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StB (Fach) / Rechnungslegung Basis JAB (Lektion)

Grundzüge ReLe

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  • Wer ist Rechnungslegungspflichtig? §? Gem. § 189 Abs 1 UGB Z1 KapitalgesellschaftenZ2 .) Verdeckte Kapitalgesellschaften     .) Alle anderen Unternehmer, ausgenommen ÜR, die > 700.000 EUR UE/Geschäftsjahr und             Betrieb erzielen
  • Wer ist nie rechnungslegungspflichtig? §? § 189 Abs 4 UGB Freie BerufeLuFUnternehmer mit ÜR (EK aus unselbständiger Arbeit, V&V, Kapitalverm., sonst. EK)
  • Was ist Maßgeblichkeit? §? § 5 (1) EStG Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. 
  • Generalnorm? §? § 195 UGB Der JAB hat den GoB zu entsprechen Er ist klar und übersichtlich aufzustellen Er hat dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln
  • Bilanzierungsverbote? §? § 197 Abs 1 UGB: Gründungs- und Kapitalbeschaffungskosten § 197 Abs 2 UGB: Unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des AV
  • Vermögensgegenstände Keine gesetzliche Definition! Er muss selbständig bewertbar und selbständig verwertbar sein. Wenn er dem Buchführungspflichtigen wirtschaftlich zurechenbar ist -> Wirtschaftliches Eigentum
  • Was sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung? §? § 195 UGB: Bilanzwahrheit, - klarheit § 196 UGB: Bilanzvollständigkeit, Verrechnungsverbot § 201 UGB: Grundsätze der Bewertung (Stetigkeit, Unternehmensfortführung, Einzelbewertung, Vorsicht, Periodenabgrenzung, Bilanzidentität, Wirtschaftlicher Gehalt) § 196a UGB: Wesentlichkeit
  • Wann ist jemand wirtschaftlicher Eigentümer? Sobald man die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber hat (vgl. § 24 Abs 1 lit d BAO) Das wirtschaftliche Eigentum geht über bei Verschaffung der Verfügungsmacht (meist bei Übergang der Gefahr .) des zufälligen Unterganges sowie .) der zufälligen Verschlechterung)
  • Beispiele in der Rechnungslegung wenn aufgrund wirtschaftlichen Eigentums ein Ausweis in der Bilanz statt findet bestimmte Formen des Finanzierungsleasings Erwerb unter Eigentumsvorbehalt Treuhandvermögen Bauten auf fremden Grund Einbauten in fremde Gebäude Kommissionsgeschäfte schwebende Geschäfte
  • Vorsichtsprinzip Imparitätisches Realisationsprinzip: nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne sind auszuweisen-> Niederstwertprinzip bei Vermögen-> Anschaffungswertprinzip erkennbare Risiken und drohende Verluste, die im GJ oder einem früheren GJ entstanden sind, sind zu berücksichtigen-> Höchstwertprinzip bei Schulden-> Bildung von Rückstellungen Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das GJ mit einem Gewinn oder Verlust abschließt
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