
- Was ist eine stille Gesellschaft? - Beteiligung am Handelsgewerbe eines Kaufmanns ohne nach außen zu zeigen- "stiller Teilhaber"- keine Handelsgesellschaft- reine Innengesellschaft--> keine Angabe im Firmennamen--> keine Eintragung
- Rechtsfolge einer stillen Gesellschaft - ähnlich wie Kommanditist- keine Geschäftsführung & Vertretungsbefugnis- keine Haftung für Verbindlichkeiten §230 II HGB- Kontrollrechte §233 HGB - Beteiligung an Gewinn & Verlust §231 HGB (Verlustbeteiligung meistens vertraglich ausgeschlossen)
- Auflösung einer stillen Gesellschaft Gründe:- §234 HGB- Ausgleichsanspruch des stillen Gesellschafters auf Herausgabe der Einlage §235 - Tod des Kaufmanns führt zur Auflösung §234 II- Tod des stillen Gesellschafters geht auf Erben über, der weiterführen kann oder kündigen §234 II
- Voraussetzungen der Haftung bei Eintritt in ein Einzelunternehmen 1) Vorheriges einzelkaufmännisches Unternehmen2) Gründung einer neuen Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG (wenn Einlage noch nicht verbraucht §171 I HGB) etc.)3) Unternehmenskontinuität4) Kein Haftungsauschuss zwischen den Beteiligten (wenn ja, dann ins HReg)
- Unterschied Ist- & Kann-KG Ist-KG:- Beginn der Geschäfte- Eintragung deklatorisch Kann-KG:- konstitutiv mit Eintragung
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - grundsätzlich individuelle Regelungen aus Gesellschaftsvertrag- ergänzend Sondervorschriften des GmbHG
- Gestaltungsfreiheiten der Gesellschaften OHG/KG:- Außenverhältnis: keine Abweichung möglich (zwingend)- Innenverhältnis: weitgehende Gestaltungsfreiheit GmbH:- Abweichung grundsätzlich möglich- sehr flexible Gestaltung AG:- §23 V AktG- nur möglich, wenn gesetzlich zugelassen- starre Gesellschaftsform
- Gründung einer GmbH - Notarielle Bekundung des Gesellschaftsvertrag- Bestellung der Geschäftsführung- teilweise Leistung der Stammeinlagen- Anmeldung zum HReg- Eintragung & Bekanntmachung ins HReg- Dauer ca. 2-8 Wochen- Kosten: 1200€
- Gesellschaftsvertrag der GmbH - Mindestinhalt §3 GmbHG (25.000€)- jeder gesetzliche Zweck (nicht zwingend Handelsgewerbe) §1 GmbHG- trotzdem immer als Handelsgeschäft geltend §13 GmbHG- ein Gründer reicht
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- Stammkapital der GmbHG - mind. 25.000€- individuell bestimmbar- Geld- oder Sacheinlagen
- Registeranmeldung der GmbHG - Inhalt der Anmeldung §8 GmbhG- Für Gläubigerschutz vorherige (Teil-)Leistung v. Einlagen §7 GmbhG- Sacheinlagen müssen vorab voll verbracht sein §7 III- Bareinlage: Vorableistung mind. 1/4 der Stammeinlage- für Einlage des Rests besteht keine gesetzliche Frist & Pflicht, ABER persönliche Haftung
- Eintrag der GmbH - GmbH immer Handelsgeschäft und somit immer Formkaufmann §§13 III GmbhG, §6 HGB- immer einzutragen §10 GmbHG- Gesellschaft entsteht nach außen erst mit Eintragung- für die Geschäfte gilt immer HGB- ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt wurden, so haften die Handelnden persönlich & solidarisch
- Entstehung von Gesellschaften im Außenverhältnis Personengesellschaften:- mit Aufnahme des Handelsgewerbe (KG, OHG §105 I HGB)- spätestens mit Eintragung §105 II HGB Kapitalgesellschaften:- erst mit Eintragung §11 GmbHG
- Gründungsstadien einer GmbH Vor Beurkundung:- "Vorgründungs-Gesellschaft"--> OHG/Kaufmann sofern der Zweck ein Handelsgewerbe ist--> GbR/Unternehnmer bei jedem anderen Zweck Nach Beurkundung:--> "Vor-GmbH" §11 I GmbHG Nach Eintragung:--> "endgültige GmbH": §11 I GmbHG
- Kapitalerhaltung der GmbH - das Vermögen darf nicht wieder ausgezahlt werden- Verbot der Einlagerückgewehr §§30, 31 GmbHG- Bestandschutz des Gründungskapital als Gläubigerschutz--> ABER mit Stammkapital kann gewirtschaftet werden
- Haftung der GmbHG Gesellschaftsvermögen:- §13 II GmbHG Privatvermögen der GmbH-Gesellschafter (ähnelt Kommanditist)- Grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur die Einlage- aber beschränkt persönlich bei offener Einlage bis zu deren Höhe- aber eventuell unbeschränkt persönlich gem. §11 II GmbHG (wenn man vor Eintragung Geschäfte gemacht hat=)
- Was sind die Organe einer GmbHG? - Geschäftsführung §§6, 35ff. GmbHG- Gesellschaftsversammlung §§46ff. GmbHG- Aufsichtsrat ab 500 AN: §52 GmbHG
- Geschäftsführung der GmbH - keine gesetzliche Bestimmung für Geschäftsführer- vertragliche Bestellung von Geschäftsführer zwingend nötig- Fremdorganschaft (=externer GF möglich)- bestimmte persönliche Voraussetzungen (=keine Vorstrafen im Vermögensbereich) §6 II Nr. 3 GmbHG- Eintragung der GF ins HReg §10 GmbHG
- Geschäftsführung & Vertretung der GmbHG - nach außen §35 GmbHG- Umfang der Vertretung wie ein kaufmännischer Inhaber- Pflicht zur Weisungseinhaltung & Beschränkungen der Vertretungsbefugnis ggü. Gesellschaftern §37 I- Auskunftspflicht ggü. jedem Gesellschafter §51a- Sorgfaltspflicht §§43- sonst droht Schadensersatz
- Haftung des GmbH-Geschäftsführers - keine Haftung für GmbH-VerbindlichkeitenAußenhaftung:- unbeschränkt mit Privatvermögen ggü. Dritten--> Vermögen- & strafrechtliche Haftung bei Pflichtverletzung im Bereich Steuern/Bilanz--> ggü. Sozialversicherungsverträgen--> InsolvenzverschleppungInnenhaftung:- unbeschränkt mit Privatvermögen ggü. Gesellschaftern--> Schaden durch Verletzung von Weisungen §43--> Pflichtverletzung von Kapitalerhöhung §30--> Insolvenzverschleppung §64--> Verstoß gegen Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitspflicht
- Was ist eine Gesellschafterversammlung? - Oberstes Willens- & Beschlussorgan Aufgaben:- Bestellung & Abberufung des Geschäftsführers- Weisungen ggü. Geschäftsführers- Verabschiedung des Jahresabschlusses- Beschluss über Gewinnverwendung- Entscheidungen über Aufnahme neuer Gesellschafter Einberufung:- durch Geschäftsführer- durch einzelne Gesellschafter wenn mind. 10% des Stammkapitals Stimmrecht:- entsprechend nach Kapitalanteil §47 GmbHG- andere Reglung z.B. nach Köpfen
- Rechte der GmbH-Gesellschafter - freie Verfügbarkeit über Stammanteil §15 GmbHG- Anspruch auf Gewinnanteil §29 GmbHG- Stimmrecht in Gesellschaftsversammlung §47 GmbHG- Auskunfts- und Einsichtsrechte §51a GmbHG- kein Wettbewervsverbot => ähnlich wie Kommanditist
- Persönliche Haftung der GmbH-Gesellschafter - für noch offene Einlagen- Handelndenhaftung nach §11 II GmbH- wenn Bürgschaft oder sonstige private Sicherungen für GmbH eingegangen
- Was ist eine Unternehmensgesellschaft / "Mini-GmbH"? - §5a GmbHG- Erleichterung für Existenzgründer ohne Startkapital- Unterform der GmbH- GmbH-Vorschriften anwendbar, bis auf--> Firma: "-UG" (haftungsbeschränkt)--> kein Mindestkapital erforderlich--> keine Sacheinlagen erforderlich--> 25% der Gewinne als Rücklage um für 25.000€ zu sparen
- Von der "Mini-GmbH" zur "GmbH" - muss selbst veranlasst werden- Kapitalerhöhung auf 25.000€- notarielle Beurkundung erforderlich- mind. 12.500€ sofort zur Verfügung (1/4! -> genau wie bei GmBH) muss zu 1/4 eingezahlt werden, Sacheinlagen jedoch voll §7 III)
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