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Ökologie (Fach) / Ökologische Planung (Lektion)

Grundlagen der ökologischen Planung

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  • Gesetzliche Grundlagen Klimaschutz – Gesetz zu dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen --Klimarahmenkonvention --vom 13.9.1993, Bundesgesetzblatt II S. 1783 – Gesetz zu dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenabkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (KyotoProtokoll) -vom 27.4.2002, Bundesgesetzblatt II S. 966 – Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – Klimaschutzgesetz i.V.
  • Datengrundlagen und -dienste (Klima) • Messwerte • Berechnungen auf Basis von Primärdaten • Statistiken • Diagramme • Kartenwerke (Atlanten) • Auswertungen • Simulationen  -> UBA, LANUV, DWD, AUSTAL2000 (Modellierung)
  • Klimaparameter • Strahlung:Thermo-Isoplethen, Skio-Isoplethen, mittlere Sonnenscheindauer, PhAR und andere Spektren • Temperatur: Tagesmittel, Frost-/Hitze-/Tropentage, Thermalinfrarotbilder • Wind:Kaltluftabflüsse, bodennahes Windfeld, Windsyteme • Niederschlag: Niederschlagskarten, relative Luftfeuchtigkeit, Klimadiagramme • Phänologische Aussagen • Lufthygiene: Leitagentien (Pb, SO2, Nox, CO, O3VOC, etc.), Luftreinhalteindex, Bioindikation
  • Erhebungsparameter aus der Landschaft (Klima) • Relief • Flächengröße • Flächennutzung • Bodenart • Bodenfeuchte • Vegetation • Exposition • Emissionen -> Bioklimatisches Ausgleichpotenzial -> Lufthygienisches Regenerationspotenzial -> Regeneratives Energiepotenzial
  • Bioklimatisches Ausgleichspotenzial Unter der bioklimatischen Ausgleichsfunktion versteht man den durch eine thermisch oder orographisch induzierte Ausgleichsströmung bedingten Luftaustausch zwischen vegetationsgeprägten und angrenzenden Siedlungsflächen während strahlungsreicher, windschwacher Wetterlagen Das bioklimatische Ausgleichspotenzial umfasst − die Eignung eines Raumes als Kaltluftentstehungsgebiet, gekennzeichnet durch die Fähigkeit zum Temperaturausgleich durch Temperaturdifferenzen zwischen unbebauten und bebauten Gebieten − ihr Potential zur Erhöhung der Luftfeuchte − die Funktion als Luftschneise, gekennzeichnet durch Luftaustauschrate/ Luftbewegung
  • Ziele für die Bewertung des Klimas DieZielbestimmung für die Beschaffenheit von Klima und Luft umfasst die folgenden Handlungsziele: – Minimierung von Luftverunreinigungen [§2 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG] – Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klimas [§2 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG], – langfristiger Erhalt siedlungsklimatisch wichtiger Freiräume, wie Frisch-und Kaltluftentstehungsgebiete sowie in Siedlungsgebiete hineinführende Frisch-und Kaltluftbahnen in ausreichender Größe [z.B. LEP Sachsen, III.1].
  • Wertigkeit der Fläche für den Luftausgleich (Klima) • Geprüft wird, ob Klimaverschlechterungen z.B. über den Erhalt von Transportbahnen verhindert werden können. – Flächennutzung und -beschaffenheit; – Windstärke und -richtung, – Relief (Hangneigung, Wölbung, Exposition) • Während Luftflüsse zu einer Verbesserung der Lufthygiene beitragen, wirkt sich stagnierende Kaltluft negativ aus, insbesondere weil sie eine Anreicherung von Luftschadstoffen aus bodennahen Quellen wie Verkehr, Hausbrand und gewerblichen und industriellen Emissionen begünstigt. Die Luftströmung wird beeinträchtigt durch – großflächige Bebauung, die Luftstaus und die Erwärmung der Kaltluft begünstigt; – Bebauung quer zur Strömungsrichtung, die als Luftbarriere wirkt; – großflächige Bewaldung, die Kaltluftstaus bewirkt, wenn sich der Wald in Kaltluftabstrom-Richtung befindet.
  • Lufthygienisches Regenerationspotenzial Das Lufthygienische Ausgleichspotenzial umfasst – die Eignung eines Raumes als Entstehungsgebiet von Luftmassen, die zur Verdünnung gasförmiger Luftverunreinigungen führen können – die Funktion als Luftschneise, gekennzeichnet durch Luftaustauschrate/ Luftbewegung – die Regenerationsfähigkeit, gekennzeichnet durch die Fähigkeit, der Luft abhängig von Lage, Topographie und Vegetationsstruktur Fremdstoffe zu entziehen (Stäube und Gase).
  • Indikator für Luftbelastung (Klima) • Um eine Bewertung der Luftgüte hinsichtlich ihrer Entwicklung vornehmen zu können, wird ein Luftverunreinigungsindex definiert, der aus Konzentrationsdaten mehrerer wichtiger Luftschadstoffe gebildet wird. • Für die Berechnung des Luftverunreinigungsindexes werden Daten der sog. Massenschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Staub herangezogen.
  • Regeneratives Energiepotenzial  Das “Regenerative Energiepotenzial“ eines Naturraumes umfasst die Gesamtheit aller Naturraumeigenschaften, die zur Gewinnung erneuerbarer Energien durch den Menschen nutzbar gemacht werden können. • Der Punkt des Regenerativen Energiepotenzials geht insofern in die Bewertung ein, indem beurteilt wird, ob eine Nutzung regenerativen Energien möglich erscheint, sinnvoll ist oder sogar vorgeschrieben werden kann. • In der Abwägung verschiedener Raumnutzungen spielt insbesondere die Gewinnung von Windenergie auf der regionalplanerischen Ebene eine Rolle.
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  • Lärm-Maßnahmen • Aktive Maßnahmen (Beispiele) – Lärmminderung an Fahrzeugen (StVZO) – Lärmmindernde Beläge – Geschwindigkeitsbegrenzung – Fahr-/Flugverbote – Lärmschutzwälle/-wände/-tunnel – Trassenführung • Passive Maßnahmen (Beispiele) – Lärmschutzfenster – Verstärkung von Haustüren und Dächern
  • Gesetzliche Grundlagen Lärm • Die Umgebungslärmrichtlinie ist am 18. Juli 2002 als „Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm” in Kraft getreten. • Die EU-Umgebungslärmrichtlinie wurde in Deutschland per Gesetz und Verordnung umgesetzt: Zunächst trat am 30. Juni 2005 ein neuer Sechster Teil im Bundes-Immissionsschutzgesetz (§§47 a -f BImSchG)in Kraft. Darin werden die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie zur Aufstellung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Zuständigkeiten geregelt. Die ergänzende Verordnung über die Lärmkartierung(34. BImSchV), die am 16. März 2006 in Kraft getreten ist, regelt Näheres zur Lärmkartierung.
  • PSR-Ansatz Grundannahme Menschliche Aktivitäten üben Druck auf die Umwelt aus (pressure) = Umweltbelastungen -> Sie führen zur Veränderung des Zustandes der Systeme durch Änderung der Umweltqualität bzw. von Quantität und Qualität natürlicher Ressourcen (state) -> Dies erfordert wiederum eine Antwort der  Gesellschaft, die auf diese Änderungen durch entsprechende Maßnahmen  reagiert (response)
  • Ursache-Wirkungszusammenhänge in der Umwelt (DPSIR-System) Drivers (Verursacher): Material, Humanes und soziales Kapital (z.B. ökonomische Aktivitäten, Lebensstile) -> Gesellschaftsentwicklung - Demographie - Ökonomie - Innovationen - Mobilität Pressure (Belastungen): Anthropog. Einflüsse wie - Landnutzung - Emissionen - Einflüsse auf Migration von Pflanzen und Tieren und Natürliche Prozesse wie - Solare Strahlung - Vulkane - Erdbeben State (Zustand): - Atmosphäre und Klima - Böden - Gewässer - Meere - Eiskappen - Arten, Biotope, Ökosysteme -> Natürliches Kapital Impact (Wirkungen): Verlust von Biodiversität, gesundheitliche Belastung Responses (Reaktionen): Anpassung und Minderung der umweltbedingten Risiken durch Veränderung der Menschlichen Aktivitäten (technologisch, politisch, juristisch, institutionell) -> umweltpolitische Maßnahmen, Umweltbewusstsein
  • Ziele der Umweltplanung • Dem Menschen eine Umwelt zu sichern, wie er sie für seine Gesundheit und ein Menschenwürdiges Dasein braucht • Boden, Wasser und Luft, Tierwelt und Pflanzenwelt vor nachteiligen Wirkungen menschlicher Eingriffe zu schützen • Schäden oder Nachteile aus menschlichen Eingriffen zu beseitigen • Der Zustand der Umwelt ist so zu erhalten oder zu verbessern, dass: – Bestehende Umweltschäden minimiert und beseitigt, – Schäden für Mensch und Natur abgewehrt – Risiken für Menschen, Tiere und Pflanzen, Natur und Landschaft, Umweltmedien und Sachgüter minimiert und – Freiräume für die Entwicklung der künftigen Generationen sowie für die Entwicklung der Vielfalt der wildlebenden Arten und von Landschaftsräumen erhalten und erweitert werden
  • Zielkonflikte • Gegensatz privat –gemeinnützig: Agrarische Bodennutzung vs. Naturschutz • Innerhalb gemeinwohlbezogener Ziele: öffentliche Förderung landw. Erzeugung vs. Naturschutz • Innerfachliche Zielkonflikte: Wasserkraftnutzung vs. Wasserführung, Förderung von Windkraftanlagen vs. Landschaftsbil
  • Vorsorgeprinzip – Durch frühzeitiges und vorausschauendes Handeln werden mögliche Umweltbelastungen und -gefahren von vornherein ausgeschlossen oder zu minimieren. Dazu zählt aber nicht nur die Vorbeugung möglicher Risiken, sondern auch ein schonender Umgang mit den Rohstoffen der Natur. Das -im primären Gemeinschaftsrecht verankerte (Art.174 EGV 1997) Vorsorgeprinzip kommt insbesondere in vielen Umweltschutzbelange durchsetzenden bzw. berücksichtigenden Planungsvorschriften zum Ausdruck, z.B. im BNatSchG, ROG, BauGB, BImSchG). Des weiteren kommt dieses Prinzip in den Zweckbestimmungen verschiedener Umweltschutzgesetze zum Ausdruck (z.B. in §1 BImSchG, §1a WHG und §1 UVPG). – Als eng verwandt mit dem Vorsorgeprinzip ist der nun auch seit der Riokonferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) im Jahre 1992 international als Leitbild geltende Grundsatz der Nachhaltigkeit anzusehen.
  • Verursacherprinzip – Das Verursacherprinzip besagt, dass grundsätzlich derjenige, der die Umweltbeeinträchtigungen verursacht (hat), für die Beseitigung oder Verringerung in die Pflicht genommen werden soll. Es soll also der "Umweltstörer" als materiell Verantwortlicher die Kosten für die Vermeidung, Beseitigung oder den Ausgleich von Umweltbelastungen tragen sowie Adressat von entsprechenden Verboten, Geboten und Auflagen sein. – Umweltrechtliche Normen, in denen das Verursacherprinzip zum Ausdruck kommt sind u.a.: §19 BNatSchG, §9 AbwAG, § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG,§11 KrW-/AbfG
  • Gemeinlastprinzip (Sonderfall Verursacherprinzip) – Schwierigkeiten bei der Anwendung des Verursacherprinzips ergeben sich z.B. bei den konsumbezogenen Umweltbelastungen (z.B. Autoverkehr). Sowohl der Produzent als auch die Verbraucher können hier als verantwortlich angesehen werden. In diesen Fällen ist es zur Beseitigung akuter Notstände daher gerechtfertigt, einen Teil der Kosten für den Umweltschutz der Allgemeinheit (dem Steuerzahler) aufzuerlegen.
  • Kooperationsprinzip Das Kooperationsprinzip versteht sich als Verfahrensgrundsatz, der bei der Erfüllung der Aufgaben des Umweltschutzes Beachtung einfordert. Der Staat soll nicht in erster Linie Zwang zur Verwirklichung des Umweltschutzes ausüben (wie dies mittels des Umweltordnungsrechts jedoch in weiten Bereichen geschehen ist), sondern mit den gesellschaftlichen Kräften kooperieren, etwa in Form von (gegenseitiger) Information und Konsultation sowie durch Verhandlungen sowie durch die Abstimmung, den Abschluss und den Vollzug von Vereinbarungen
  • Politikinstrumente: Regulative Instrumente Gebote (Instrumentyp): Pflicht zur Genehmigungvon Freisetzung und Inverkehrbringunggentechnisch veränderter Organismen (Gentechnikgesetz) Verbote (Instrumenttyp): Zugriffsverbotegem. §44 BNatSchG Grenzwerte (Instrumenttyp): Obergrenzen für zulässige Düngerausbringungsmengen
  • Politikinstrumente: marktbasierte Instrumente -Umweltabgaben (Steuern, Gebühren, usw.): Naturschutzausgleichsabgaben -> Ersatzzahlungen gem. §15 BNatSchG -Umweltsubventionen: Steuerermäßigung für unvermischte Biokraft-und Bioheizstoffe (Energiesteuergesetz) -Umweltregelungen mit Subventionscharakter: Beimischpflicht von Biokraftstoffen (Biokraftstoffquotengesetz) -Honorierung ökologischer Leistungen (PES, payments forecosystem services“): Agrarumweltmaßnahmen, Vertragsnaturschutz (ELER-Verordnung) -Kompensationsmaßnahmen („Offsets“): Eingriffsregelung gem. BauGB und BNatSchG -Zertifikatehandel: EU-ETS gem. Kyotoprotokoll zur UNFCCC, CO2-Steuer
  • Politikinstrumente: Kommunikative Instrumente -Instrumente zur Reduzierung von Marktfriktionen: Umwelthaftung (Umwelthaftungsgesetz)  -Umwelt und Produktinformationen, Umweltlabel: Umweltzeichen (Blauer Engel, MSC, FSC, Bio-Label) -Umweltbildung: Informationskampagne „InternationalesJahr der biologischen Vielfalt“, Vogel des Jahres
  • Politikinstrumente: Prozedurale Instrumente -Umweltmanagement: Rahmenvorgaben für freiwilligesbetriebliches Umweltmanagement (EMAS,  Umweltauditgesetz), -Netzwerkbildung: European Business andBiodiversityCampaign der EU -Stärkung der Rechte spezifischer Akteure: Verbandsklagerecht(BNatSchG), ABS der UNCBD
  • Wirkungsweise der Umweltplanung 1. Maßnahmen: eingreifende, leistende, planende 2. Prioritäten: Vermeidung, Minderung, Ausgleich 3. Intensitäten: Gefahrenabwehr, vorsorgende Planung, Bewirtschaftung
  • Wertkategorien • Selbstwert (intrinsischer Wert): Wert des Objekts begründet sich ausschließlich aus sich selbst heraus, nicht aufgrund von Wertschätzung durch Menschen. Nur intrinsisch wertvolle Objekte sind direkt moralisch relevant. Beispiel: Mensch • Eigenwert (inhärenter Wert): Der Wert des Objekts begründet sich in der besonderen Beziehung, die Personen zu ihm haben. Es erfüllt für die Person keine praktische Funktion sondern fördert ihr „subjektiv gutes Leben“, d.h. ihr „Glück“ (eudämonistischer Wert). Beispiel: Briefmarken für den Briefmarkensammler, Arten für Liebhaber dieser Arten bzw. der entsprechenden Artengruppe, Oldtimer • Gebrauchswert (instrumenteller Wert): Der Wert des Objekts begründet sich in seinem Zweck bzw. seiner Funktion. Das Objekt ist also umso wertvoller, je besser es seine Funktion erfüllt. Beispiel: Baumarktsäge; Ökosystemdienstleistungen der Biodiversität, Lieferwagen
  • Naturschutzfachliche Bewertungsparameter • Gefährdung • Seltenheit • Ersetzbarkeit • Repräsentanz • Vollkommenheit • Naturnähe • Hemerobie • Entwicklungstendenz • Artenzahl / Diversität • Flächengröße • Isolation • Struktur • Komplexität • Kohärenz/Konnex • Biogeographische / Räumliche Bedeutung
  • Gefährdung (Naturschutzfachlicher Bewertungsparameter) Rote Liste: 5: mehr als 48 % landesweit stark gefährdet 4: 37-48 % landesweit gefährdet 3: 25-36% regional gefährdet, landesweiter Rückgang 2: 13-24% eher ungefährdet 1: 1-12% ungefährdet und ausbreitend
  • Seltenheit (Naturschutzfachlicher Bewertungsparameter) • regionale Skalierung • unterscheiden in  -natürliche Seltenheit im Naturraum - antropogen bedingte Seltenheit im Naturraum 1 selten: Moore, Heiden, etc. 2 mäßig selten / häufig:Feuchtwiesen, Hartholzauen, etc. 3 nicht selten / häufig: Buchen-Eichenwälder, etc. -> Beispiele bezogen auf Münsterland
  • Ersetzbarkeit (Naturschutzfachliche Bewertungsparameter) • zeitlich • räumlich • funktional/prozessural 1 schwer ersetzbar > 150 Jahre (Moore, reichdifferenzierte Trockenrasen und Heiden, Wald mit altem Bodenprofil)2 bedingt ersetzbar 20 - 150 Jahre (ältere Hecken und Gebüsche, Wiesen, Heiden, artenreiche    Wälder)3 gut ersetzbar < 20 Jahre (Ruderalfluren, Ackerwildkrautgesellschaften, Schlagfluren)
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  • Vollkommenheit (Naturschutzfachlicher Bewertungsparameter) ausgehend von – der potentiellen natürlichen Vegetation, – den Ersatzgesellschaften (der pot. nat. Veg.), – gemessen an der im Naturraum möglichen Ausprägung 1 vollständig 2 fragmentiert 3 nicht ansprechbar
  • Naturnähe (Naturschutzfachlicher Bewertungsparameter) 5 natürlich vollständig vom Menschen nicht beeinflußt: Klimaxgesellschaften, Hochmoore, Felsspalten 4 naturnah vom Menschen weitgehend nicht beeinflußt Dauergesellschaften, alte Wälder, Mittelwälder 3 bedingt naturnah nur teilweise vom Menschen nicht beeinflußt Forste, Gebüsche, Hecken, Niederwälder 2 naturfern vom Menschen weitg. verändert, kulturbetont ausdauernde Ruderalfluren, Wiesen, Weiden 1 naturfremd vom Menschen vollständig verändert Unkrautfluren, Äcker, Anuellenfluren, Gärten 0 künstlich vegetationslose Plätze, Straßen, Gebäude
  • Hemerobie (Naturschutzfachlicher Bewertungsparameter) – beschreibt das Maß des menschlichen Kultureinflusses auf Ökosysteme – 6-9 Stufige Skala – besitzt vor allem bzgl. Vegetation Aussagekraft – Für Fauna eher der Begriff Synanthropie gebräuchlich 
  • Ökologische Risikoanalyse • Verfahren zur Bewertung von Nutzungsverträglichkeiten (Vorläufer Nutzwertanalyse n. Bachfischer 1978) • Mittels Verschneidung (GIS) werden Bedeutung und Empfindlichkeit im Jetzt(Status quo) und Planungszustand verglichen. • Grundstruktur besteht aus drei Schritten: – Erfassung der Landschaftspotenziale – Klassifikation der erhobenen Daten (Eignung, Empfindlichkeit) – Aggregation der Daten anhand von Verknüpfungen (Bewertungsrahmen)
  • Kriterien zur Erfassung des Landschaftspotenzials (Ökologische Risikoanalyse) •Die Eignung zur Erfüllung der jeweiligen Landschaftsfunktionen als Maß der gesellschaftlichen Nutzungsinteressen an den Potenzialen •Die Empfindlichkeit gegenüber bestimmten Wirkungen bzw. zu erwartenden Belastungen als Maß für die Reaktion auf bestimmte Störungen •Die Vorbelastung der Potenziale durch bereits bestehende Verursacher.
  • Schutzgüter UVP • Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit • Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt • Klima / Luft • Boden • Wasser • Landschaft – Landschaftsbild – Erholung • Kultur- und sonstige Sachgüter • Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
  • Beispiele für ökologische Risiken Boden •Flächenverlust •Stoffliche Veränderungen (Einträge, Versauerung) •Erosion Arten und Biotope •Verlust und Störung funktionaler Zusammenhänge •Veränderung der Standortbedingungen •Direkter Verlust von Arten und Biotopen Klima •Störung von Luftaustauschprozessen •lufthygienische und bioklimatische Belastungen/Schadstoffe •Veränderung mikro- /mesoklimatischer Gegebenheiten mit ihren Folgewirkungen Wasser •Veränderung der Oberflächengewässer und Gewässersysteme •Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung •Beeinträchtigung der Grundwasserqualität •Schadstoffeinträge Landschaftsbild •Lärm  und Geruchsemissionen •Veränderung der Freiraumqualität •Störung und Verlust an raumstrukturell wertvollen Bereichen
  • Agenda 2030 • People Wir sind entschlossen, Armut und Hunger in allen ihren Formen und Dimensionen ein Ende zu setzen und sicherzustellen, dass alle Menschen ihr Potential in Würde und Gleichheit und in einer gesunden Umwelt voll entfalten können.• Planet Wir sind entschlossen, den Planeten vor Schädigung zu schützen, unter anderem durch nachhaltigen Konsum und nachhaltige Produktion, die nachhaltige Bewirtschaftung seiner natürlichen Ressourcen und umgehende Maßnahmen gegen den Klimawandel, damit die Erde die Bedürfnisse der heutigen und der kommenden Generationen decken kann. • Prosperity Wir sind entschlossen, dafür zu sorgen, dass alle Menschen ein von Wohlstand geprägtes und erfülltes Leben genießen können und dass sich der wirtschaftliche, soziale und technische Fortschritt in Harmonie mit der Natur vollzieht.• Peace Wir sind entschlossen, friedliche, gerechte und inklusive Gesellschaften zu fördern, die frei von Furcht und Gewalt sind. Ohne Frieden kann es keine nachhaltige Entwicklung geben und ohne nachhaltige Entwicklung keinen Frieden.• Partnership Wir sind entschlossen, die für die Umsetzung dieser Agenda benötigten Mittel durch eine mit neuem Leben erfüllte Globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung zu mobilisieren, die auf einem Geist verstärkter globaler Solidarität gründet, insbesondere auf die Bedürfnisse der Ärmsten und Schwächsten ausgerichtet ist und an der sich alle Länder, alle Interessenträger und alle Menschen beteiligen.
  • Montreal Protokoll • 1985 wurde das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht angenommen. • Am 16.9.1987 wurde das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, unterzeichnet. Es ist eine Konkretisierung des Abkommens von Wien und völkerrechtlicher Vertrag des Umweltrechts (erstes multilaterales Umweltabkommen) • Es trat am 1. Januar 1989 in Kraft. Die Staaten bekennen sich im Montrealer Protokoll zu ihrer Verpflichtung, „geeignete Maßnahmen zu treffen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen, die durch menschliche Tätigkeiten, welche die Ozonschicht verändern, wahrscheinlich verändern, verursacht werden oder wahrscheinlich verursacht werden“ (Präambel)
  • Montreal Protokoll konkret • vollständiger Verzicht auf ozonschichtschädigende Stoffe • völkerrechtlich verbindlich festgelegt • Mehrfache Verschärfung des vereinbarte Zeitplans in Folgekonferenzen • Ergänzung durch weitere Maßnahmen • Verpflichtung, bis zum 1. Januar 1996 die Produktion und den Verbrauch von vollhalogenierten FCKW, von Tetrachlorkohlenstoff und von 1,1,1Trichlorethan einzustellen.
  • Umsetzung des Montreal Protokolls in der Eu • 1991: Deutschland die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung diese ging bzgl. Der geregelten Stoffe, wie auch bzgl. der Ausstiegsfristen über das Montrealer Protokoll hinaus • 1994:  EU Verordnung (EG) Nr. 3093/94 • 2000: Verordnung (EG) Nr. 2037/2000  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in Kraft getreten. Die EGVerordnung bedarf keiner Umsetzung in deutsches Recht; sie ist unmittelbar gültig. Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 weist heute bezüglich der FCKW und der teilhalogenierten FCKW zum Teil über die deutschen Anforderungen hinausgehende Verpflichtungen auf.
  • Gesetze zu Luft (International und national) WHO: Air Quality Guidelines EU: Genfer Luftreinhalte Konvention EU: Rahmenrichtlinie über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (96/62/EG) BUND: Bundesimmissionschutzgesetz: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (1974-2005) BUND: Bundesimmissionschutzverordnung: Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1996) BUND: Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) (2002)
  • UN/ECE Luftreinhaltekonvention Übereinkommen über weiträumige, grenzüberschreitende Luftverunreinigung  -> 46 europäische Staaten, Kanada, USA Grundprinzip: • Kritische Eintragsraten (Critical Loads) sind Schwellenwerte, welche die Langzeitbelastung definieren, unterhalb derer keine signifikanten schädlichen Wirkungen zu erwarten sind. • Überschreiten Schadstoffeinträge die jeweiligen kritischen Eintragsraten (Critical Levels), so besteht die Gefahr einer Schädigung des Ökosystems. In diesem Fall müssen dann zum Schutz des Ökosystems Schritte zur Verringerung der Einträge eingeleitet werden.
  • UNFCCC Klimarahmenkonvention • Artikel 4(2)a [Verpflichtungen]: – "Jede der Vertragsparteien beschließt regionale Politiken und ergreift entsprechende Maßnahmen zur Abschwächung der Klimaänderungen, indem sie ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen begrenzt und ihre Treibhausgassenken und speicher schützt und erweitert.“ Wichtigste Verpflichtung – Veröffentlichung regelmäßiger Berichte mit Fakten zur aktuellen Treibhausgasemission und Trends – (Selbst)Verpflichtung der Mitgliedländer zur Reduktion der Emissionen Zweitwichtigste Verpflichtung – Regelmäßige Treffen einmal pro Jahr im Rahmen einer „Konferenz“ aller Vertragsstaaten, um über weitere Maßnahmen zum internationalen Klimaschutz zu beraten
  • Internationale Meilensteine im Klimaschutz • Mai 1992: Die Vereinten Nationen verabschieden die Klimarahmenkonvention (UNFCCC), in Kraft getreten 1994; • Dezember 1997: Die Regierungen verabschieden das Kyoto Protokoll, mit dem verbindliche Reduktionsziele für Treibhausgase festgelegt wurden. Zudem werden drei so genannte "flexible Mechanismen" eingeführt, durch die die Reduktionskosten gesenkt werden sollen: – Clean Development Mechanism (CDM), – Joint Implementation (JI) – Emissionsrechtehandel (ETS) • Februar 2005: Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls • Dezember 2011: Durban noch keine Einigung auf ein Folgeabkommen, jedoch sollen die flexiblen Mechanismen weitergeführt werden. • Dezember 2015: Das zwei Grad Ziel wird von 195 Nationen anerkannt (Pariser Klimaabkommen)
  • Flexible Instrumente im Klimaschutz • Clean Development Mechanism (CDM) • Joint Implementation (JI) • Emissionsrechtehandel (ETS) • Loss and Damage • Klimafonds
  • EU-ETS • Cap and Trade (begrenzen und handeln) • Das EU Emissionshandelssystem (EU-ETS): Die EU hat ein Emissionshandelssystem (EUETS) entwickelt, das ab 1.1.2005 den Handel von Emissionsrechten zwischen Unternehmen ermöglichen wird. Das EU-ETS wird dann der größte Markt für Emissionsrechte sein. Die gehandelten Zertifikate heißen European Allowance Units (EAU).
  • Gipfeltreffen 2010 Biodiversität (EU) • EU-Staatschefs auf dem Gipfeltreffen der Europäischen Union im Juni 2001 in Göteborg: Die gegenwärtige Verlustrate an biologischer Vielfalt auf globaler, regionaler und nationaler Ebene bis zum Jahr 2010 signifikant zu reduzieren, um so einen Beitrag zur Armutsbekämpfung und zur Wohlfahrt der Menschen weltweit zu liefern. 1. Signifikante Reduzierung der gegenwärtigen Verlustrate der biologischen Vielfalt auf allen drei Ebenen: (i) Lebensgemeinschaften, Lebensräume und Ökosysteme; (ii) Arten und Populationen; und (iii) Genetische Diversität; 2. Förderung der nachhaltigen Nutzung von biologischer Vielfalt; 3. Bekämpfung der Hauptgefährdungsursachen für biologische Vielfalt. Hierzu gehören unter anderem Gefahren durch invasive gebietsfremde Arten, Klimawandel, Umweltverschmutzung und Lebensraumveränderungen; 4. Erhaltung intakter Ökosysteme (ecosystem integrity) und ihrer Funktionen als Lebensgrundlage für den Menschen; 5. Schutz von traditionellem Wissen, Innovationen und Praktiken; 6. Sicherstellung eines gerechten Vorteilsausgleichs bei der Nutzung genetischer Ressourcen; 7. Mobilisierung finanzieller und technischer Ressourcen, insbesondere für sich entwickelnde bzw. derzeitig kaum entwickelte Länder sowie Länder mit im Übergang zur Marktwirtschaft befindlichen Wirtschaftssystemen (Countries with economies in transition), um die Umsetzung der Konvention und des Strategischen Plans zu fördern
  • 3 Hauptziele der UNCBD UNCBD: United Nations Convention on Biological Biodiversity • Erhaltung der Biodiversität auf allen drei Ebenen (i) Lebensgemeinschaften, Lebensräume & Ökosysteme (ii) Arten & Populationen (iii) Genetische Diversität • nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und Komponenten der Biodiversität • Zugangsregelung und fairer Ausgleich von Vorteilen, die aus der Nutzung genetischer Ressourcen stammen (ABS)
  • 7 Schwerpunkte der UNCBD 1.) signifikante Reduzierung der gegenwärtigen Verlustrate              biolog. Vielfalt auf allen drei Ebenen: (i) Lebensgemeinschaften, Lebensräume & Ökosysteme (ii) Arten & Populationen (iii) Genetische Diversität 2.) Förderung der nachhaltigen Nutzung biolog. Vielfalt 3.) Bekämpfung der Hauptgefährdungsursachen für biolog.                Vielfalt: u.a. Gefahren durch invasive gebietsfremde Arten,         Klimawandel, Umweltverschmutzung & Lebensraumveränderungen 4.) Erhaltung intakter Ökosysteme (ecosystem integrity) und            ihrer Funktionen als Lebensgrundlage für den Menschen 5.) Schutz von traditionellem Wissen, Innovationen & Praktiken 6.) Sicherstellung eines gerechten Vorteilsausgleichs bei                  Nutzung genetischer Ressourcen 7.) Mobilisierung finanzieller & technischer Ressourcen;                   insbesondere für sich entwickelnde bzw. derzeitig kaum              entwickelte Länder mit im Übergang zur Marktwirtschaft              befindlichen Wirtschaftssystemen,  um die Umsetzung der          Konvention und des Strategischen Plans zu fördern