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Strafrecht (Fach) / Sachbeschädigung (Lektion)
Definitionen
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- fremd nicht im Alleineigentum des Täters stehend und nicht herrenlos
- Sache körperlicher Gegenstand nach §90 BGB (der Aggregatzustand ist unerheblich)
- beschädigen Eingriff in die stoffliche Unversertheit der Sache (Substanzverletzung) oder bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nachhaltig beeinträchtigen
- zerstören vernichten oder bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig aufgehoben
- Veränderung des Erscheinungsbilds, die nicht nur vorübergehend und nicht nur unerheblich ist. (Abs. 2) (Abs. 2 ist subsidiär zu Abs. 1) Veränderung des Erscheinungsbildes: Die Oberfläche der Sache wird wahrnehmbar verändert. die nicht nur vorübergehend und nicht nur unerheblich ist: Die Veränderung ist nur mit größerem Aufwand entfernbar.
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