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Mündliche Prüfung (Fach) / Wirtschaftsrecht u. Vergaberecht (Lektion)
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- Wie erfolgt eine Rückabwicklung der Subvention? Teil 1 hängt ab von der bei Gewährung gewählten Handlungsform: 1. Handlungsform: - Bei Bewilligung durch einen Verwaltungsakt:Rückabwicklung in zwei Schritten:1. Bewirken der Unwirksamkeit des begünstigenden Verwaltungsakts (ggf.konkludent=aus dem Verhalten einer Person schlüssig ableitbar): Bewirken der Unwirksamkeit eines VA Gem. § 43 VwVfG durch:• Rücknahme gem. § 48 VwVfG• Widerruf gem. § 49 VwVfG• Eintritt einer auflösenden Bedingung gem. § 36 VwVfG 2. Rückforderung der Subvention ggf. mit Zinsen
- Wie erfolgt eine Rückabwicklung der Subvention? Teil 2 Bei Geltung der 2-Stufen-Theorie: 1.Stufe: Aufhebung des VA: Gem. § 43 VwVfG durch:• Rücknahme gem. § 48 VwVfG• Widerruf gem. § 49 VwVfG• Eintritt einer auflösenden Bedingung gem. § 36 VwVfG 2.Stufe: Der Wegfall der Geschäftsgrundlage für den zivilrechtlichen Vertrag begründet einKündigungsrecht• Durchsetzung des Rückzahlungsanspruches vor den Zivilgerichten
- Wie erfolgt eine Rückabwicklung der Subvention? Teil 3 Bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages:1. Ausübung eines Kündigungsrechts• entweder aufgrund vertraglicher Bestimmungenoder• Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 VwVfG2. Anwendung zivilrechtlicher Instrumente zur Vernichtung des Vertrages gem. § 62 VwVfG3. Anfechtung, Rücktritt
- Wie erfolgt eine Rückabwicklung der Subvention? Teil 4 Bei Vorliegen eines privatrechtlichen Vertrages:• Auschließlich nach den Vorschriften des BGB
- Wie sieht der europarechtliche Rahmen für Subventionen aus? - Beihilfeverbot Art. 107 Abs.1 AEUV Ausnahmen vom Beihilfeverbot Art.107 Abs. 2, 3 insb. Freistellungsverordnungen- Notifizierungspflicht Art. 108 Abs.3 AEUV- Rechtsfolgen einer Beihilfegewährung:1. Pflicht zur Notifizierung der Kommission2. Prüfung der Zulässigkeit durch die Kommission3. Keine Vornahme, bis die Entscheidung vorliegt4. Sonst Nichtigkeit begünstigender Verträge5. Rückforderungsverpflichtung bei widerrechtlicher Gewährung (auch Unterlassung Notifizierung)
- Was gilt in Bezug auf die Anwendung und Durchsetzung von Europarecht in den Mitgliedsstaaten? 1. Grundsatz der verfahrensrechtlichen Autonomie der Mitgliedstaaten bei derDurchsetzung von Europarecht2. „effet utile“: Bei der Anwendung ist das nationale (Verfahrens-)Recht so zuinterpretieren/ Ermessen auszuüben, dass Europarecht wirksam wird
- Was sind die Voraussetzungen des Beihilfetatbestands aus Artikel 107 Abs. 1 AEUV • Maßnahme zugunsten eines Unternehmens oder eines Produktionszweigs (Anwendbarkeit)• begünstigende Wirkung für das Unternehmen• aus staatlichen Mitteln finanziert• selektive Maßnahme, d.h. muss ein bestimmtes Unternehmen begünstigen• Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs / Beeinträchtigung des Handels zwischen denMitgliedstaaten• Keine Ausnahme wegen Daseinsvorsorge (Kriterien i.S.d. Altmark-Trans-Urteils des EuGH vom 24.03.2003, Rs C-280/00 erfüllt und Betrauungsakt).
- Was sind die Voraussetzungen des Beihilfetatbestands aus Artikel 107 Abs. 1 AEUV Tatbestandsprüfung: Unternehmen = Organisatorische Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt Begünstigung = jeder wirtschaftliche Vorteil, den das Unternehmen unter marktüblichen Bedingungen nicht erhalten hätte staatliche Mittel = Auch Mittel von Unternehmen, die mehrheitlich in öffentlichem Anteilsbesitz stehen. Vorausstezungen: Der Staat hat konkret Einfluss auf den Erlasse dieser Maßnahme genommen. Selektivität = auf die Nutzung durch ein bestimmtes Unternehmen zugeschnitten Vorliegen/Drohen von Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung = wird gemeinsam geprüft , potenzielle Wirkung genügt, Prüfung aus Angebots und Nachfrageseite (Ausnahme fehlende Grenznähe/geringe wirt. Bedeutung)
- Wie lauten die tatbestandsausschließende Altmark-Trans-Kriterien? - Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse i.S.v. Artikel 106 Abs. 2 AEUV (Daseinsvorsorge)- Rechtsverbindliche Festlegung der zu erfüllenden Daseinsvorsorge-Aufgabe in einem Betrauungsakt- Verbindliche, vor Ausgleich der Kosten erfolgende objektive Festschreibung der Kostenparameter- Beachtung des Verbots der Überkompensation- Vergabe der Daseinsvorsorge-Leistung im Wege der Ausschreibung oder! Begrenzung der Ausgleichssumme auf die Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten undangemessen mit Sachmitteln ausgestatteten Unternehmens abzüglich der dabei erzielten Erlöse.
- Welche Inhalte muss der Betrauungsakt aufweisen? - Art und Dauer der Gemeinwohlverpflichtung- Beauftragtes Unternehmen und geografischer Geltungsbereich- Art und Dauer der (gegebenenfalls gewährten ausschließlichen oder besonderen) Recht- Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlungen- Vorkehrungen gegen Überkompensierung und für Rückzahlung übersteigender Beträge
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- Wann liegt eine Befreiung von der Notifizierungspflicht vor? - Gruppenfreistellungsverordnungen- De minimis VO (max. 500 TEUR innerhalb von drei Jahren)- Freistellung von Beihilfen, die bestimmten, mit der Erbringung von Dienstleistungen derDaseinsvorsorge betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (Almunia-Paket): - jährliche Ausgleichsleistungen bis 30 Mio. EUR - Betrauungsakt nach Altmarkt-Trans
- Stellen Sie die Struktur des Vergaberechts dar: Bei dem Vergaberecht ist maßgeblich, ob bestimmte Schwellenwerte überschritten werden und damit europarechtliche Vorgaben von Bedeutung sind. Wenn Unterhalb der EU Schwellenwerte gilt: Haushaltsrecht, BHO, LHO etc. Wenn Oberhalb der EU Schwellenwerte: Teil 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GwB) -> wenn GwB dann unterscheidet man zwischen Sektorenverordnung und Vergabeverordnung. -> wenn Vergabeordnung dann gilt VOB/A (Vergabe u. Vertragsleistungen für Bauleistungen) VOF (Vergabeordnung freiber. Leist.) VOL/A (Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen)
- Was sind die Voraussetzungen für die Anwendung des EU-Vergaberecht? 1.Öffentlicher Auftraggeber § 98 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)2.Öffentlicher Auftrag § 99 GWB3.Überschreiten der Schwellenwerte § 100 Abs.1 GWB4.Keine Ausnahme gem. § 100 Abs.2 GWB
- Wannl liegt ein ausschreibungsfreies "in-house-Geschäft" vor? 1.Auftragnehmer ausschließlich von öffentlichen Stellen gehalten (kontrolliert)2.Vom Auftraggeber kontrolliert vergleichbar einer eigenen Dienststelle3.fast ausschließlich für den Auftraggeber tätig Ausnahmen § 100 Abs.2 o), p)
- Was ist ein öffentlicher Auftraggeber? 1.Eigenbetriebe, Landesbetriebe, nichtrechtsfähige Stiftungen, 2. Zweckverbände, Arge. 3. Sektorenauftraggeber (Konzessionen, Anschluss- und Benutzungszwang) Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts• sonstige Körperschaft, Anstalt, Stiftung des öffentlichen Rechts• GmbH, AGim Allgemeininteresse liegende Aufgaben:• Hoheitliche Tätigkeit• Gesundheitswesen, Kultur, Soziales, Sport, Sicherheit, Bildung, Wissenschaft, Entsorgung, Bestattungswesen, Wohnungswirtschaft Städteplanung• Marktbezogene Sonderstellung: Konzession, Anschluß- u. Benutzungszwang
- Erläutern Sie den Begriff der Beherrschung: - Überwiegende Finanzierung• Kapitaleinlage, Darlehen, Betriebskostenzuschuß• Gebühren, Beiträge: gesetzliche Grundlage + gesetzlich vorgeschriebene Verwendung- Aufsicht: Nicht nur Rechtsaufsicht- Organbestimmungsrecht- unmittelbar oder mittelbar
- Erläutern Sie den Begriff der öffentliche Aufträge: Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Bsp: Lieferverträge, Bauleistungen, Dienstleistungsauftrag, Auslobungsverfahren etc.
- Benennen Sie Vergabeprinzipien: • Wettbewerbsprinzip (Abs.1)• Transparenzgebot (Abs.1)• Diskriminierungsverbot (Abs.2)• Neutralitätsgebot (§ 16 VgV)• Mittelstandsschutz (Abs.3)• Eignung (Abs.4 1. HS)• Vergabefremde Kriterien (Abs.4 2. HS)• Wirtschaftlichkeit (Abs.5)
- Welche Vergabeverfahren gibt es? • offenes Verfahren• nicht offenes Verfahren• Verhandlungsverfahren• wettbewerblicher Dialog• Vorrang des offenen Verfahrens Art. 101 Abs. 7
- Schildern Sie den Ablauf des offenen Verfahrens: • strenge Form- und Fristvorgaben• Veröffentlichung einer Vorinformation• Vergabebekanntmachung mit Aufforderung zur Angebotsabgabe• auf Anfrage Versendung der Vergabeunterlagen• Öffnung Angebote im Submissionstermin• Prüfung und Bewertung anhand der Zuschlagskriterien• Benachrichtigung nicht zum Zug kommender Bieter• Zuschlag für das wirtschaftlichste Angebot
- Stellen Sie Risiken und Sanktionen dar bei Verstößen gegen das Vergaberecht: • unterlegener Bieter kann noch vor Zuschlagserteilung einen Antrag auf Nachprüfung stellen (grundsätzlich aufschiebende Wirkung § 115 Abs.1 GWB)• Bei Verletzung Benachrichtigungspflicht: Vertrag mit erfolgreichem Bieter gem. § 101b GWG schwebend unwirksam• Bei Unterlassen eines erforderlichen Vergabeverfahren: Auftragsvergabe gem. § 101b Abs.1 Nr.2 GWB unwirksam• Bei sonstigen Form- und Verfahrensverstößen Risiko eines Schadenersatzanspruchs gem. § 126 GWB
- Wie wird der Begriff Subvention definiert? Vermögenswerte Zuwendung, die ein Verwaltungsträger einer juristischen Person des Privatrechts ohne eine entsprechende Gegenleistung gewährt, um durch deren Verhalten einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu fördern
- Welche Arten von Subvention gibt es? Direkte Subventionen: -Verlorene Zuschüsse (müssen nicht zurück gezahlt werden), Darlehen zu vergünstigten Konditionen, Bürgschaften, Realförderungen (Bevorzugte Berücksichtigung bei Vergabe öffentl. Aufträge/ Veräußerung von Grundstk.) Indirekte Subventionen: Privilegierung bei allgemeinen Pflichten
- Welche verfassungsrechtlichen Vorgaben gibt es für Subventionen? • Ausnahme vom Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs.3 GG)• Bereitstellung im Haushaltsplan genügt• Konkretisierung durch Verwaltungsvorschriften grundsätzlich ausreichend• Selbstbindung der Verwaltung wegen Gleichbehandlungsgrundsatz Art. 3 GG-> einklagbarer Anspruch des Begünstigten• Ggf. Antizipierte Verwaltungspraxis• Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs.1 GG) verbietet willkürliche Ungleichbehandlung und erlaubtDiskriminierung nur, wenn der Kreis der Begünstigten sachlich aus dem legitimen Zweckder Förderung abgeleitet werden kann• Beachtung Wettbewerbsfreiheit (Art. 12 Abs.1 und 2 Abs.1 GG) und Recht am eingerichtetenund ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs.1)• Beachtung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- Wie kann eine Subvention ausgestaltet sein? Es gilt: • Grundsatz der Formwahlfreiheit der Verwaltung• Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG)• öffentlich-rechtlicher Vertrag (§ 52 VwVfG)• privatrechtlicher Vertrag z.B. bei Realförderung: privatrechtliche Handlungsformen (Verwaltungsprivatrecht), Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag bei Dahrlehn/Bürgschaften: Verhandeln: öffentl. rechtl. Vertrag. Ansonsten 2-Stufen-Theorie (1. Stufe: VA, 2. Stufe: zivilrechtlicher Vertrag) bei verlorenem Zuschuss: Bewilligungsbescheid (VA), ggf mit Nebenbestimmungen, Bedingung, Auflage.
- Was ist das Ziel der Gewerberechts? Wie wird der Begriff Gewerbe i.S.d. GewO definiert? Welche Arten von Gewerbe gibt es? • Ziel des Gewerberechts: Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren aus der Gewerbeausübung• § 1 Gewerbefreiheit (Art. 12 GG)• Definition Gewerbe i.S.d. GewO: – jede erlaubte, – auf Gewinnerzielung gerichtete – und auf Dauer angelegte, – selbständige Tätigkeit, – ausgenommen Urproduktion, freie Berufe, Verwaltung eigenen Vermögens• Stehendes G., Reisegewerbe, Marktgewerbe, Messen u.ä.
- Was ist kein Gewerbe? freiberufliche Beschäftigungen: Bsp.: Arzt und Rechtsanwalt
- Welche Beschränkungen der Gewerbefreiheit gibt es? 1. Präventiv: Es gilt der Grundsatz der Anzeigepflicht (§14 GewO) bei Verstoß also Repressivem vorgehen, gibt es eine Untersagung (§35, 51) 2. Präventiv: Ausnahme ist Zulassungspflicht (§ 15 Abs. 2). bei Verstoß also repressivem vorgehen gibt es eine Verhinderung der Fortsetzung (§ 15 Abs. 2) durch Rücknahme oder Widerruf
- Definieren Sie den Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung Welche Kriterien sind maßgeblich für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit im Sinne der GewO? Definition: Wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keineGewähr dafür bietet, dass er das von ihm betriebeneGewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird. Maßgebliche Kriterien:• Einhaltung der einschlägigen Gesetzesvorschriften, Gewähr für die Sicherheit der Allgemeinheit• Prognose aufgrund des Vorliegens konkreter Tatsachen – Fehlende Sachkunde – fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – Begehung einschlägiger Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten – einschl. Nichtabführung von Steuern oderSozialversicherungsbeiträgen
- Stellen Sie das Gewerberecht dar. Welche Vorschriften können Sie bennenen? Die Gewerbeordnung ist das allgemeine Gesetz. Soweit sich nicht in einem Spezialgesetz Regelungen finden, findet die Gewerbeordnung Anwendung. Für einzelne Gewerbezweige gibt es Spezialgesetze. Als Beispiel gibt es die Handwerksordnung und das Gaststättengesetz. Für Verkehrsgewerbe gibt es das Luftverkehrsgesetz, Allg. Eisenbahngesetz etc. Für Anlagen gibt es das Atomgesetz, Kreislaufwirtschaftsgesetz etc. Für die Gewerbeausübung gibt es Gesetze zum Schutz der Arbeitnehmer und Beschäftigten (ArbeitszeitG etc.)
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- Wie prüft man die Rechmäßigkeit des Verwaltungshandelns? Vorfragen• Welche Form des Verwaltungshandelns liegt vor?• Hat das Verwaltungshandeln Rechtsfolgen bzw. ist es rechtswirksam?• Welchen Inhalt hat das Verwaltungshandeln (ggf. Auslegung)?• Auf welche Rechtsgrundlage wurde das Verwaltungshandeln ausdrücklich gestützt oder könntegestützt werden? • (Ist die gefundene Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar? ) • Wenn keine (wirksame) Rechtsgrundlage gefunden wurde: Bedarf es für diesesVerwaltungshandeln nach der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes überhaupt einerRechtsgrundlage? I. Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns• Zuständigkeit besteht?• Formvorschriften bestehen und wurden gewahrt? • Verfahrensvorschriften bestehen und wurden eingehalten? • Auswirkungen von Formfehlern II. Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns• Liegen die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage im Einzelnen vor?• Bei Ermessensentscheidung: Grenzen des Ermessens eingehalten? • Wurden allgemeine Rechtmäßigkeitvoraussetzungen ( insbesondere die Grundrechte und dasVerhältnismäßigkeitsprinzip) eingehalten.
- Bennenen Sie die Instrumente des Wirtschaftsverwaltungshandelns • Verwaltungsakt• Öffentlich-rechtlicher Vertrag• Zusicherungen und Zusagen• Warnungen (Prüfung nach Zuständigkeit, Erfordernis einer Ermächtigungsgrundl., Tatbestandsprüfung, Beachtung Verhältnismäßigkeit)• Empfehlungen• Selbstverpflichtungen• Privatrechtliche Handlungsformen
- Welche Handlungsformen der Verwaltung mit Außenwirkung kennen Sie? Was sind deren Auswirkung? einseitige: also Rechtsvorschriften, Realakte, Verwaltungsakte, sonstige rechtserhebliche Willenserklärungen. mehrseitige: Vertrag Auswirkung: Spezifische Anforderungen an die Rechmäßigkeit, spez. Folgen der Rechtswidrikeit und für den Rechtsschutz
- Was sind die Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung? - Vollzug des öffentl. Wirtscahftsrechts (Gebote, Verbote, Erteilung von Erlaubnissen) - Einflussnahme auf die Bedingungen privaten Wirtschaften (Empfehlungen, Warnungen) - Eigene wirtschaftliche Tätigkeit von Bund Ländern und Kommunen (Beschaffung, Daseinsvorsorge)
- Wie ist die Wirtschaftsverwaltung organisiert? Unterscheidung zwischen Bund und Länderkompetenzen, jeweils in unmittelbar und mittelbar.
- Erläutern Sie den Begriff der Selbstverwaltung der Wirtschaft: • aus der unmittelbaren staatlichen Verwaltung ausgegliedert • auf Selbstverwaltungskörperschaften übertragen• Entlastung staatlicher Behörden• Einbindung der Betroffenen• Entscheidungsnähe• In Gestalt der Kammern Satzungsrecht, staatliche Aufsicht
- Wie wird die Grundrechtsverletzung bei Freiheitsrechten geprüft? Schutzbereich (persönlich (Jedermanns-GR/Deutschen GR) und sachlich (Schutzobjekt)) -> Eingriff (jedes saatliche Handeln, das ein grundrechtlich geschütztes Verhalten erschwert oder unmöglich macht bzw. ein Rechtsgut beeinträchtigt) -> Rechtfertigung (-Verfassungsunmittelbare Schranke, -Gesetz, wenn ein Gesetzesvorbehalt vorgesehen ist, -allg. Verfassungsprinzipien des Art. 20 (also Verhältnismäß., Bestimmtheit, prakt. Konkordanz)
- Was versteht man unter praktischer Konkordanz? Abwägung der konkurrierenden Grundrechte und Verfassungsprinzipien im Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.
- Was ist eine Koalition? jur. Personen oder Personenvereinigungen des Privatrechts, die sich zum Zweck der Wahrung und Förderung von Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen zusammengeschlossen haben.
- Erläutern Sie den Begriff des Wirtschaftsrechts (öffentliches Wirtschaftsrecht) öffentliches Wirtschaftsrecht: Man unterscheidet zwischen: Recht, das die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand regelt und Recht der Unternehmen der öffentlichen Hand (GemO,LHO (Landeshaushaltsordnung),HGrG) oder Öffentliches Recht, das die wirtschaftliche Betätigung privater regelt (IHKG, GewO, HandwerksO)
- Materielles Recht und Formelles Recht: materielles Recht: umfasst rechtliche Vorschriften, die Rechtsverhältnisse inhaltlich betreffen und gestalten. formelles Recht: sind Verahrensvorschriften (Bezieht sich auf Verfahren zur durchsetzung von materiellem Recht)
- Welche Ebenen haben wir im Wirtschaftsrecht? Nennen Sie Beispiele: Europarecht (Marktfreiheiten) -> Verfassungsrecht (Grundrechte Art. 20 Abs. 3 GG Rechtsstaatsprinzip)-> Allgemeines Verwaltungsrecht (VA, öffentl. rechtl. Vertrag) -> besonderes Verwaltungsrecht (WPO - Wirtschaftsprüferordnung)
- Wirtschaftsordnung: Es gibt Marktwirtschaft (keine Einschränkungen) und Planwirtschaft (alles wird vorgegeben). In Deutschland herrscht eine soziale Marktwirtschaft etwas mehr an die Marktwirtschaft orientiert.
- Wirtschaftsverfassungsrecht: Das GG entählt keine Aussage und ist wirtschaftspolitisch neutral. Im Rahmen der Grundrechte findet die wirtschaftliche Betätigung der natürlichen und jur. Personen statt: Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1 (z.B. Vertragsfreiheit) Vereinigungs und Koalitionsfreiheit Art 9 (Recht Gesellschaften und Arbeitgeberverbände/Gewerkschaften zu gründen) Berufsfrehiet Art. 12 (Beruf frei wählen) Eigentumsgarantie Art. 14 (Privateigentum wird gewährleistet)
- Maßgebliche rechtliceh Bestimmungen für das Wirtschaftsrecht: GG (Grundgesetz): Das Grundgesetz beinhaltet Grundrechte, welche für das Wirtschaftsleben von Bedeutung sind. Das VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) enthält die allgemeinen Grundlagen für dasVerwaltungsverfahren in der öffentlichen Verwaltung. Das IHK-G (Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) ist die rechtliche Grundlage für die Bildung von Industrie- und Handelskammern. „Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).“(§ 2 Absatz 1 IHK-G). Es handelt sich hierbei um eine Pflichtmitgliedschaft. Die Gewerbeordnung (GewO) konkretisiert die Gewerbefreiheit. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat im 4. Teil „Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen“ zum Gegenstand. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthält in den Art. 107 bis 109 Vorgaben in Bezug auf Beihilfen.