Jura (Fach) / Strafrecht (Lektion)

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  • Rücksichtlos § 315c Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über die ihm bewusste Pflicht zur Vermeidung unnötiger Gefährdung anderer hinwegsetzt (Vorsatz) oder aus Gleichgültigkeit Bedenken gegen sein Verhalten von vorneherein nicht aufkommen lässt (auch Fahrlässigkeit).
  • Grob verkehrswidrig § 315c objektiv besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften
  • Führen eines Fahrzeugs das allein- oder mitverantwortliche in Bewegung setzen oder die Lenkung eines Fahrzeugs unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum
  • Absatzhilfe § 259 StGB Das im wirtschaftlichen Interesse des Vortäters liegende unselbstständige und weisungsabhängige Unterstützen des Vortäters/Vorbesitzers bei seinen Absatzbemühungen
  • Absetzen § 259 StGB Die selbstständige Übertragung der Verfügungsgewalt auf einen Dritten durch den Hehler im Einverständnis und im Interesse des Vortäters.
  • Sichverschaffen § 259 Das Erlangen tatsächlicher, selbstständiger Verfügungsmacht im Einvernehmen mit dem Vortäter/Vorbesitzer
  • Führer § 316a StGB derjenige, der sich im Augenblick des Angriffs mit dem Inbewegungsetzen oder -halten des Kfz befasst oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeuges und/oder der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist
  • Angriff auf die Entschlussfreiheit § 316a StGB sämtliche Formen der Nötigung, soweit diese nicht mittels Gewalt gegen Leib oder Leben ausgeführt werden
  • Angriff § 316a Jede feindselige Einwirkung, die sich gegen eines der genannten Rechtsgüter richtet
  • Schwere Gesundheitsschädigung, § 250 I Nr. 1c Wenn zur Wiederherstellung der Gesundheit intensivmedizinische oder umfangreiche und langwierige Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich sind
  • Verwenden § 263a StGB Einspeise von Daten in den Verarbeitungsprozess
  • Gestaltung § 263a StGB Jede Neuprogrammierung, Veränderung oder Löschung von Programmen oder Programmteilen
  • Programm § 263a StGB von Daten fixierte Steuerung der einzelnen Arbeitsschritte bei der Datenverarbeitung
  • Datenverarbeitungsvorgang § 263a StGB Jedes freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
  • Irrtum § 263 StGB Jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung eines Menschen über Tatsachen
  • Tatsachen Konkrete Vorgänge in der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind
  • Vermögensverfügung § 263 StGB Jedes freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
  • Täuschung über Tatsachen § 263 StGB Jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen.
  • Vermögen (ökonom.-jurist.) § 263 StGB Alle geldwerten Güter nach Abzug der Verbindlichkeiten, die dem Schutz der Zivilrechtsordnung unterliegen.
  • Unbefugt § 248b StGB Entgegen dem mutmaßlichen oder ausdrücklichen Willen des Berechtigten
  • Ingebrauchnahme § 248b StGB Bestimmungsgemäße Verwendung zur Fortbewegung
  • Anvertrauen § 246 II Erlangung einer Sache mit der Verpflichtung, sie wieder zurückzugeben oder nur zu bestimmten Zwecken im Sinne des Anvertrauenden zu verwenden.
  • Sonstige Werkzeuge und Mittel § 244 I Nr. 1b StGB Bereits objektiv vollkommen ungefährliche („stumpfe“) Gegenstände