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Inkl und Mehrspr Eikötter (Fach) / Fragen - 3 (Lektion)

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  • Was ist der Unterschied zwischen einer integrativen Gruppe und einer inklusiven Betreuung in Kindertageseinrichtungen nach Heimlich? - integrative Gruppe (mehrere Kinder mit Förderbedarf integriert): --> Etikettierung – Bedarf der Förderung - inklusive Betreuung: keine Aussonderung durch Etikettierung --> durch Anerkennung der Heterogenität der Kinder,      durch heilpädagog. Unterstützung potentiell für alle da
  • Was fordern die Bildungs- und Erziehungspläne der Bundesländer von pädagogischen Fachkräften in Kindertageseinrichtungen im Hinblick auf kindliche Bildungs- und Entwicklungsverläufe? Kinder sollen darauf beobachtet werden, - was ihre Stärken und Schwäche in dem jeweiligen Bildungsbereich sind, - wie sie Anregungen aufnehmen und - wie sie sich damit beschäftigen- systematische Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklungsprozesse -  Entwicklung von Kindern regelmäßig beobachten-  Verlauf der Entwicklung dokumentieren--> weiteres pädagog. Handeln darauf abstimmen, in Entwicklungsgesprächen mit Eltern erörtern Kurz:Entwicklungsbeobachtung und- dokumentation Durchführung von EntwicklungsgesprächenFörderplanungFörderung der Entwicklung von Kindern
  • Inklusion erfordert Zusammenarbeit zwischen Fachkräften: Nennen Sie fünf Berufsgruppen mit denen inklusive Kindertageseinrichtungen bei Bedarf kooperieren! - Kinder- und Fachäzt_innen- Fachkräfte der Heilpädagogik, Heilerziehungspflege, Logo --, Ergo und Physiotherapie- Sozialarbeiter_innen; Psycholog_innen, Kinder und Jugendlichenpsychotherapeut_innen- Inklusionsfachkräfte; Frühförderkräfte- Grundschullehrer_innen ; Sonderpädagogische Fachkräfte
  • Was sind Aspekte der Personalentwicklung in Bezug auf die inklusive Fort- und Weiterbildung von Mitarbeiter*innen in Kindertageseinrichtungen? - Inklusion als verbindliches Ziel der KiTa definieren- dieses Ziel im pädagogischen Konzept der KiTa verankern --> z.B. durch die Festlegung von Qualitätsstandards für Aus- und Weiterbildung        für Fachpersonal Pädagogische Grundkompetenzen--> bringen Erzieher_innen i.d.R. schon mit       (Beziehungsaufbau, Gelassenheit der Fachkräfte in Gruppen mit mehreren         verhaltensauffälligen Kindern, Kinder individuell fördern, Elterngespräche) Bedarf an inklusionsrelevanten Fachkompetenzen- Fachwissen zu bestimmten Förderbedarfen- heilpädagogische Grundkenntnisse (Umgang mit medizin. Bedürfnissen, Krankheitsbildern)- Fähigkeit erkennen zu können, ob sich Kinder altersgemäß entwickeln Personalentwicklungsmaßnahmen: - Weiterbildung / Fortbildung (intern/extern) - Studientag / Seminar (intern/extern) - Supervision (im Team/mit anderer Einrichtung) - Fallbesprechungen im Team - Austausch mit Fachberatung - Mitarbeitergespräch
  • Sind Kindertageseinrichtungen in den Schutz der UN-Behindertenrechtskonvention einbezogen? Begründen Sie Ihre Ansicht! „(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleicheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives [inklusivens] 1 Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel, […]“--> gehören KiTas dazu? SGB VIII:„Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen […] die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen […].“ ( § 22 Abs. 2 Nr. 2SGB VIII) --> Wortlaut des § 22 Abs. 2 Nr. 2SGB VIII, sowie Sinn und Zweck des Art. 24 UN BRK sprechen für die Einbeziehung von Kindertageseinrichtungen
  • Besteht für Kinder mit einem Förderbedarf ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Regel-Tageseinrichtung? - §24 Abs. 2,3 SGB VIII + § 22 a Abs. 2 SGB VIII - „Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen      gemeinsam gefördert werden.“ (§ 22 a Abs. 4 SGB VIII) à nicht verbindlich - Ermessensentscheidungen- Landesrecht unterscheidet sich teilweise (1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 2. die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. (2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
  • Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder gem. § 35a SGB VIII? Eingliederungshilfe für geistig und körperlich behinderte Kinder und Jugendliche und Eingliederungshilfe für Erwachsene ( §§ 90 ff. SGB IX) Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche § 35a SGB VIII) Tatbestandsvoraussetzungen, § 35 a I SGB VIII: 1. Kind oder Jugendlicher (Anspruchsinhaber) 2. (Drohende) seelische Behinderung (ICD 10) = Seelische Gesundheit weicht ab vom alterstypischen Zustand --> mit hoher Wahrscheinlichkeit--> länger als sechs Monate z.B. ADHS, Autismus, Ess-Störungen, Ängste, Sprachprobleme 3. Abweichung ist kausal für (mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende)     Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft 4. Vorrang /Nachrang gem. § 10 SGB VIII
  • Welche Leistungsgruppen gibt es in der Eingliederungshilfe? Leistungsgruppen (§§ 90 Abs. 2 5 SGB IX): - Medizinische Rehabilitation §§ 42- 48 i.V.m. § 109 - 110 SGB IX    (z.B. Sprach und Beschäftigungstherapie) - Teilhabe am Arbeitsleben §§ 49- 63 i.V.m. § 111 SGB IX (z.B. Budget für Arbeit) - Teilhabe an Bildung § 75 i.V.m. § 112 SGB IX (z.B. Schulbegleitung) - Soziale Teilhabe §§ 76 84 i.V.m. § 113 - 116 SGB IX (z.B. behindertengerechte Wohnung)
  • Haben Leistungen der Eingliederungshilfe Vorrang vor anderen Sozialleistungen? § 10 SGB VIII Abs. 3,4 (3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor. (4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. - grundsätzlich nein- Nachrang der Eingliederungshilfe §91 SGB IX § 91 SGB IX Nachrang der Eingliederungshilfe (1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern. (3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
  • Nach welchem Leistungsgesetz erhalten folgende Kinder Eingliederungshilfe? a) Kind mit Autismus- § 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder von Ki-undJu-Hilfe-Träger b) Kind mit einer geistigen Behinderung- § 90 ff. SGB IX
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